Datei:DEU Landkreis Weilheim-Schongau COA.svg

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Beschreibung

Wappen
InfoField
English: the German district of Weilheim-Schongau
Français : l´arrondissement de Weilheim-Schongau
Blasonierung
InfoField
Deutsch: „Unter goldenem (gelbem) Schildhaupt, darin ein schreitender, herschauender, rot bewehrter und rot bezungter schwarzer Löwe, in Blau ein aus dem unteren Schildrand wachsender goldener (gelber) Abtstab, dem ein silberner (weißer) Schlägel und ein silberner (weißer) Hammer schräg gekreuzt unterlegt ist.“
English: “Azure, a chief Or charged with an armed and gules lion sable garduant passant; hammer and pick Argent saltirewise charged with a crozier issuant Or.”
Referenzen
InfoField
Geschichte und Wappen des Landkreises Weilheim-Schongau Haus der Bayerischen Geschichte
Tingierung
InfoField
argentorazuregulessable
Datum
Deutsch: verliehen am 21. Mai 1974
English: granted on 21. Mai 1974
Provenienz
Deutsch: Das Wappen des Landkreises Weilheim-Schongau wurde am 21. Mai 1974 vor der Regierung Oberbayern genehmigt. Der Löwe entstammt dem Wappen der Hohenstaufen und ist zugleich Wappenzeichen der welfischen Herzöge. Er symbolisiert das Schongauer Gebiet. Der Abtstab steht für die früheren Klöster Wessobrunn, Polling, Habach, Bernried, Rottenbuch und Steingaden. Die Bergmannswerkzeuge erinnern an den Pechkohlebergbau in Penzberg und Peißenberg.
English: The arms were granted on May 21, 1974. The chief shows the lion of the Hohenstaufen dynasty, Dukes of Swabia, former rulers of the area until 1269. The crozier symbolises the many monasteries in the district and the minor tools stand for pitch coal mining in Penzberg and Peißenberg.
Künstler
InfoField
Vektorisierung: Jürgen Krause
Quelle Wappengeschichte
Andere Versionen
 Wappen Landkreis Weilheim-Schongau.png
SVG‑Erstellung
InfoField
 
Der SVG-Code ist valide.
 
Dieses Wappen wurde von Jürgen Krause mit Inkscape erstellt.

Lizenz

Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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