Der Urheber dieses Werks ist 1923 gestorben; es ist daher gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 100 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
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(a) Tagesnachrichten oder Einzelheiten zu aktuellen Ereignissen, die regelmäßige Presseinformationen darstellen;
(b) Werke der Volkskunst (Folklore);
(c) offizielle Dokumente politischer, legislativer oder administrativer Natur (Gesetze, Dekrete, Resolutionen, Gerichtsentscheidungen, staatliche Standardnormen usw.), die von Regierungsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse ausgestellt wurden, sowie deren offizielle Übersetzungen;
(d) Staatssymbole der Ukraine, staatliche Auszeichnungen; Symbole und Zeichen der Regierungsbehörden, der Streitkräfte der Ukraine und anderer militärischer Formationen; Symbole von Gebietskörperschaften; Symbole und Zeichen von Unternehmen, Institutionen und Organisationen; (einschließlich Briefmarken)
(e) Münzen und Banknoten;
(f) Fahrpläne, Fernseh- und Rundfunkprogramme, Telefonbücher und andere ähnliche Datenbanken, die nicht den Kriterien der Originalität entsprechen und auf die das sui-generis-Recht (ein besonderes Recht) anwendbar ist;
Entwürfe von Werken, die unter die Abschnitte (d) und (e) fallen, sind, sofern sie nicht offiziell genehmigt wurden, urheberrechtlich geschützt.
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