Datei:Wappen Blindheim.svg

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Beschreibung

Wappen
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Deutsch: der Gemeinde Blindheim im schwäbischen Landkreis Dillingen an der Donau
English: of the municipality of Blindheim known in English as Blenheim, is a municipality in the Bavarian district of Dillingen in southern Germany.
Blasonierung
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Unter rotem Schildhaupt, darin ein durchgehendes silbernes Balkenkreuz, schräggeteilt von Silber und Schwarz, überdeckt von einem golden gekrönten natürlichen Wassermann mit zwei aufgebogenen goldenen Fischschwänzen, der in der Rechten eine rote Hellebarde und in der Linken ein rotes Fass hält, aus dem silbernes Wasser strömt.
Referenzen
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Haus der Bayerischen Geschichte
Tingierung (BY)
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argentorcarnationgulessable
Datum 1985
date QS:P571,+1985-00-00T00:00:00Z/9
Provenienz Die Gemeinde Blindheim besteht seit 1978 aus den ehemals selbstständigen Gemeinden Blindheim, Unterglauheim und Wolpertstetten. Der Wassermann stammt aus dem ehemaligen Wappen von Unterglauheim von 1967 und weist auf die Brunnenfelder im Gemeindegebiet hin. Die Hellebarde stammt aus dem Wappen des Ritters Heinrich von Schlaitdorf (Schleifdorf), der 1215 die Kapelle und Besitzungen in Wolpertstetten an das Kloster Kaisheim verkauft hat. Die Schrägteilung von Silber und Schwarz ist dem Wappen der Ritter von Blindheim entnommen, die zwischen 1256 und 1471 nachweisbar sind. Das weiße Kreuz auf rotem Grund ist das Wappen von Prinz Eugen von Savoyen und erinnert an die Schlacht von Höchstädt während des Spanischen Erbfolgekriegs 1704. Die Schlacht fand zwischen Blindheim und Lutzingen statt. Prinz Eugen von Savoyen und John Churchill, Herzog von Marlborough besiegten damals die bayerischen und französischen Truppen.
Künstler
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Original:
Autor/-in unbekannt
Vektor:
Quelle Website www.vg-hoechstaedt.de
Andere Versionen
SVG‑Erstellung
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Dieses Wappen wurde von Gliwi mit Inkscape erstellt.
 
Dieses SVG-Wappen wurde in der Grafikwerkstatt (de) überarbeitet.

Lizenz

Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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aktuell10:09, 14. Nov. 2020Vorschaubild der Version vom 10:09, 14. Nov. 2020734 × 815 (260 KB)GliwiKorrektur basierend auf amtlich geführtem Wappen der Gemeinde. Korrektur der Tingierung.

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