Privileg
Ein Privileg (v. lat.: privilegium = Ausnahmegesetz, Vorrecht; Plural: Privilegien) ist ein Vorrecht, das einer einzelnen Person oder einer Personengruppe zugestanden wird.
Begriff
Der lateinische Ausdruck privilegium setzt sich aus den Wörtern lex („Gesetz“, „Rechtsvorschrift“) und privus („einzeln“, „gesondert“) zusammen. Als Privilegien wurden im Römischen Recht ursprünglich rechtliche Entscheidungen bezeichnet, die eine einzelne Person betrafen, also keine Gruppe und auch nicht die Gesamtheit der römischen Bürger. Rechtssystematisch handelte es sich demnach um eine Einzelverfügung. Der Charakter der gesetzlichen Maßnahme blieb dabei zunächst offen. Insbesondere war es ursprünglich unerheblich, ob das Privileg ein Recht oder eine Pflicht beinhaltete. Zur Zeit der Römische Republik wurden als privilegia vielmehr ganz allgemein Rechtsentscheidungen des Gesetzgebers bezeichnet, die keine allgemeinen Gesetze (Allgemeinverfügungen) darstellten, sondern eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zum Inhalt hatten.
Erst in späterer Zeit bildete sich daraus die bis heute geltende juristische Definition heraus, wonach ein Privileg das einem Einzelnen (oder einer bestimmten Gruppe) vom Gesetzgeber im Sinne eines Gnadenerweises gewährte Vorrecht bezeichnet. Den Empfänger per se beschwerende Rechtsakte fallen damit nicht mehr unter diesen Begriff (wiewohl ein Privileg durchaus mit Auflagen verbunden oder an Bedingungen geknüpft sein kann). In diesem Sinne wird das Wort privilegium in Justinians Corpus iuris civilis als allgemeine Bezeichnung für ein ius singulare (Recht eines Einzelnen) verwendet[1].
Beispiele für römische privilegia sind etwa das Gesetz zum Imperium des Pompeius oder die Erlaubnis der Rückkehr des Cicero aus der Verbannung.
Geschichte
Mittelalter und Frühe Neuzeit
Die Ausdehnung des Begriffs Privileg auf Gruppen oder ein Grundstück (Realprivileg), die Vererbbarkeit von Privilegien sowie die Beschränkung des Inhalts auf Vorrechte sind Entwicklungen aus der Zeit nach dem Untergang des Römischen Reichs.
Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit wurde durch die Ausstellung eines Privilegs (in Form einer Urkunde) für Einzelpersonen oder Gruppen neues Recht gesetzt, wodurch die Inhaber der Privilegien einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern erlangten. Zum Wesen des Privilegs gehört, dass es im Gegensatz zum Mandat auf Dauer einen neuen Rechtstatbestand schuf, der auch weitervererbt werden konnte. Nur in Ausnahmefällen (z. B. Fehlverhalten oder Untreue des Begünstigten) konnte die Privilegierung wieder aufgehoben werden. Es gab allerdings bis in die Neuzeit hinein auch immer wieder Privilegien, die der wiederkehrenden (z. B. jährlichen) Bestätigung bedurften.
Privilegien konnten jene Personen erteilen, die Rechte oder Besitz an Untertanen frei weitergeben durften. Dies waren in erster Linie der Kaiser (bzw. König) und die Päpste. Aber auch ein Grundherr konnte einen seiner Untertanen privilegieren, indem er ihn zum Beispiel vom Frondienst befreite.
Gegenstand mittelalterlicher Privilegien waren die unterschiedlichsten Dinge: So zählen Schenkungen an Untergebene, die Erteilung eines Monopols, das Recht, Münzen zu prägen oder ein Wappen zu führen, die Befreiung von Zinsen und Diensten und die Verleihung von Gerichtsbarkeiten zu den Privilegien. Auch die Erteilung des Stadtrechts gehört zu den Privilegien, weil die Angehörigen der Kommune gleich ein ganzes Bündel von Rechten erhielten. Unter anderem waren die Stadtbürger persönlich frei.
Die Summe aller Privilegien, die den Ständen eines ganzen Landes im Laufe der Zeit verliehen wurden, bildeten die Grundlage für die ständischen Verfassungen in der Frühen Neuzeit. Sie definierten das Verhältnis zwischen dem Land und seinem Fürsten, indem sie die Rechte des Landesherrn zu Gunsten der Stände beschränkten. In der Zeit des Absolutismus verloren die ständischen Korporationen viele Privilegien wieder an die Fürsten.
Zu den umfassenden Privilegien kamen zahllose speziell erteilte. In Residenzstädten bewarben sich einzelne Unternehmer um den Titel „Privilegierter Lieferant des Hofes“. In der Druckindustrie wurden zudem Privilegien auf einzelne Druckwerke erteilt – eine Positionierung, die insbesondere große Buchprojekte anstrebte, die mit hohen verlegerischen Investitionen verbunden waren. Der Landesherr, der das Privileg erteilte, drohte im Fall des Raubdrucks mit Ahndung. (Im "normalen" Fall des Raubdrucks blieb es den Buchhändlern überlassen, "schwarze Schafe" unter sich auszumachen und Verstöße mit Sanktionen untereinander zu brandmarken.)
19. und 20. Jahrhundert
Im Sinne der Gleichberechtigung aller Menschen werden Privilegien heute vielfach kritisch gesehen. Insbesondere Privilegien, die mit der Geburt erworben werden, sind seit dem Ende des Absolutismus in der westlichen Welt meist nicht mehr akzeptiert. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Erteilung dieser Art von Privilegien durch den Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen:
- Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Folglich wird der Begriff Privileg heute fast ausschließlich herabsetzend zur Markierung sozialer Ungleichheit eingesetzt. Birgit Rommelspacher definiert Privilegierung als das Gegenüber von Diskriminierung: Diskriminierung erzeuge Privilegierung, Privilegierung erzeuge Diskriminierung.
Andere Privilegien entfielen durch die Schaffung neuer Rechtssicherheit und durch den Zwang neuer Nachweise der Berechtigung. So wurde mit dem begünstigenden Verwaltungsakt, der durch die Gesetzesbindung und seine Bestandskraft eine Garantiefunktion für den Adressaten erhielt, das Privileg im späten 19. und im 20. Jahrhundert auch nahezu überflüssig. Aus dem Gnadenerweis wurde vielfach ein Rechtsanspruch auf Erteilung, d. h. aus dem Einzelfallgesetz wurde eine verwaltungsrechtliche Handlung in Form des Verwaltungsakts auf gesetzlicher Basis.
Einzelnachweise
- ↑ Friedrich Karl von Savigny: System des heutigen römischen Rechts. Bd 1. Berlin 1840 - 1851, Aalen 1981, S.61 (Reprint). ISBN 3-511-04810-9
Siehe auch
- Privilegium Maius und Privilegium Minus – im allgemeinen Sinne Formen der Urkunden der päpstlichen Kanzlei vom 9. bis zum 14. Jh.
- Goldenes Privileg, Gewährung weitreichender Privilegien und Freiheiten an die vier Vorderstädte des Herzogtums Pommern-Wolgast, Stralsund, Greifswald, Demmin und Anklam durch Herzog Wartislaw IX.
- Großes Privileg, Gewährung weitreichender Privilegien und Freiheiten an die Generalstaaten der Niederlande 1477
- Revidiertes General-Privileg von 1750
- Freibrief
- Schutzbrief
Literatur
- Barbara Dölemeyer, Heinz Mohnhaupt (Hrsg.): Das Privileg im europäischen Vergleich. 2 Bde. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1997–1999. ISBN 3-465-02899-6, ISBN 3-465-02772-
- Markus Engert: Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt. Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-39690-2
- Thorsten Lieb: Privileg und Verwaltungsakt. Frankfurt am Main 2004. ISBN 3-631-51390-9
Weblinks

Quellenhinweis
Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Privileg“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 05. Juni 2010 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0 oder einer adäquaten neueren Lizenz. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.