De-facto-Regime

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Als De-facto-Regime wird in den Rechts- und Politikwissenschaften ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die faktische und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen Grad an Stabilität erreicht hat, der dem eines international anerkannten Staates gleich kommt, dem eine solche Anerkennung jedoch (weitgehend) verweigert wird. Die Merkmale eines Staates sind nach der Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die Staatsgewalt. Die Anerkennung, die teilweise als viertes Element aufgeführt wird, hat nach herrschender Meinung keine konstituierende, sondern nur deklaratorische Wirkung. Hierbei erweitert Artikel 1 der Konvention von Montevideo von 1933 die Voraussetzung um eine vierte: die Fähigkeit, Beziehungen mit anderen Staaten aufzunehmen. Ohne die drei (bzw. vier) Staatselemente kann ein Staat mangels Staatsqualität nicht existieren; umgekehrt kann ein Staat trotz seiner faktischen Existenz von anderen Staaten nicht anerkannt werden – dies schadet indes nicht seiner Staatsqualität.

Verschiedentlich wird angeführt, eine Anerkennung eines stabilisierten De-facto-Regimes bedeute eine unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten des Staates, auf dessen bisher anerkanntem Gebiet sich das De-facto-Regime befindet. Dagegen wird eingewandt, dass sich das Staatswesen dieses Staates gar nicht mehr auf das Gebiet des anzuerkennenden Staates erstrecke.

Die Anerkennung eines De-facto-Regimes de jure ist keine Voraussetzung für seine Staatlichkeit, sondern eine einseitige völkerrechtliche Willenserklärung des anerkennenden Staates gegenüber dem anzuerkennenden Staat, fortan mit ihm normale diplomatische Beziehungen zu pflegen.[1] Das Fehlen der Anerkennung berührt folglich dessen völkerrechtlichen Status als Staat nicht, sondern bedeutet allein eine faktische Einschränkung seiner außenpolitischen Handlungsspielräume.

Gründe für die Nichtanerkennung sind zumeist politischer oder wirtschaftlicher Natur. So führt die weltweit überwiegend akzeptierte Ein-China-Politik der Volksrepublik China dazu, dass der Republik China die Anerkennung seit 1972 entzogen wurde, obwohl diese de facto weitgehend zweifelsfrei einen eigenständigen Staat darstellt. Der Status Taiwans ist bis heute ungeklärt und spiegelt sich im Taiwan-Konflikt wider.

Beispiele

Folgende Herrschaftsverbände werden verschiedentlich als Beispiele für De-facto-Regime genannt:

Literatur

  • Jochen Abraham Frowein: Das de-facto-Regime im Völkerrecht. Eine Untersuchung zur Rechtsstellung „nichtanerkannter Staaten“ und ähnlicher Gebilde. Carl Heymanns, Köln 1968.
  • Noelle Quénivet: Konstituierung staatsähnlicher Gebilde? Fallbeispiele aus der ehemaligen Sowjetunion. In: Volker Epping, Hans-Joachim Heintze (Hrsg.): Wiederherstellung staatlicher Strukturen in Nach-Konflikt-Situationen. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-8305-1195-3, S. 139–169.
  • Michael Schoiswohl: Status and (Human Rights) Obligations of Non-Recognized De Facto Regimes in International Law. The Case of „Somaliland“. Martinus Nijhoff, Leiden 2004, ISBN 90-04-13655-X.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Stephan Hobe, Einführung in das Völkerrecht. Begründet von Otto Kimminich, 9., aktual. u. erw. Aufl., Tübingen 2008, ISBN 978-3-7720-8304-4 (Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht, Band 469, in: UTB für Wissenschaft, UTB, 1993, ISBN 3-8252-0469-3), S. 72 ff.
  2. Vgl. Liste der UN-Mitglieder, die Kosovo als unabhängigen Staat anerkennen.

Quellenhinweis

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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „De-facto-Regime“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 26. Mai 2010 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0 oder einer adäquaten neueren Lizenz. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.