Inkolat

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Inkolat ist ein Begriff aus dem Adelsrecht und bezeichnet die durch Geburt oder förmliche Aufnahme erworbene Zugehörigkeit zum Herren- oder Ritterstand in den (alt)österreichischen und böhmischen Ländern. Nur in den Lausitzen gab es kein Inkolat, die Aufnahme in die adlige Landesgemeinde war dort bedeutend leichter.

Mit der Verleihung des Inkolats war die Befähigung zum Erwerb landtäflicher Güter, das Recht zur Teilnahme an den Landtagen und zur Bewerbung um Ämter verknüpft, die den Mitgliedern der Landstände vorbehalten waren. Bis zum Dreißigjährigen Krieg entschieden die Stände allein über die Verleihung des Inkolats. Nach dem Scheitern des ständischen Aufstands von 1618/19 erhielt der König in der "Verneuerten Landesordnung" von 1627 dieses Recht. Mit dem Ende der ständischen Verfassungen im Jahre 1848 verlor das Inkolat weitestgehend seine Bedeutung.

Literatur

  • Christian d'Elvert: Das Incolat, die Habilitirung zum Lande, die Erbhuldigung und der Intabulations-Zwang in Mähren und Oesterr.-Schlesien. In: Notizenblatt der historisch-statistischen Section der Kais. königl. mährisch-schlesischen Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde 1882, 17-18, 29-32, 47-48, 51-55
  • Arnold Luschin v. Ebengreuth: Inkolat, Indigenat in den altösterreichischen Landen. In: Ernst Mischler/Josef Ulbrich: Österreichisches Staatswörterbuch. 2. Band, Wien 1906, 886ff
  • B. Rieger: Inkolat, Indigenat in Böhmen. In: Ernst Mischler/Josef Ulbrich: Österreichisches Staatswörterbuch. 2. Band, Wien 1906, 897ff
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