Regalien

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Regalien des Königs von Bayern.

Als Regalien (lat. iura regalia königliche Rechte) bezeichnete man die Hoheits- und Sonderrechte eines Königs oder eines anderen Souveräns.

Regalien waren Hoheitsrechte, die seit fränkischer Zeit nur einem König oder Kaiser zukamen.

«Dies sind die Regalien: öffentliche Wege, schiffbare Flüsse und wodurch sie schiffbar werden, Hafengelder, Uferzölle, die Abgaben (vectigalia), die gemeinhin Zölle genannt werden, Münzstätten (monetae), Buß- und Strafgelder, herrenlose Güter, alles, was den Übeltätern vom Gesetz auferlegt wird, falls wir dies nicht ausdrücklich an jemanden abgetreten haben, die Güter solcher Menschen, die eine unerlaubte Ehe geschlossen haben, der Besitz Verurteilter und Verbannter, gemäß dem, was in neuen Verordnungen vorgesehen wird; die Leistungen der Frondienste und ähnlicher Dienste, der Wagen und Schiffe, und die außerordentliche Beisteuer zur glücklichsten Heerfahrt der königlichen Hoheit; die Befugnis, Behörden zur Rechtsprechung einzusetzen, Wechselstuben (argentariae), die Pfalzen in den gewohnten Städten, die Erträge aus den Fischereirechten und den Salinen, und der Güter der Majestätsverbrecher, die Hälfte von Schätzen (thesauri), die auf kaiserlichem oder kirchlichem Grund gefunden werden, und wenn es sich um einen Auftrag handelt, dann gehört ihm alles. Alle Gerichtsgewalt und alle Gebotsgewalt liegt beim Kaiser, und alle Richter müssen ihr Amt vom Kaiser empfangen und den Eid leisten, welcher vom Gesetz vorgeschrieben ist. Pfalzen und Paläste kann der Kaiser haben an den Orten, an denen es ihm beliebt. Steuern wurden gegeben als Kopfsteuer, Steuern wurden gegeben als Grundsteuer»

Mit diesen Worten aus der 1158 erlassenen Constitutio de regalibus wurden die königlichen Sonderrechte schriftlich festgehalten, die teils dem deutschen, teils dem römischen Recht entnommen waren. Diese Vereinbarung war von Kaiser Friedrich I. Barbarossa für den Reichstag von Roncaglia bei Rechtsgelehrten aus Bologna in Auftrag gegeben worden. Es handelte sich dabei um die alten kaiserlichen Vorrechte, die die lombardischen Städte in Zeiten der Schwäche des Reiches an sich gebracht hatten und die Barbarossa jetzt wiederherstellen und festigen wollte. Die constitutio betraf zunächst nur die Regalrechte in Italien, wurde aber später als Bestandteil des Corpus iuris civilis auch in Deutschland übernommen.

Wichtige Regalien waren:

In der im langobardischen Lehnsrecht ausgebildeten Regalienlehre wurde stets zwischen regalia maiora und minora unterschieden, also zwischen den eigentlichen Majestätsrechten und solchen Monopolen, die nur oder doch vorwiegend der Speisung der Reichskasse dienten (regalia fisci): zu diesen gehören das Bergregal, das Zollregal und das Recht des Kaisers auf gefundene Schätze. Das Münzregal gehörte je nach Blickwinkel zu den Majestätsrechten oder den fiskalischen Rechten: das ius cudendi monetam, der Münzgewinn, der aus dem Unterschied zwischen Metallwert und Kaufwert herrührte, wurde jedenfalls stets von der Reichsgewalt beansprucht und ausgebeutet.

Seit dem 13. Jh. gingen die meisten dieser Rechtsansprüche durch Verleihung auf geistliche (1220 - Confoederatio cum principibus ecclesiasticis) und weltliche (1231/32 - Statutum in favorem principum) Fürsten über. Auch viele Städte gelangten durch einmalige Ablöse oder jährliche Pachtzahlung in den Besitz von Regalien, etwa in Zoll-, Geleit- oder Münzrechten. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356 weist die Salz-, Juden-, Zoll- und Münzregalien den Kurfürsten zu und bestätigt damit eine de facto bereits bestehende Ordnung. Dadurch wurde die staatliche Einheit de facto aufgelöst und es konnten sich zahlreiche Territorialstaaten (siehe Territorialisierung) bilden.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Regalien – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Europäische Rechtsgeschichte


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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Regalien“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 15. Februar 2011 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.