Sekundogenitur

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Dieser Artikel beschreibt das Erbteilungsprinzip der Sekundogenitur. Das gleichnamige Gebäude an der Brühlschen Terrasse in Dresden ist unter Sekundogenitur (Dresden) vermerkt. Für das ehemalige Gebäude im Dresdner Blüherpark siehe Palais der Sekundogenitur.

Die Sekundogenitur (von lat. secundus „folgend, zweiter“ und genitus „geboren“) ist die vom Zweitgeborenen oder einem weiteren Nachgeborenen eines adeligen Hauses begründete Nebenlinie. Es handelt sich um eine besondere Form der Erbteilung, die dem Nachgeborenen mehr Besitz und Prestige zukommen lässt als bei der normalen Abfindung. Die Gründung einer Nebenlinie ist möglich, falls nicht Primogenitur geübt wird.

Oft regelt ein Hausgesetz die Gründung einer Sekundogenitur, ihre Ausstattung (materiell, auch mit Territorium, meist weit geringer als die Hauptlinie) und ihr Verhältnis zur Hauptlinie (Nebenlinie bleibt oft rechtlich abhängig). Beispiele: Testament Johann Georg I. von Sachsen, 1651 und Freundbrüderlicher Hauptvergleich von 1657.

Zu unterscheiden ist die Sekundogenitur von einer Landesteilung, bei der zwei oder mehr selbständige, weitgehend voneinander unabhängige Territorien entstehen. Beispiel: Teilung Hessens unter den Söhnen Landgraf Philipps des Großmütigen, 1567. Die Übergänge sind allerdings fließend.

Sekundogenituren waren u.a.: