Verweser

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Der Begriff Verweser kommt von althochdeutsch firwesan und bedeutet jemandes Stelle vertreten.

Verweser wurden in der Geschichte als Regenten, die das Amt eines monarchischen Staatsoberhauptes provisorisch ausfüllten, eingesetzt. Diese Position wird häufig mit dem Begriff „Reichsverweser“ umschrieben, zum Beispiel in Ungarn.

Die Gemeindeordnungen verschiedener Bundesländer sehen einen Amtsverweser für das Amt des Bürgermeisters einer Stadt oder Gemeinde vor, wenn keine regulär gewählte Person dieses Amt ausüben kann. [1] Dieser Fall kann eintreten, wenn das Amt beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankheit oder Tod der gewählten Person unbesetzt ist. Hier muss der Amtsverweser dann schnellstmöglich Neuwahlen ansetzen. Auch wenn gegen eine Wahl fristgerecht Beschwerde eingelegt wurde, kann ein Amtsverweser eingesetzt werden, bis die Rechtmäßigkeit der Wahl eingesetzt wurde. Sollte die Wahl annulliert werden, müssen ebenfalls Neuwahlen angesetzt werden. Der Amtsverweser übt die Amtsgeschäfte in jedem Falle nur so lange aus, bis ein rechtmäßiger gewählter Kandidat das Amt übernehmen kann.

Im kirchlichen Bereich werden auf frei gewordene Pfarr- und Bistumsstellen Verweser abgeordnet, bis diese wieder ordentlich besetzt werden können. Verweser werden sodann auch für nicht mehr genutzte Klöster oder andere Einrichtungen bestellt, die sich um die weitere Entwicklung (Abwicklung) des jeweiligen Objektes zu kümmern zu haben. Siehe hierzu Pfarrverweser und Bistumsverweser.

Auch für aus dem Amt ausgeschiedene Notare wird ein offizieller Notariatsverwalter bestellt. Früher wurde dieser Notariatsverwalter als Notariatsverweser bezeichnet. Auch werden Nachlassverwalter als Verweser bezeichnet.

Im Schweizerischen steht ein Verweser auch für einen nicht-schulischen Lehrer, der fachübergreifend gebildet ist.

Im Konsulatswesen schließlich ist ein Verweser gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen jemand, der den Chefposten eines Konsulats nur vorübergehend übernimmt.

Einzelnachweise

  1. GemO Baden Württemberg, §48 Abs. 2: [1], Aktuellste Fassung

Quellenhinweis

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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Verweser“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 17. Juni 2010 (Permanentlink: [2]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0 oder einer adäquaten neueren Lizenz. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.