Adelsaufhebungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz vom 3. April 1919 über die
Aufhebung des Adels, der weltlichen
Ritter- und Damenorden und gewisser
Titel und Würden.
Typ: BundesverfassungsgesetzW-Logo.png
Geltungsbereich: Republik ÖsterreichW-Logo.png
Rechtsmaterie: VerfassungsrechtW-Logo.png
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Nach dem Ende der Monarchie Österreich-Ungarns wurde vom Parlament des neuentstandenen Staates Deutschösterreich am 3. April 1919 die Aufhebung des Adels per Gesetz beschlossen. Durch dieses Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, wurden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben.

Aufgrund dieses Gesetzes erging die „Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden“, StGBl. 237/1919. Sie enthält die näheren einschlägigen Bestimmungen.

Das Adelsaufhebungsgesetz gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) als Verfassungsgesetz.

Auswirkungen

Nach § 2 der erwähnten Vollzugsanweisung gilt für alle österreichischen Staatsbürger als aufgehoben:

  1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“
  2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
  3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen
  4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
  5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der „fälschlich ‚bürgerlich‘“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z.B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

Durch den § 3 der angeführten Vollzugsanweisung wurden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:

  • Die Würde eines Geheimen Rates
  • Der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau
  • Die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen
  • Die Würde einer Palastdame
  • Die Anredeform „Exzellenz“
  • Der Titel eines kaiserlichen Rates
  • Ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter
  • Die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten „Hof“, „Kammer“ oder „Hof- und Kammer“ gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhang stehenden Titel.

Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel sowie der Berufstitel Hofrat, Regierungsrat usw.

Weiters führt das Gesetz aus, dass das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuss von Stiftungen entfällt.

Geltungsbereich

Das Adelsaufhebungsgesetz wurde 1922 im Burgenland anlässlich dessen Anschlusses an Österreich nicht unter den Verfassungsgesetzen aufgezählt, die im Burgenland in Kraft gesetzt wurden, ebenso wie der die Konfiskation der Familienfonds (Stiftungen) der Habsburger betreffende II. Teil des Habsburger-Gesetzes. (Aus realpolitischen Gründen wollte man die burgenländischen Adeligen pro-österreichisch stimmen.) Gesetzgebung und Verfassungsgerichtshof gingen dennoch davon aus, dass der Adel verfassungsgesetzlich in ganz Österreich aufgehoben ist bzw. haben sich um diese „Ungenauigkeit“ aus politischen Gründen lang nicht gekümmert. (Die von der Republik 1919 konfiszierten habsburgischen Familienfonds hatten offenbar im Burgenland keine Besitzungen.) Die definitive verfassungsrechtliche Klärung ist erst per 1. Jänner 2008 eingetreten[1]. Mit diesem Datum wurde verfassungsgesetzlich klargestellt, dass das Adelsaufhebungsgesetz auch im Burgenland gilt.

Strafbarkeit

Strafbar ist nach den Ausführungen des § 5 der Vollzugsanweisung nicht nur die Führung von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen. Auch die Führung im amtlichen Schriftverkehr, im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu Bezeichnungen erblicken ist, ist strafbar.

Die Verwendung von Gegenständen, die mit dem Adel, einem aufgehobenem Titel oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist jedoch nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.

Die Führung von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden wird von den politischen Behörden (wie z.B. Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) bestraft. Im Gegensatz zu Deutschland wurde der Adel auch als Teil des Namens abgeschafft. Dies betrifft alle Staatsbürger der Republik Österreich und gilt auch für ausländische Titel.

Es wurde vom damaligen Gesetzgeber beschlossen, für Übertretungen dieses Gesetzes von den politischen Behörden Geldstrafen bis zu 20.000.- Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten verhängen zu lassen.

Mit dem Bundesgesetz 50/1948 wurde die Vollzugsanweisung hinsichtlich des Strafbetrages geändert und eine Summe von 4.000.- Schilling (etwa 290 €) festgesetzt.

Nachweise

  1. Art. 2 § 1 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz vom 4. Jänner 2008, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; in Kraft getreten per 1. Jänner 2008, Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes

Weblinks

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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Adelsaufhebungsgesetz“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 14. Juli 2010 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0 oder einer adäquaten neueren Lizenz. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.