Adelsverzicht

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Ein Verzicht auf den Adelsstand war im Deutschen Kaiserreich und in Österreich-Ungarn durch eine ausdrückliche Erklärung möglich. Gesetzliche Regelungen hierfür gab es in den Königreichen Bayern und Sachsen, in den übrigen deutschen Ländern nicht.

Für die Rechtswirksamkeit des Adelsverzichtes bedurfte es einer ausdrücklichen und förmlichen Erklärung des Verzichtenden gegenüber dem Staat. Im Kaiserreich Österreich war zusätzlich eine kaiserliche Genehmigung erforderlich. Damit war der Adelsverzicht durch konkludente Handlungen ausgeschlossen. Hier liegt auch der Unterschied zu dem durch Nichtgebrauch entstehenden verdunkelten Adel.

Die Wirkung des Adelsverzichtes erstreckte sich in Bayern jedoch nicht auf die bereits geborenen Kinder; in Sachsen waren bereits „erzeugte” Kinder davon ausgenommen.

Literatur

  • Hasso von Dewitz: „Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung“, Eigendruck 1993
  • Dr. Ludwig Hoffmann: „Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern“, München 1896

Weblinks

Quellenhinweis

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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Adelsverzicht“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 13. Mai 2010 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.