Erstgeburtstitel
Erstgeburtstitel liegen vor wenn sich der Titel der Erstgeborenen von denen der Nachgeborenen unterscheidet. Sie kommen vor allem bei Familien des hohen Adels vor (zum Beispiel Fürst von Schönburg-Hartenstein, ältester Sohn Erbprinz von Schönburg-Hartenstein, die Nachgeborenen Prinzen bzw. Prinzessinen von Schönburg-Hartenstein); es gibt sie aber auch bei Familien des niederen Adels (zum Beispiel Graf von Wuthenau-Hohenthurm, die Nachgeborenen von Wuthenau-Hohenturm).
Erstgeburtstitel sind in jeglicher Kombination denkbar (zum Beispiel Fürst und Graf zu Stolberg, der älteste Sohn Erbprinz zu Stolberg, die Kinder des Fürsten und des Erbprinzen Prinzen und Prinzessinnen zu Stolberg-Stolberg, die übrigen Nachgeborenen Grafen bzw. Gräfinnen zu Stolberg-Stolberg). Die Erstgeburtstitel konnten weder durch Erbschaft noch durch Adoption oder sonstwie auf ein anderes Geschlecht übertragen werden und erloschen mit dem Aussterben des damit beliehenen Geschlechts.
Namensbestandteil
Seit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung von 1919 gelten Erstgeburtstitel wie alle Adelstitel nur noch als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Personen, die 1919 Adelstitel führten, welche auf Primogenitur beruhten, konnten diese bis an ihr Lebensende als ihren Namensbestandteil weiterführen. Sie konnten sie aber nicht mehr vererben, auch nicht in ihrem eigenen Geschlecht. Seit also beispielsweise der 1919 noch gelebt habende Fürst Bismarck oder der Fürst von Thurn und Taxis gestorben war, gibt es nur noch Grafen Bismarck oder Prinzen von Thurn und Taxis. Die bekannte "Fürstin" Goria heißt also korrekt „Prinzessin von Thurn und Taxis“, so wie die übrigen Mitglieder der Familie. Herzöge, Fürsten oder Grafen gibt es nur noch, wenn die ganze Familie so heißt (zum Beispiel der Prinz von Hannover heißt wie alle seine Geschwister auch „Herzog / Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg“).
Adlige Familien mit primogen erworbenen Titeln sind gegen die Abschaffung mehrfach schon während der Weimarer Republik vergeblich vor Gericht gezogen. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht am 11. März 1966 die namensrechtliche Regelung der Weimarer Reichsverfassung, die nach Art. 123 Grundgesetz als einfaches Bundesrecht weitergilt, bestätigt (BVerwGE 23, 344; s.a. DER SPIEGEL v. 4. April 1966, S. 61).
Will jemand einen früher primogen in der Familie rechtmäßig geführten Titel (Namen) weiter führen, müsste er eine Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen bei der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen. Auch der Verzicht auf einen Titel oder das sogen. Adelsprädikat „von“ ist nicht ohne weiteres möglich. Da sie Namensbestandteile sind, wäre der Verzicht eine Namensänderung, der nur nach einem entsprechenden Namensänderungsverfahren gestattet ist.
Siehe auch
Weblink
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