Gesetze von Roncaglia
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Das ist eine Seminararbeit, aber kein enzyklopädischer Artikel. Zu den Regalien existiert außerdem bereits Constitutio de regalibus. Auch in Roncaglia ist das Thema behandelt. Muß gekürzt und wikifiziert werden. -- Enzian44 03:10, 30. Jan. 2010 (CET)
Die Gesetze von Roncaglia wurden von Friedrich I. Barbarossa auf dem Reichstag von Roncaglia (11.–26. November 1158) erlassen und verfolgten das Ziel, die selbstverwalteten Kommunen in Oberitalien zurückzudrängen und die Macht des Königs wieder auf eine Höhe wie vor dem Wormser Konkordat (1122) zu bringen.
Vorgeschichte und Ausgangssituation
Die politische Lage in Reichsitalien war seit dem Beginn des 12. Jahrhunderts einigen Veränderungen ausgesetzt. Seit dem Wormser Konkordat (1122) und dem damit verbundenen Verlust des Königs auf das Recht der Investitur, war die „Balance“ zwischen weltlicher und geistlicher Macht instabil. Zudem entwickelten sich in ganz Europa immer mehr kleine Kommunen. Diese Schwurvereinigungen verwalteten sich selbst, dienten der Sicherung des inneren Friedens und galten als ein Akt der Selbstbestimmung. Demnach gehorchten diese nicht mehr den übergeordneten Gesetzen des Herrschers und waren somit unabhängig, obwohl eine rechtliche Grundlage für die Änderung der Verwaltung nicht existierte. Eine eindeutige Gegenseite zum weltlichen/geistlichen Bereich entstand durch die städtische Kommunen und drohte das ohnehin instabile Verhältnis noch weiter zu stören.
Diese Lage fand Friedrich I. Barbarossa zu Beginn seiner Regierungszeit vor. Die Kommunen waren jahrzehntelang unbehelligt geblieben und konnten sich auf diese Weise entfalten. Zurückzuführen war dies auf die Gleichgültigkeit an den Vorgängen in Italien seitens der vorherigen Könige. Weder Lothar noch sein Nachfolger Konrad griffen in die Belange Italiens ein. Die Hoheitsbefugnisse (Regalien) und insbesondere die Hohe Gerichtsbarkeit gehörten demnach auch den Städten und waren zu dieser Zeit mit der Staatsgewalt gleichzusetzen. Ursprünglich gehörten die Regalien seit dem Ende des Investiturstreits den Bischöfen und wurden von einem Stellvertreter, designiert durch den König, ausgeübt. Am Anfang waren es Ministeriale, aber bald wurde es üblich, angesehene Bürger (consules) der mächtigen Kommunen mit dieser Aufgabe zu bestücken. Die politische Ohnmacht des Landes seit dem Investiturstreit ließ zu, dass der königliche Einfluss bei der Bestallung immer mehr in Vergessenheit geriet und schließlich vollständig verschwand. Teils gingen den Bischöfen diese Befugnisse auch durch Usurpation verloren und teils wurde diese auch gegen Geld verpfändet.
Friedrichs Ziel seit seiner Amtseinsetzung war es nun, die Reichsherrschaft in der Städtelandschaft Oberitaliens wiederherzustellen und somit seinen alleinigen Machtanspruch zu sichern. Sein erster Italienfeldzug 1154 blieb erfolglos, nachdem er zur Lösung der Situation einen Hoftag auf den roncaglischen Feldern einberief und die Beklagten vor Gericht bat. Das nachfolgende Fernbleiben der Beklagten hatte die sofortige Reichsacht und eine Bestrafung mit Waffengewalt zur Folge, da ein solches Vergehen als Majestätsbeleidigung angesehen wurde. Dieses Urteil sollte später auch auf die stärkste aller Kommunen zutreffen, nämlich Mailand. Die Stadt hatte ihre Machtposition in den Jahren zuvor ausbauen können und konnte somit ihre Hegemonie in der Städtelandschaft sichern. Aber durch diese Bannung erreichte Friedrich nicht das gewünschte Ergebnis, denn Mailand verbündete sich mit Brescia, Piacenza, Genua und Tortona und erhöhte auch den militärischen Druck auf Pavia und andere kaisertreue Städte. Der zweite Italienfeldzug hatte nun das Ziel, die Verhältnisse in Oberitalien mit militärischen Mitteln so umzustrukturieren, dass Friedrich seine Macht zurückgewinnt und die Reichsherrschaft wiederhergestellt wird. Die Belagerung Mailands durch Friedrich und einige kaisertreue Kommunen folgte und endete mit einem Sieg für ihn. Nach mehreren Wochen Belagerung fiel Mailand am 7. September 1158 und musste alle Regalien dem Kaiser wieder abgeben. Die Kapitulation endete für die Mailänder mit einer demütigenden Bitte um Vergebung beim Kaiser, indem sie barfuß und mit entblößten Schwertern um den Hals in das Lager des Kaisers marschierten. Die militärischen Ziele des zweiten Italienfeldzugs waren erreicht. Nun mussten diese Ziele in dauerhaftes Recht überführt werden. Dies passierte auf dem Reichstag von Roncaglia, der vom 11. bis zum 26. November 1158 auf den roncaglischen Feldern stattfand.
Die Gesetze von Roncaglia
Der Reichstag von Roncaglia hatte für Friedrich nur ein Ziel: Die Festigung seiner militärischen Erfolge in Italien, besonders über die Starke Kommune Mailand. Es war für Friedrich nun möglich, seine oberste Autorität zurück zu gewinnen und womöglich sogar den Status vor dem Investiturstreit wiederherzustellen. Zeitgenössische Geschichtsschreiber wie Rahdewin von Freising und Otto Morena berichten, wie Friedrich den Reichstag einberuft. Zu ihm waren die geistliche (Erzbischöfe, Bischöfe und Prälaten) und weltliche Spitze (Grafen, Markgrafen und Herzöge) des Reiches, Rechtsgelehrte (vier Bologneser Rechtsgelehrte, 24 Richter) und Abgesandte der betroffenen italienischen Städte versammelt (consules). Es entstand ein umfassendes Gesetzgebungswerk auf Grundlage des, als zeitlos angesehenen, römischen Rechts. Es besagt, dass das Kaiserrecht Vorrang gegenüber dem lokalen Gewohnheitsrecht besitzt, wie es derzeit nicht der Fall gewesen war. Angesichts dieses Rechts, waren somit alle Schwurvereinigungen/Kommunen nicht legitim. Die nachfolgenden ausgearbeiteten Gesetze hatten das Ziel angestrebt, alle Macht wieder auf den Kaiser auszurichten:
- 1. Lex Regalia
- 2. Lex Omnis iurisdicio
- 3. Lex Palaci et Pretoria
- 4. Lex Tributum.
Kurz anzumerken ist hier an dieser Stelle, dass nur die Lex Regalia vollständig überliefert wurde, während alle anderen Gesetze nach und nach aus den Quellen verschwanden. Colorni Vittore war es, der die „verschollenen Gesetze von Roncaglia“ wieder fand und dadurch Schlüsse über die Legitimität von Friedrichs Machtanspruch ziehen konnte. Zunächst sollen alle Gesetze des Reichstags von Roncaglia kurz vorgestellt werden:
Lex Regalia
Für die Lex Regalia musste zunächst mithilfe der anwesenden Rechtsgelehrten geklärt werden, welche Privilegien allein dem König zugeteilt waren. Erst nach Definition der Regalien konnten die Gesetze und Verfügungen auf dem Reichstag ausgearbeitet werden. Es entstand eine Liste mit folgenden Regalien: Verfügung über alle Herzogtümer, Markgrafschaften und das gesamte Verkehrsnetz sowie dessen Einkünfte, wie z.B. Zöllen, Wege- und Hafengeldern. Bestimmung über das Münz- und Marktrecht. Außerdem besaß er das Recht consules zu ernennen. Zusammengefasst ergaben diese Regalien das erste Gesetz, das später in die Libri Feudorum übernommen wurde und der Forschung somit in seinem ursprünglichen Wortlaut zugänglich blieb.
Lex Omnis iurisdicio
Durch die Lex Omnis iurisdicio, das zweite Gesetz, wurde Friedrich als Ursprung und Alleinverfügender über das Recht angesehen. Die Hohe Gerichtsbarkeit und der Bann waren von nun an Rechte des Kaisers. Friedrich konnte durch diesen Beschluss auch weitere Gesetze in Reichsitalien beschließen. Außerdem mussten alle Richter (=Konsuln) den Bann vom König einholen und ihm Amtsdienst leisten. Für Friedrich war dies eins der wichtigsten Gesetze, nachdem die Kommunen dieses Recht dem König entzogen hatten.
Lex palaci et pretoria
Das dritte Gesetz, die Lex palaci et pretoria, gab Barbarossa das Recht, auf jedem beliebigen Ort eine Pfalz zu bauen. Das Gesetz wandte sich deutlich gegen die Städte und ihr Vorhaben, die kaiserliche Burg aus der Stadt zu verdrängen. Derartige Bestrebungen zeigten sich schon seit der ersten Hälfte des elften Jahrhunderts. Ein gutes Beispiel ist der Tod von Heinrich II.: Als die Meldung über seinen Tod in Pavia eintraf, rissen die Bürger die kaiserliche Burg ein und errichteten eine neue außerhalb der Stadtmauern. Diesen Entzug seiner Macht wollte Barbarossa nicht länger hinnehmen und bekam durch dieses Gesetz freie Auswahl auf den Errichtungsort.
Lex Tributum
Das letzte Gesetz, die Lex Tributum, gab dem Kaiser das Recht, die Steuern in Reichsitalien beliebig zu erhöhen oder zu senken. Die vier Bologneser Rechtsgelehrten gaben Friedrich damit die juristische Handhabe für die Steuerpolitik in Italien, obwohl die Gültigkeit für die Abhandlung nie ausdrücklich belegt wurde. Er nahm sich somit das Recht, willkürlich über die Steuerpolitik zu bestimmen. Für die Bewohner der Städte war dieses Recht das schlimmste von allen und allgemein eine Gefahr für die italienische Wirtschaft.
Neben diesen vier Hauptgesetzen verschärfte Friedrich das 1154 erlassene Lehnsgesetz und stellte die Priorität der Treuepflicht gegenüber dem Kaiser an erster Stelle. Das Lehnswesen sollte auf allen ebenen hin auf den Kaiser ausgerichtet sein und Konstellationen, die schädigend für das Reich/Kaiser seien, sollten bestraft werden. Des weiteren erneuerte er das Schutzgesetz für die fahrenden Scholaren.
Roncaglischer Landfriede und das Konjurationsverbot
Nachdem diese Gesetze erlassen wurden, mangelte es noch an einem druckvollen Durchsetzungsmittel. Hierzu bot sich für Friedrich ein Landfriede an. Er sollte die erlassenen Gesetze festigen und den Bruch dieser bestrafen.
Die Quellenlage für den erlassenen Landfrieden ist nicht sonderlich gut. Bei Rhadewin finden sich einige Informationen über den Landfrieden, die in den Libri Feudorum, wie auch die Roncaglischen Gesetze, aufgezeichnet sind.
Der erlassene Landfriede hatte demnach folgende Aufgabe: Die Festigung der zuvor erlassenen Gesetze und die Verbannung der Schwurvereinigungen.
Dieser Landfrieden beinhaltet zunächst die Pflicht für jeden zwischen 18 und 70 Jahren, sich eidlich zur Erhaltung des Friedens zu verpflichten und dies alle fünf Jahre zu erneuern. Im Falle des Friedensbruchs soll derjenige mit harten Strafen konfrontiert werden. Zunächst ist der Täter dazu verpflichtet, den Schaden wieder gut zumachen. Eine Geldstrafe ist auch vorgesehen, und die jeweilige Höhe hängt von der gesellschaftlichen Position ab. So muss z.B. ein Richter mit höheren Geldstrafen rechnen, als ein einfacher Handwerker. Die Höhe variiert hier von hundert bis sechs Pfund. Kann der Täter nicht zahlen, so wird er mit körperlichen Züchtigungen und Verbannung bestraft. Bischöfe sollen zur Wahrung des Friedens eingesetzt werden und sollen aktiv gegen Friedensbrecher vorgehen.
Friedrich hatte somit ein wirksames Mittel gefunden, mit dem er sich die Wahrung der roncaglischen Gesetze sichern konnte. Für seinen absoluten Machtanspruch war es zwingend notwendig gewesen, dass eine Selbstverwaltung der Städte auf lange Zeit nicht mehr durchsetzbar wäre. Hierzu musste er alle lokalen Bindungen und Schwurvereinigungen verbieten. Dies geschah im so genannten Konjurationsverbot.
Konjurationsverbot
Das Konjurationsverbot stellte sicher, dass bestehende Einigungen auf Dauer für ungültig erklärt wurden. Die Rückeroberung der kaiserlichen Macht in Reichsitalien konnte nur durch eine drastische Abwandlung der bestehenden Verhältnisse erreicht werden und dazu musste die Kommune von der Bildfläche für immer verschwinden. Eine Existenzberechtigung dieser war für Barbarossa nicht vorhanden, nachdem auf dem Reichstag 1158 diese mit dem römischen Recht widerlegt wurden. Schließlich standen genau diese ihm im Weg.
Eine konsequente Umsetzung seiner neuen Italienpolitik beinhaltete seinem Absolutheitsanspruch gemäß eine radikale Zerschlagung der konkurrierenden Kommunen. Diese Neuordnung entsprang einer rückwärtsgewandten Tendenz: Die neue städtische Mentalität der Selbstverwaltung gegen eine alte und festgefahrene Herrschaftsform auf Basis einer zentralen Gewalt. Ohne die militärischen Erfolge vor dem Reichstag von Roncaglia hätte Friedrich diese einseitige Umwälzung und die Einpassung der Schwureinigungen in das alte Herrschaftsschema nicht erreichen können. Das Konjurationsverbot ist, neben den roncaglischen Gesetzen, der zentrale Punkt in Friedrichs Italienpolitik.
Das Scheitern der roncaglischen Gesetze
Auf dem Papier hat Barbarossa eindeutig gesiegt. Die roncaglischen Gesetze, zusammen mit dem Konjurationsverbot des Landfriedens, führen die politische Situation in Reichsitalien zurück auf den Stand vor dem Wormser Konkordat und sogar darüber hinaus. Friedrich hatte theoretisch mehr Macht als alle Kaiser vor ihm. Sein kaiserlicher Anspruch war aber ohne Reibungen nicht durchsetzbar. Die Kommunen waren ein Leben in Selbstverwaltung gewohnt und wollten, insbesondere nach der Zerstörung Mailands, sich dieser Tyrannei nicht beugen. Schon nach der Verkündigung des Friedens folgten Aufstände und Kämpfe zwischen dem Kaiser und den Städten. Einige Städte beugten sich, während z.B. Mailand und Cremona ab dem Frühjahr 1159 gegen die kaiserlichen Bestimmungen rebellierten. Die Bestrafung mit der Reichsacht war für diese abzusehen.
Der Landfriede war somit schon wenige Monate nach seiner Verkündigung gebrochen. Das päpstliche Schisma von 1159 wirkte dem entgegen, indem es die Destabilisation der Lage förderte. Die roncaglischen Gesetze und das Konjurationsverbot scheiterten auf lange Sicht. Friedrich musste verstehen, dass die Kommunen zu stark geworden waren und er nicht fähig war, die neue dezentralisierte Verwaltungsform aus den Köpfen der Bürger zu schaffen. Zu viel Zeit ist seit dem Investiturstreit vergangen, und dadurch konnten sich die Kommunen vollständig entfalten. Trotz all seiner Macht musste er einsehen, dass die Kommunen als eigenständige Einheit anzusehen waren und er mit diplomatischem Geschick und nicht mit militärischer Gewalt handeln musste, um einen dauerhaften Friedenszustand herzustellen. Dieser wurde erst im Konstanzer Vertrag 1183 erreicht.
Quellen
- J.F. Böhmer: Regesta Imperii. Bd. IV, 2: Die Regesten des Kaiserreichs unter Friedrich I. 1152 (1122)–1190. 2. Lieferung 1158–1168, Ferdinand Opll (Neubearb.), 1991.
- Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser. Bd. X/2: Die Urkunden Friedrichs I. 1158–1167, bearb. Heinrich Appelt, 1979, Nr. 241, S. 29–36.
- Otto Morena: Italienische Quellen über die Taten Kaiser Friedrichs I. in Italien und der Brief über den Kreuzzug Kaiser Friedrichs I.. Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters, Freiherr vom Stein–Gedächtnisausgabe 17a, hrsg. von Rudolf Buchner, Darmstadt, 1986, S. 37ff.
Darstellungen und Zeitschriftenartikel
- Vittore Colorni: Die drei verschollenen Gesetze des Reichstages bei Roncaglia, wieder gefunden in einer Pariser Handschrift (Bibl. Nat. Cod. Lat. 4677). In: Adalbert Erler, Walter Schlesinger, Wilhelm Wegener: Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. Aalen 1969, S. 1-50.
- Gerhard Dilcher: Die staufische Renovatio im Spannungsfeld von traditionellem und neuem Denken. Rechtskonzeptionen als Handlungshorizont der Italienpolitik Friedrich Barbarossas. In: Historische Zeitschrift 276 (Heft 3), 2003, S. 612-646.
- Adalbert Erler: Die Ronkalischen Gesetze des Jahres 1158 und die oberitalienische Städtefreiheit. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 61 (Germ. Abt.), 1941, S. 127–149.
- Paul Willem Finsterwalder: Die Gesetze des Reichstags von Roncalia vom 11. November, 1158. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 51 (Germ. Abt.), 1931, S. 1–69.
- Knut Görich: Der Herrscher als parteiischer Richter. Barbarossa in der Lombardei. In: Frühmittelalterliche Studien 29, 1995, S. 273–288.
- Ferdinand Opll: Stadt und Reich im 12. Jahrhundert (1125–1190). (Forschungen zur Kaiser und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii 6), Wien 1986.
- Dieter von der Nahmer: Zur Herrschaft Friedrich Barbarossas in Italien. In: Studi Medievali 3:15:2, 1974, S. 587–703.
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