Mediatisierung

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Mediatisierung im Rahmen der Geschichtsschreibung, für weitere Bedeutungen siehe Mediatisierung (Begriffsklärung)

Mediatisierung („Mittelbarmachung“) bezeichnet im Zusammenhang des Heiligen Römischen Reiches die Aufhebung der immediaten (unmittelbaren) Unterstellung (Reichsunmittelbarkeit) eines weltlichen Reichsstandes und dessen territoriales Aufgehen in einem anderen Reichsstand, d. h. dass z. B. Reichsstädte nicht mehr direkt dem Kaiser unterstanden, sondern ihrem jeweiligen Landesherren.

Schon früh war es ab und zu mächtigen Reichsständen gelungen, kleinere Mitstände – vor allem wenn deren Besitzungen in ihren eingeschlossen waren – in ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu bringen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 setzte jedoch neben der Säkularisation geistlicher Hoheits- und Eigentumsrechte die Mediatisierung reichsunmittelbarer Stände in größerem Maßstab ein. Dieser hatte einer Anzahl deutscher Reichsfürsten als Entschädigung für die Abtretung von Besitzungen auf dem linken Rheinufer an Frankreich gewisse, bis dahin reichsunmittelbare, Gebiete zugewiesen. Diese kamen dadurch in ein, wenn auch etwas modifiziertes, Untertanenverhältnis.

So wurden 45 der 51 noch bestehenden Freien Reichsstädte mediatisiert und benachbarten Fürstentümern eingegliedert. Lediglich Augsburg, Nürnberg, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck behielten den Status mit verminderten Rechten. Von den ursprünglich 300 Territorien mit Reichsstandschaft und den etwa 1400 ohne Reichsstandschaft, blieben nur noch 39 Territorien mit Reichsstandschaft. Augsburg und Nürnberg wurden 1805/1806 von Bayern mediatisiert. Mit der Rheinbundakte von 1806 kam es zur Aufhebung fast aller Adelsherrschaften und Reichsgrafschaften. Die Deutsche Bundesakte von 1815 übernahm entsprechende Regelungen der Rheinbundakte, überließ aber den mediatisierten Fürsten als Standesherren einige Sonderrechte (u. a. die niedere Gerichtsbarkeit). Dies blieb so bis zur Revolution von 1848/49 und zum Teil darüber hinaus. Die mediatisierten Fürsten waren den regierenden Häusern im Rang gleichgestellt (siehe Ebenbürtigkeit). Nach 1815 gab es nur noch vier Freie Städte: Hamburg, Bremen, Lübeck und Frankfurt am Main.

Heute wird unter Mediatisierung im Völkerrecht die (Interessen-)Vertretung innerstaatlicher Akteure durch den Staat verstanden.

Literatur

  • Heinz Gollwitzer: Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815-1918. 2. Auflage, Göttingen 1964
  • Daniel Hohrath (Hrsg.): Das Ende reichsstädtischer Freiheit 1802. Zum Übergang schwäbischer Reichsstädte vom Kaiser zum Landesherrn. Begleitband zur Ausstellung „Kronenwechsel“. Kohlhammer, Stuttgart 2002, ISBN 3-17-017603-X.
  • Gustav Wilhelm Hugo: Die Mediatisirung der deutschen Reichsstädte. Braun, Karlsruhe 1838 (Digitalisat)
  • Klaus-Peter Schroeder: Das alte Reich und seine Städte. Untergang und Neubeginn. Die Mediatisierung der oberdeutschen Reichsstädte im Gefolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/03. Beck, München 1991, ISBN 3-406-34781-9.
  • Horst Tilch (Hrsg.): Münchener Rechts-Lexikon. München 1987.