Reichsunmittelbarkeit

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Als reichsunmittelbar, auch reichsfrei, wurden im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichenW-Logo.png Heiligen Römischen Reich diejenigen Personen und Institutionen bezeichnet, die keiner anderen Herrschaft unterstanden, sondern direkt und unmittelbar dem Kaiser untergeben waren. Sie wurden als reichsunmittelbare Stände oder Immediatstände bezeichnet.[1]

Personen

Man unterscheidet drei Gruppen von reichsunmittelbaren Personen oder Körperschaften:

  1. jene, die persönlich zur Teilnahme an den Reichstagen berechtigt waren,
  2. solche, die nur über Korporationen dort vertreten waren, und
  3. jene, die nicht auf dem Reichstag erscheinen konnten.

Zur ersten Gruppe gehörten die Kurfürsten, die sonstigen Reichsfürsten und die reichsunmittelbaren FürstbischöfeW-Logo.png und (vereinzelten) Fürstäbte. Die zweite Gruppe waren die reichsunmittelbaren GrafenW-Logo.png und Herren, die ReichsstädteW-Logo.png sowie die reichsunmittelbaren Äbte und Äbtissinnen. Alle zusammen bildeten die Reichsstände.

Reichsunmittelbar – aber nicht zu den Reichsständen gehörig – waren die Reichsritter, eine Reihe von Klöstern (vor allem FrauenklösterW-Logo.png) und einige Freiorte oder ReichsdörferW-Logo.png. Diese reichsunmittelbaren Leute waren die verbliebenen direkten Vasallen des Kaisers, die im Mittelalter das KrongutW-Logo.png gebildet hatten und wesentlich zahlreicher waren als am Ende des Reiches. In vielen Fällen war die Reichsunmittelbarkeit eines Ortes oder Klosters umstritten, denn die benachbarten Fürsten trachteten danach, die reichsunmittelbaren Gebiete ihren Territorien anzuschließen.

Ende

Mit dem ReichsdeputationshauptschlussW-Logo.png von 1803 war die Reichsunmittelbarkeit der Fürstbischöfe, Reichsklöster und (mit wenigen Ausnahmen) auch der Reichsstädte beendet, d. h. diese bisher reichsunmittelbaren Stände wurden mediatisiert. In den folgenden Jahren verloren auch die meisten Ritterschaften, Grafschaften und kleineren Fürstentümer die Reichsunmittelbarkeit und wurden der Landesherrschaft größerer Fürstentümer unterstellt. Mit der Auflösung des Reichs 1806 hörte die Institution der Reichsunmittelbarkeit dann endgültig auf zu existieren.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Brockhaus Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911, S. 509–510.
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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Reichsunmittelbarkeit“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 10. Oktober 2018 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0 oder einer adäquaten neueren Lizenz. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.