Reichsgesetz

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Reichsgesetze wurden im Heiligen Römischen Reich (bis 1806) von den Reichstagen beschlossen. Das Vorschlagsrecht hierzu hatten sowohl der Kaiser als auch das Kurfürstenkollegium. Jeder Vorschlag wurde zunächst im Rat der Kurfürsten beraten und gelangte mit dessen Gutachten an den Reichsfürstenrat und danach an das Kollegium der Reichsstädte. Um in Kraft zu treten, bedurften sie aber der kaiserlichen Konfirmation (Bestätigung).

1871 wurde das Deutsche Reich als Nationalstaat gegründet; es war der Nachfolger des Norddeutschen Bundes von 1867. Dessen Gesetze wurden nun als Reichsgesetze übernommen. Im Deutschen Reich beschloss der Reichstag die Gesetze, dann mussten der Bundesrat (die Vertretung der Teilstaaten) sie genehmigen, und schließlich wurden sie vom Kaiser "ausgefertigt und verkündet". Der Kaiser hatte hierbei keine Änderungsmöglichkeit mehr, sondern war zur Verkündung rechtlich verpflichtet.

Gesetze aus dem Kaiserreich, der Weimarer Republik und auch aus der Zeit des Nationalsozialismus gelten in der Bundesrepublik fort, soweit sie nicht dem Grundgesetz widersprechen.

Quellenhinweis

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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Reichsgesetz“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 03. Juni 2010 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.