Urwappen
Urwappen sind in der Heraldik jene Wappen, die aus der Frühzeit des Wappenwesens (11. bis 13. Jahrhundert) stammen und ihre Gültigkeit stillschweigender Anerkennung verdanken.[1]
„Es zählen daher in diese Klasse alle Wappen des Uradels, Städte, Bisthümer, Zünfte etc., die unabhängig von der Erlaubnis eines Dritten gewählt und geführt wurden.“
Alle Urwappen sind mit dem Gebrauche, Waffen zu führen, entstanden[3]. Die Waffenführenden legten sich die Wappen nach eigenem Ermessen selber bei. Walter Leonhard deutet an, daß der genaue Zeitpunkt, wann Urwappen angenommen und geführt wurden, mangels Quellenlage nur schwer oder gar nicht bestimmbar ist:
„Über den genauen Zeitpunkt ihrer Entstehung ist nur wenig bekannt. Sie werden stillschweigen anerkannt und zu gegebener Zeit als bleibende und vererbliche Wappen des Uradels auch bestätigt.“
Urwappen sind nicht „verbrieft“, wodurch sich sich von Briefwappen unterscheiden. Das Gegensatzpaar Urwappen einerseits, Briefwappen andererseits wurde von Gustav Adelbert Seyler kritisiert:
„(..) die neue Einteilung „Urwappen“ und „Briefwappen“ ist zu mechanisch dem „Uradel“ und „Briefadel“ nachgebildet und zudem gänzlich überflüssig.“
Siehe auch
Weblinks
Bernhard Peter: Wappenarten und Wappengattungen
Bernhard Peter: Rund um die Wappenführung: Wappenannahme und Wappenstiftung
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Oswald, Gert: Lexikon der Heraldik. Mannheim, Wien, Zürich. 1984. S. 406.
- ↑ Hefner, Otto Titan von: Handbuch der theoretischen und praktischen Heraldik. Weißenburg, Nordgau. 1861. S. 9.
- ↑ Sacken, Eduard Freiherr von: Katechismus der Heraldik. Grundzüge der Wappenkunde. Leipzig. 1893. S. 5.
- ↑ Leonhard, Walter: Das grosse Buch der Wappenkunst. Entwicklung, Elemente, Bildmotive, Gestaltung, Bechtermünz-Verlag 2003. ISBN 3-8289-0768-7. S. 21.
- ↑ Seyler, Gustav Adelbert: Geschichte der Heraldik. Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft. In: J. Siebmachers großes Wappenbuch. Band A. Repgrografischer Nachdruck der Ausgabe Nürnberg 1885-1889 (1890). Neustadt an der Aisch. 1970. S. 761.