Erbfolge

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Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge.

Gesetzliche Erbfolge

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden, sofern keine gewillkürte Erbfolge vorliegt, die Erben Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzession) des Erblassers. Erben sind nach den Vorschriften des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der Ehegatte (§ 1931 BGB) oder Lebenspartner (§ 10 LPartG) des Erblassers, dessen Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), dessen Eltern und deren Abkömmlinge (Erben zweiter Ordnung) usw.

Sind die gesetzlichen Erben eines Erblassers nicht bekannt, so wird eine Erbenermittlung durchgeführt.

Gewillkürte Erbfolge

Liegt dagegen ein rechtswirksames Testament (§ 1937 BGB), ein wirksames gemeinsames Testament (§ 2265 BGB), ein wirksamer Erbvertrag (§ 1941 BGB) (alles Verfügungen von Todes wegen) vor, so wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.

Siehe auch

Weblinks

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Quellenhinweis

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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Erbfolge“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 21. Mai 2010 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0 oder einer adäquaten neueren Lizenz. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.