Regelschutzfrist

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Als Regelschutzfrist wird im Urheberrecht die übliche Schutzdauer urheberrechtlich geschützter Werke bezeichnet. In jedem nationalen Urheberrecht gibt es verschiedene Schutzfristen, aber nur eine Regelschutzfrist.

Diese bezieht sich auf diejenigen Leistungen mit Werkqualität, die somit persönliche geistige Schöpfungen sind. Für Leistungsschutzrechte (wie den Schutz einfacher Lichtbilder oder einfacher Datenbanken) bestehen Sonderregelungen mit kürzeren Schutzfristen. Ebenfalls gesondert geregelt werden die Schutzfristen für anonyme und pseudonyme Werke.

Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris, abgekürzt p. m. a.).

Man darf aber nicht einfach 70 Jahre zum Todestag addieren: Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das 70. Todesjahr des Urhebers folgt (Beispiel: das Todesdatum eines Malers 15. Mai 1938 hat im Urheberrecht zur Folge, dass seine Werke ab 1. Januar 2009 gemeinfrei sind). Die Schutzfristen werden also immer erst vom Januar desjenigen Jahres an gerechnet, der auf das maßgebliche Ereignis folgt: siehe § 69 UrhG (ehemals § 34 LUG, § 29 KUG), Art. 7 Abs. 5 RBÜ, Art. 8 EU-Schutzdauerrichtlinie.

Geschichte der deutschen Regelschutzfrist

Im Literatur-Urheberrechtsgesetz (LUG) von 1870 und 1901 sowie im KUG von 1876 und 1907 betrug die Schutzfrist 30 Jahre p. m. a.. Sie wurde 1934 auf 50 Jahre p. m. a. und 1965 auf 70 Jahre p. m. a. heraufgesetzt (§ 64 UrhG).

Internationale Abkommen

Das wichtigste Abkommen, die Revidierte Berner Übereinkunft, verpflichtet die Mitgliedsstaaten auf eine Mindestschutzfrist von 50 Jahren p. m. a.

Internationaler Überblick

Die Frist 70 Jahre p. m. a. gilt in führenden Industriestaaten, insbesondere in den USA, Russland und Australien. Allerdings gibt es sehr viele Staaten (wie z.B. Kanada, China und Japan (ausgenommen Filme, da ebenfalls 70 Jahre)), die nach wie vor die 50 Jahre p. m. a. als Schutzfrist haben. In Mexiko beträgt die Schutzfrist 100 Jahre p. m. a.

Frist für verwandte Schutzrechte

Zu unterscheiden vom Schutz für urheberrechtliche Werkschöpfungen sind die Regelungen für die sogenannten verwandten Schutzrechte. Für diese Rechte gelten besondere Schutzfristen, z. B. für Bild- und Tonaufnahmen von ausübenden Künstlern oder für Hersteller eines Tonträgers jeweils 50 Jahre ab Erscheinen (nach deutschem Recht: § 82 bzw. § 85 UrhG). Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft gibt es Pläne der EG-Kommission, diese Frist auf 95 Jahre zu erhöhen.[1]

Einzelnachweise

Weblinks

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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Regelschutzfrist“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 23. April 2010 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0 oder einer adäquaten neueren Lizenz. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.