Landstände des Großherzogtums Hessen

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Die Landstände des Großherzogtums Hessen waren der Landtag des Großherzogtums Hessen zwischen 1820 und 1918. Nach der Novemberrevolution wurde der Landtag des Volksstaates Hessen sein Nachfolger.

Vorgeschichte

Sowohl in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt als auch im Herzogtum Westfalen, das zu erheblichen Teilen nach 1803 der Landgrafschaft zugeschlagen worden war, bestanden Landstände. Während deren Wirkung in der Landgrafschaft gering war, hatten die Landstände des Herzogtums mit Sitz in Arnsberg es geschafft, in der Auseinandersetzung mit Kurköln erhebliche Mitspracherechte durchzusetzen und zu bewahren. Im Rahmen der Gründung des Großherzogtums und der Auflösung des Alten Reiches wurden die Landstände 1806 durch den Großherzog Ludwig I. aufgelöst.

Von der Gründung des Großherzogtums bis zur Märzrevolution

Bundesakte von 1815

Der Großherzog war ein überzeugter Anhänger des Monarchischen Prinzips und stand Forderungen nach einer Einschränkung seiner Macht kritisch gegenüber. Andererseits war eine Verfassung dringend erforderlich, da die divergierenden, neuen und alten Landesteile integriert werden mussten und § 13 der Deutschen Bundesakte eine entsprechende Vorgabe enthielt.[1]

Im Winter 1818/1819 wählten eine Reihe von Städten und Gemeinden des Großherzogtums ohne Zustimmung der Regierung „wilde“ Landtage. Diese tagten in Grünberg und Zwingenberg.

Im März 1820 veröffentlichte Staatsminister Karl Ludwig Wilhelm von Grolman eine vorläufige „Landständische Verfassung“, der als großherzogliches Edikt veröffentlicht wurde und aufgrund dessen der erste Landtag gewählt wurde.[2] Am 17. Dezember 1820 wurde die Verfassung des Großherzogtums Hessens erlassen, die auch die Einrichtung von Landständen mit einem Zweikammersystem vorsah.[3]

Die Abgeordneten waren keinen Weisungen unterworfen.[4]

Erste Kammer

Die erste Kammer diente der Vertretung des Adels sowie von hohen Amtsträgern. Neben den Prinzen der großherzoglichen Familie – der Großherzog selbst als Souverän war nicht Mitglied der ersten Kammer – waren es vor allem die Standesherren, die Chefs der mediatisierten, früher reichsunmittelbaren Familien. Diese hatten im Rahmen des Reichsdeputationshauptschlusses ihre Souveränität verloren und sollten so politisch entschädigt werden.[5]

Weiterhin waren qua Amt die Spitzen der katholischen und protestantischen Kirche im Großherzogtum vertreten. Für die katholische Kirche war dies der katholische Landesbischof, der Bischof von Mainz, für die protestantische Seite ein vom Großherzog auf Lebenszeit in das Amt eines Prälaten erhobener protestantischer Geistlicher. Ebenfalls Mitglied aufgrund des Amtes war der Kanzler der Landes-Universität in Gießen. Diese Vertretung der Hochschule griff die altständische Tradition auf. Bereits in den Landständen im alten Reich war die Universität vertreten.[6] Darüber hinaus konnte der Großherzog bis zu zehn Staatsbürgern aufgrund besonderer Verdienste einen Sitz in der Kammer verleihen.[7]

Voraussetzung dafür, in der ersten Kammer seinen Sitz einnehmen zu dürfen, war die Vollendung des 25. Lebensjahres.[8]

Zweite Kammer

Die zweite Kammer bestand aus 50 gewählten Abgeordneten.[9]:

Die Abgeordneten wurden auf sechs Jahre gewählt. Innerhalb dieser Zeit fanden jeweils zwei Parlamentsperioden statt. Jedoch konnte der Großherzog das Parlament auflösen, was eine Neuwahl zur Folge hatte. Die Mandate ausscheidender Abgeordneten (durch Nichtbestätigung, Tod oder Rücktritt) wurden in Nachwahlen wiederbesetzt. Diese Regelungen galten (von den Revolutionsjahren 1848 bis 1852 abgesehen) bis 1875.[10][11]

Es handelte sich um eine indirekte Wahl über zwei Stufen. Die Wahlberechtigten der jeweiligen Gruppe wählten Bevollmächtigte, diese Wahlmänner und diese die Abgeordneten.[12]

Die Vertreter der Städte und des restlichen Landes wurden in Ein-Personen-Wahlkreisen gewählt. Die Wahlbezirkseinteilung orientierte sich zunächst am Schnitt der Ämter.[13]

Das Wahlrecht war beschränkt. Wahlberechtigt waren grundsätzlich nur Männer. In der ersten Stufe (der Wahl der Bevollmächtigten) war die Wahlberechtigung an die Vollendung des 25. Lebensjahres und an eine Steuerzahlung von mindestens 25 Gulden im Jahr geknüpft. In der zweiten Stufe wählten die Bevollmächtigten jeweils maximal 25 Wahlmänner, die (wie auch die Abgeordneten selbst) mindestens 100 Gulden (Adlige 300 Gulden) direkter Steuern zahlten.[4] Wahlmänner mussten 30 Jahre alt sein und zu den 60 Höchstbesteuerten im jeweiligen Wahlkreis gehörten.[14]

Damit war die Mitwirkung faktisch auf eine kleine Zahl wohlhabenden Adeligen und Bürgern beschränkt. Es wurden auch keine Diäten gezahlt. Die Kosten der Mandatsausübung mussten von den Abgeordneten selbst getragen werden. Es handelte sich so um ein Honoratiorenparlament.

Aufgaben

Zentral war das traditionelle Recht der Stände, der Erhebung von Steuern zustimmen zu müssen.[15] Auch bestanden erste Ansätze eines Budgetrechts. Die (dreijährigen) Haushaltspläne mussten zunächst der 2. Kammer vorgelegt werden.[16] Im Gegensatz zu modernen Parlamenten waren die Landstände aber nicht Träger staatlicher Souveränität. Es war den Landständen unter Strafandrohung verboten, sich mit Gegenständen zu beschäftigen, die nicht explizit zu ihrem Aufgabenfeld gehörten.[17] Die Rechtsetzung lag beim Großherzog, nicht beim Parlament. Auch hatte der Großherzog allein und jederzeit das Recht, die Landstände einzuberufen, zu vertagen, aufzulösen oder zu schließen.[18]

Wahlen und Politik

Aufgrund des Edikts vom März 1820 wurde im Frühsommer 1820 der erste Landtag gewählt. Die Debatte im Landtag wurde zunächst von der Verfassungsdiskussion bestimmt. Die meisten Abgeordneten verweigerten den Eid auf den Verfassungsentwurf. Sie setzten damit eine Reihe von Änderungen in dem Entwurf durch.[19]

In den zwanziger Jahren konnte die Regierung regelmäßig auf Mehrheiten in den Landständen vertrauen. Mit der Julirevolution in Frankreich 1830 änderte sich das jedoch. Deutlich verstärkten sich die Aktivitäten der liberal gesinnten Bürger in ganz Europa. Die Zensur der Karlsbader Beschlüsse verlor ihre Wirkung und die Restauration schien ihr Ende gefunden zu haben. Im Herbst 1830 kam es zu Bauernunruhen in Oberhessen, die militärisch niedergeschlagen wurden.

In dieser politischen brisanten Situation starb Großherzog Ludwig I. und sein reaktionär gesinnter Sohn Ludwig II. trat am 6. April seine Nachfolge an. Er erneuerte die Zensurbestimmungen, verschärfte die Polizeimaßnahmen gegen liberal und demokratisch Gesinnte und brachte den Landtag zusätzlich mit der Forderung gegen sich auf, die Privatschulden aus seiner Zeit als Erbgroßherzog in Höhe von 2 Millionen Gulden dem Staat aufzuerlegen. Mit deutlicher Mehrheit widersetzen sich die Kammern diesem Anliegen und vertraten Forderungen nach weiterer Liberalisierung. Im Dezember 1832, nach Abklingen der revolutionären Ereignisse, löste Ludwig II. die Landstände auf und entließ liberale Regierungsmitglieder (u.a. Heinrich Karl Jaup) und Beamte (u.a. Heinrich von Gagern).

Nach den nun folgenden Neuwahlen kam wieder eine konservative, regierungstreue Mehrheit in den Landständen zusammen. Die liberale Opposition, geführt durch von Gagern, erreichte jedoch bereits im 6. Landtag, der am 26. April 1834 eröffnet wurde, wieder eine Mehrheit. Erneut löste Ludwig II. im Oktober 1834 die Landstände auf. Ab dem 7. Landtag (1835) konnte Ludwig II. dann wieder auf Mehrheiten in den Kammern zählen. Die liberale Opposition war marginalisiert.

Der zehnten Landtag (1844–1847) behandelte das Zivilgesetzbuch und löste damit Konflikte zwischen der Provinz Rheinhessen, in der nach wie vor der moderne französische Code Civil galt, und den anderen Provinzen, in denen noch altes deutsches Recht vorherrschte, aus. Der Versuch, die unterschiedlichen Rechtstraditionen in ein einheitliches Gesetzeswerk zu fassen, wurde von den rheinhessischen Abgeordneten als Rückschritt heftig abgelehnt. Dennoch fand sich eine Mehrheit für das Gesetz.[20]

Revolution und Restauration

In Hessen endete der Vormärz mit den Landtagswahlen zum elften Landtag im Dezember 1847, in dem die Liberalen wieder eine Mehrheit erreichten. Vorangegangen waren Parteigründungen der Liberalen auf Versammlungen in Heppenheim und Offenburg im Herbst 1847 sowie mehrere Missernten und Hungerwinter.

Ludwig II. löste den Landtag nicht auf, vertagte ihn aber auf den 28. Februar 1848. Die Sitzung der zweiten Kammer stand unter dem Eindruck der Februarrevolution in Frankreich. Von Gagerns im Landtag vorgetragene Forderung eine deutsche Nationalversammlung zu schaffen, wurde von den Landständen angenommen. Spätestens mit der Annahme des Antrags von Theodor Reh zu einem grundlegenden „Wechsel des bisherigen, mit den Wünschen des Hessischen Volkes nicht im Einklang stehenden Regierungssystems“ war die Märzrevolution auch in den hessischen Landständen angekommen. Der bisherige Chefminister Karl du Thil wurde am 5. März entlassen, Heinrich von Gagern zum Ministerpräsident der Märzregierung und Erbprinz Ludwig III. wurde „Mitregenten“ ernannt.[21]

Die wichtigsten Forderungen der Liberalen (Pressefreiheit, Volksbewaffnung, Versammlungsfreiheit, Zurücknahme des Polizeistrafgesetzbuches, die Garantie der rheinhessischen Institutionen, freie Parteigründungen und die Einführung der Schwurgerichte) wurden per Regierungsedikt beschlossen.

Wahlrechtsreform 1849

Von entscheidender Bedeutung war die Änderung des Wahlrechts, um einen demokratischeren Landtag zu bilden. Das Wahlgesetz von 1849 sah eine direkte und allgemeinere Wahl[22] der Abgeordneten der zweiten Kammer vor. Auch die erste Kammer sollte gewählt werden. Hier war jedoch weiter ein Zensuswahlrecht vorgesehen.

Am 24. Mai 1849 löste sich der alte Landtag auf, im Dezember 1849 trat der nach dem neuen Wahlgesetz gewählte Landtag erstmals zusammen. Er wurde von einer breiten liberalen Mehrheit beherrscht, konnte jedoch aufgrund das Sieges der Reaktion keine Wirkung mehr entfalten: Der Landtag wurde bereits im Januar 1850 wieder aufgelöst.

Der Landtag nach dem Sieg der Reaktion

Ludwig III. setzte mit dem Edikt vom 9. Oktober 1850 das demokratische Wahlgesetz außer Kraft und erließ ein neues Wahlgesetz zur Wahl eines außerordentlichen Landtags. Die Wahlregeln entsprachen denjenigen vor der Revolution.

Der außerordentliche Landtag hob die Entscheidungen seiner Vorgänger zu einem großen Teil wieder auf und beschloss ein neues Wahlgesetz, dass ebenfalls auf den Prinzipien der 1820er Verfassung basierte. Nach der Aufhebung des außerordentlichen Landtags am 16. Oktober 1856 wurde der 15. Landtag (Dezember 1856 bis 2. Juli 1858) gewählt.

Wiedererstarken der Liberalen

1861 organisierten sich die hessischen Liberalen in der Hessischen Fortschrittspartei neu. Bei den Landtagswahlen 1862 gelang der Fortschrittspartei unter August Metz ein Erdrutschsieg.

Die Landstände forderten mit ihrer liberalen Mehrheit Pressezensur und andere reaktionäre Gesetze aufzuheben, konnte sich aber nicht durchsetzen. Auch blieb die Regierung Dalwigk im Amt. Jedoch konnte der Landtag mit der Annahme des preußisch-französischen Handelsvertrags und deutlichen Kürzungen im Haushalt 1864 liberale Akzente setzen.

Im Kaiserreich

Nach dem Beitritt des Großherzogtums zum Deutschen Reich wurde das Wahlrecht modifiziert. Wesentliche Änderung war der Wegfall der Sitze des Adels in der zweiten Kammer. Die zweite Kammer bestand nun aus 10 Abgeordneten der Städte und 40 der anderen Wahlkreise. Das neue Wahlrecht wurde von den Landständen im Oktober 1872 angenommen und als Wahlgesetz vom 8. November 1872 veröffentlicht.

1884 wurde mit Franz Jöst erstmals ein Sozialdemokrat in den Landtag gewählt.

1911 erfolgt eine weitere Wahlrechtsreform. Der 35. Landtag wurde bereits nach diesem neuen Wahlrecht gewählt. Aufgrund des Ersten Weltkriegs fanden die Wahlen des Jahres 1914 nicht mehr statt. Erst nach der Novemberrevolution wurde 1919 wieder ein Landtag – dann schon in der Weimarer Republik – gewählt.

Wahlergebnisse

Für die Wahlen vor 1862 ist eine Zuordnung der Abgeordneten zu Parteien nicht sinnvoll möglich. Parteien im heutigen Sinne bildeten sich erst zu diesem Zeitpunkt. Für die Zeit davor, kann lediglich grob angegeben werden, ob die Abgeordneten konservativ, also der Regierung nahestehend oder liberal d.h. oppositionell eingestuft wurden.

SPD Liberale Nationalliberale Zentrum Konservative Bauernbund Antisemiten Fraktionslos
1862 29 13 2 6
1865 29 13 2 6
1866 13 21 4 7 3
1868 11 19 4 10 4
1872 4 40 3 3
1875 4 40 5 1
1878 1 40 8 1
1881 2 39 8 1
1884 2 4 37 6 1
1887 2 3 39 5 1
1890 3 4 37 4 1
1890/1 3 5 38 4
1890/2 4 5 32 5 3 1
1897 5 5 25 6 1 5 3
1899 6 2 22 7 13
1902 6 3 18 7 13 3
1905 5 3 20 8 11 3
1908 8 8 17 9 15 1
1911 8 8 17 8 14 1

[23]

Die Präsidenten der Landstände

Erste Kammer

Zweite Kammer

Quellen

Einzelnachweise

  1. Zur Verfassungsdiskussion siehe: Uta Ziegler: Regierungsakten des Großherzogtums Hessen 1802–1820 (= Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten, Band 6). 2002, ISBN 3486566431, Seite 461 ff.
  2. Eckhart G. Franz: Großherzoglich Hessisch ... 1806–1918. In: Uwe Schulz (Hrsg): Die Geschichte Hessens. Stuttgart 1983, ISBN 3-8062-0332-6, Seite 184
  3. Verfassung von 1820
  4. 4,0 4,1 Artikel 61 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820 formuliert das Verbot „für seine Stimme Instructionen an(zu)nehmen“ Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „verfassung57.4“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  5. Vgl. § 16 Edikt über die standesherrlichen Verhältnisse vom 17. Februar 1820, das Teil der Verfassung bildete.
  6. Friedrich Gackenholz: Die Vertretung der Universitäten auf den Landtagen im Vormärz. 1974, ISBN 3-8114-0006-1, Seite 56
  7. Artikel 52 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820.
  8. Artikel 54 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820.
  9. Artikel 53 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
  10. Verordnung (vom 22. März 1820) wie die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten erfolgen sollen, Reg. Bl. 1820, Seite 169-172
  11. Bekanntmachung (vom 31. März 1820) über die Wählbarkeit der Capitalisten zur 2. Kammer der Landstände, Reg. Bl. 1820, Seite 173 ff.
  12. Artikel 57 Abs. 2 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820.
  13. Bekanntmachung (vom 29. März 1820) über die Wahlbezirke, Reg. Bl. 1820, Seite 169–172
  14. Artikel 57 Abs. 3 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
  15. Artikel 67 (1) der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820: „Ohne Zustimmung der Stände kann keine directe oder indirecte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden“
  16. Artikel 67 (2) der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
  17. Artikel 66 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
  18. Artikel 63 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
  19. A. Müller: Die Entstehung der Hessischen Verfassung von 1820 (= Quellen und Forschungen zur Hessischen Geschichte, Band 13). Darmstadt 1931, Seite 66
  20. Meyers 1888
  21. Eckhart G. Franz: Großherzoglich Hessisch ... 1806–1918. In: Uwe Schulz (Hrsg): Die Geschichte Hessens. Stuttgart 1983, ISBN 3-8062-0332-6, Seite 186
  22. Frauen blieben vom Wahlrecht selbstverständlich weiter ausgeschlossen. Siehe: Frauenwahlrecht.
  23. Wahlergebnisse
  24. Jochen Lengemann: MdL Hessen 1808–1996. 1996, ISBN 3-7708-1071-6, Seite 434–435
  25. Jochen Lengemann: MdL Hessen 1808–1996. 1996, ISBN 3-7708-1071-6, Seite 435


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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Landstände_des_Großherzogtums_Hessen“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 11. August 2010 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0 oder einer adäquaten neueren Lizenz. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.