Freiherrenstand (Deutschland)

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Der Freiherr (spätmhd. vrīherre, vrīer herre für „freier Edelmann“) ist allgemein der Adelstitel eines Angehörigen des niederen Adels oder der Träger dieses Titels.

Die Bedeutung des Freiherrentitels

Der „Freiherrentitel“ nach seiner dermaligen Bedeutung datiert seine Entstehung und Ausdehnung auf das 17. und 18. Jahrhundert zurück. Vorher kam diese Titulatur nur dem "hohen Adel" zu.

In Deutschland gab es bis zum 13. Jahrhundert nur eine Art von Adel, nämlich jenen nunmehr als hohen Adel bezeichneten dynastischen Grafen- und Herrenstand, der den Reichsfürsten in den wesentlichsten Rechten gleichgestellt war und von diesem auch als "ebenbürtig" angesehen wurde.

Der "Ritterstand" gehörte nicht zum Adel im Sinne des Mittelalters.

Manche Familie die, heutzutage dem niederen Adel angehörend, den Geschlechtsnamen alter Dynastien und deren Wappen führt und deshalb vermeint aus solchem Geschlecht abzustammen ist im Irrtum, weil bekanntlich "Ministerialen" sehr häufig den Geschlechtsnamen und das Wappen ihres Dienstherrn führten.

Durch die Entwicklung des Ritterwesens seit dem 12. Jahrhundert, von wo an der Ritterschlag auch an den Rittermässigen (an den zu Roß dienenden Streiter) erteilt wurde und derselbe dadurch eine gesellschaftliche Rolle einnahm, die seinem Geburtsstande versagt war, wurde er dem hohen Adel in der alten Bedeutung nähergerückt, ohne dass deshalb eine Verschmelzung stattfand. Jedoch steigerte sich der Rang der "Rittermässigen" in der Art, dass sie schon als eine untere Klasse des sonst alleinigen Adels angesehen wurden, dass der Begriff vom hohen und niederen Adel sich feststellte und man zu ersteren die altfreien, herrenmässigen Geschlechter, zu letzteren die Ritter zählte.

Auch später hat hierin, obwohl der Begriff des hohen Adels durch Reichsgesetze niemals fixiert wurde, die politische Stellung entschieden. Nur wer berechtigt war auf Reichs- oder Kreistagen politische Rechte auszuüben, wurde dem hohen Adel zugerechnet.

"Freiherr" war nach der alten deutschen Reichsverfassung ein "Edler" der für sich und sein Geschlecht die unmittelbare Freiheit unter dem Reich behauptet hatte, ohne jedoch fürstliche Landeshoheit erworben zu haben. Die Besitzungen der alten "Reichsfreiherren" gingen gewöhnlich bei Kaiser und Reich zu Lehen, wiewohl so manchem auch "Allodialeigenschaft" zukam.

Die Freiherren aber nach ihrer dermaligen Bedeutung datieren ihre Entstehung, wie schon Eingangs vermerkt, auf das 17. und 18. Jahrhundert zurück, während die alten Reichsfreiherren ab dem 15. Jahrhundert so nach und nach den gräflichen Titel annahmen. Sie wollten sich so von dem niederen Adel unterscheiden.

Die "Reichsritterschaft", welche in Franken, Schwaben und am Oberrhein bei der Entwicklung der Landeshoheit auf sogenannten übriggebliebenen Territorien, also solche welche keinem Landesfürsten unterworfen waren, ihren Sitz hatte und nur den Kaiser als ihren Herrn anerkannte, besaß auch gewisse Privilegien und Freiheiten, welche der "landsässigen Ritterschaft" nicht zustanden. Sie sah sich deshalb als "mittlerer" Adel zwischen dem hohen und dem niedrigen Adel.

Diese Ansicht war aber keinesfalls ganz gerechtfertigt, denn die Reichsritterschaft besaß im Bezug auf das Reich weder ein besonderes Recht, noch eine besondere politische Stellung. Sie war weder auf Reichs- noch Kreistagen vertreten, wie dies z. B. bei den einzelnen "Reichsstädten" der Fall war, die jede für sich einen Sitz und eine Stimme hatte. Ferner genoß aber in manchen Ländern die sässige Ritterschaft Privilegien von einer Ausdehnung, wie sie die Reichsritterschaft nie besessen hatte.

Entschieden nahm aber von den nicht zum hohen Adel gehörigen Ritterschaften der sogenannte "Herrenstand" in den österreichischen Erblanden eine höhere politische Stellung als die Reichsritterschaft ein. Der "Herrenstand" erfreute sich auch solcher Privilegien die eigentlich nur den bedeutendsten Landesfürsten zukamen, wie Zoll- und Münzrecht. Dieser Herrenstand wäre demnach, entsprechend seiner Stellung, wirklich im Reich berechtigt gewesen, als mittlerer Adel anerkannt zu werden. Dies war zwar faktisch, aber nie diplomatisch so. Zwar kommen schon unter den Kaisern Karl V., Ferdinand I., Maximilian II. und Rudolph II. einzelne Freiherrenkreationen vor, aber sie waren sehr spärlich und fanden meistens nur bei solchen Familien statt, bei denen der dynastische Ursprung unzweifelhaft war.

Ferdinand II. aber fing an, auch Personen aus dem niederen Adel zu "freien". Unter Kaiser Leopold I. wurde dieser Titel in weiterer Ausdehnung verliehen, so dass der niedere aber alte und grundbesitzende Adel sich animiert fühlte dieser Rangerhöhung ebenfalls nachzusuchen.

Die "Reichsritterschaft" wollte nun aber wenigstens auch nicht zum niederen Adel gehören und deshalb wurden von vielen Gliedern derselben vom Kaiser "Freiherrendiplome" erbeten um mit dem Herrenstand auf eine Stufe zu stehen.

Gegen Ende des 17. Jahrhunderts massten sich aber auch die Landesfürsten an, den Freiherrentitel zu verleihen, wozu sie aber sicherlich kein Recht hatten, den "freien" hatte immer nur eine Bedeutung zum ganzen Reich. Im Reich ein "Freier" zu sein, konnte am Ende doch nur von der Gnade desjenigen ausfliessen, dem nach mittelalterlichem Begriff auch die höchste Gewalt im Reich zustand, nämlich dem Kaiser.

Es ergaben sich aus diesem Umstande im Freiherrenstand drei Kategorien, zu denen später sogar noch eine vierte kam, und zwar:

Reichsfreiherren

das heißt, durch den Kaiser unmittelbar Erhobene mit der aus- drücklichen Bestimmung in dem Diplom, dass deren Freiherrenstand nicht nur in den Erbländern, sondern im ganzen heiligen römischen Reich deutscher Nation Gültigkeit habe und von allen Landesherren, Stellen und Behörden respektiert werden müsse, wie dies bei den Mitgliedern der Reichsritterschaft als "Reichsadelige" gleichwohl der Fall war.

Vicariatsbarone

Minder in Ansehen, als die vom Kaiser kreierten Freiherren, standen die während eines Reichsvicariat von Kurpfalz und Kursachsen mit Baronentiteln versehenen Edelleute, oder die sogenannten "Vicariatsbarone". Jedoch standen diese Vicariatsbarone im Ansehen dennoch über den landesfürstlichen Freiherren.

Landesfürstliche Freiherren

Diese verdanken ihre Erhebung den einzelnen Landesfürsten wie den Kurfürsten oder Herzögen. Sie wurden kurzweg als "Liber Baro" (L. B.) bezeichnet. Dagegen ließ sich nichts einwenden, den sie waren freie Herren. Merkwürdig war aber, dass sie sich in der Konversation untereinander niemals mit diesem Titel ansprachen. Hier hieß es nur "Herr v. N.", was seinen Grund darin hatte, dass sie in ihrer eigentlichen edelmännischen Qualität sich völlig gleich erachteten, und für sie die sogenannte Standeserhöhung nur eine "keinen" Rang gebende Titulatur war.

Nachdem in Folge der SäkularisationW-Logo.png die Reichsritterschaft in den Untertanenverband verschiedener deutscher Staaten kam, wurde von einigen Regierungen solchen Mitgliedern der Reichsritterschaft, welche, ohne im Besitz eines Freiherrendiploms zu sein, diesen Titel aber, wie oben angeführt, seit 100 Jahren in ihren Familien geführt, der Fortbrauch dessen gestattet. In Bayern kam diese Ansicht nicht zur Geltung. Dagegen wurde die Stiftsmäßigkeit in Anschlag gebracht. Und zwar so, dass bei Anlegung der Adelsmatrikel man solche Familien der Freiherrenklasse einverleibte welche den Nachweis liefern konnten, dass einer oder mehrere ihrer Vorfahren im "Deutschen Orden" Aufnahme gefunden oder beim Hochstift Würzburg als Domherren aufgeschworen waren.

Aber auch schon in älterer Zeit gab es Freiherren "ohne" Diplom, denen dieser Titel selbst von der höchsten Reichskanzlei für ihre Person erteilt wurde. Dies waren die "Reichshofräte" und die "Assessoren des Reichskammergerichts". Ähnlich wie dies in Württemberg üblich war, dass man vom "Hauptmann" oder "Rittmeister" aufwärts den Offiziere, wenn sie bürgerlicher Herkunft waren, das adelige "von" in ihren Patenten dem Namen vorsetzte. Es stand den Reichshofräten und Assessoren des Reichskammergerichts frei, für sich und ihre Descendenz nachträglich ein Diplom einzuholen.

Zu den äußeren Standesabzeichen der Freiherren gehört gegenwärtig die Überdeckung des Wappenschildes mit einer sogenannten "Freiherrenkrone". Dieselbe besteht aus einem mit Edelsteinen besetzten goldenen Reif, auf welchem sieben von golden Zinken getragene Perlen sich befinden. Dieser Gebrauch, eine Krone direkt auf den oberen Schildrand zu stellen, und auf diese erst die Helme zu setzen kommt in den kaiserlichen Diplomen erst 1720 das erste Mal vor. Von dieser Zeit an, bis zum Anfang unseres Jahrhunderts, waren aber auf dem Reif der Krone unmittelbar (d. h. ohne Zacken) nur fünf Perlen gelegt. Auch findet sich erst von oben genannter Zeit an, dass einzelne Freiherren ihrem Wappen Schildhalter beigaben. Es kommt aber auch vor, dass diese in den neuen Freiherrendiplomen förmlich verliehen wurden.


(Zitat: O. R. Frhr. v. S.)


Der obenstehende Beitrag beschreibt die Situation in Deutschland.

Allgemeiner Artikel: Freiherr

Siehe auch