Land (Deutschland)

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Ein Land (in der juristischen Fachsprache selten, in der Standardsprache[1] auch Bundesland genannt) ist nach der föderalen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland einer ihrer teilsouveränen Gliedstaaten. Derzeit wird die Bundesrepublik aus 16 Ländern gebildet.

Die Länder sind nach Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft originäre Staatsrechtssubjekte. Gemäß Artikel 32 Absatz 3 Grundgesetz hat ihnen der Bund zudem beschränkte Völkerrechtssubjektivität verliehen. Dementsprechend können die Länder Verträge mit anderen Völkerrechtssubjekten abschließen, allerdings nur mit Zustimmung der Bundesregierung und soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind.[2] Bereits vorher bestehende Staatsverträge wie die Salinenkonvention zwischen Bayern und Österreich von 1829 stehen dem nicht entgegen.

Übersicht über Bund und Länder

Wappen Land Abk. Beitritt
zum Bund
Regierungschef Regierungs-
partei(en)
Stimmen im
Bundesrat
Fläche (km²)[3] Einw. (Mio.)[3] Einw. je km²[3] Hauptstadt
Lesser coat of arms of Baden-Württemberg.svg Baden-Württemberg BW 1949[4] Mappus, S. (CDU) CDU und FDP/DVP 6 35.751 10,750 301 Stuttgart
Bayern Wappen.svg Bayern BY 1949 Seehofer, H. (CSU) CSU und FDP 6 70.552 12,520 177 München
Coat of arms of Berlin.svg Berlin BE 1990[5] Wowereit, K. (SPD) SPD und Linke 4 891 3,443 3834
DEU Brandenburg COA.svg Brandenburg BB 1990 Platzeck, M. (SPD) SPD und Linke 4 29.480 2,536 86 Potsdam
Bremen Wappen(Mittel).svg Bremen HB 1949 Böhrnsen, J. (SPD) SPD und Grüne 3 419 0,663 1582 Bremen (de facto)
DEU Hamburg COA.svg Hamburg HH 1949 von Beust, O. (CDU) CDU und Grüne/GAL 3 755 1,771 2344
Coat of arms of Hesse.svg Hessen HE 1949 Koch, R. (CDU) CDU und FDP 5 21.115 6,073 288 Wiesbaden
Coat of arms of Mecklenburg-Western Pomerania (great).svg Mecklenburg-Vorpommern MV 1990 Sellering, E. (SPD) SPD und CDU 3 23.185 1,680 72 Schwerin
Coat of arms of Lower Saxony.svg Niedersachsen NI 1949 McAllister, D. (CDU) CDU und FDP 6 47.625 7,972 167 Hannover
Coat of arms of North Rhine-Westfalia.svg Nordrhein-Westfalen NW 1949 Kraft, H. (SPD) SPD und Grüne 6 34.086 17,997 528 Düsseldorf
Coat of arms of Rhineland-Palatinate.svg Rheinland-Pfalz RP 1949 Beck, K. (SPD) SPD 4 19.853 4,046 204 Mainz
Coa de-saarland.svg Saarland SL 1957 Müller, P. (CDU) CDU, FDP und Grüne 3 2.569 1,037 404 Saarbrücken
Coat of arms of Saxony.svg Sachsen SN 1990 Tillich, S. (CDU) CDU und FDP 4 18.418 4,220 229 Dresden
Wappen Sachsen-Anhalt.svg Sachsen-Anhalt ST 1990 Böhmer, W. (CDU) CDU und SPD 4 20.447 2,412 118 Magdeburg
Coat of arms of Schleswig-Holstein.svg Schleswig-Holstein SH 1949 Carstensen, P. H. (CDU) CDU und FDP 4 15.799 2,837 180 Kiel
Coat of arms of Thuringia.svg Thüringen TH 1990 Lieberknecht, C. (CDU) CDU und SPD 4 16.172 2,289 142 Erfurt
Coat of arms of Germany.svg Bundesrepublik Deutschland Merkel, A. (CDU) CDU/CSU und FDP a 357.104 82,219 230 Berlin
Die Einwohnerzahlen sind auf Tausend gerundete Fortschreibungen des Statistischen Bundesamtes Deutschlands – einheitlich für den 31. Dezember 2007.
a Die Bundesregierung hat keine Stimmen im Bundesrat, die Gesamtzahl der Stimmen aller Bundesländer beträgt 69.

Politische Länderübersicht

Der Staats- beziehungsweise Regierungsform nach sind alle deutschen Länder parlamentarische Republiken. Die verfassungspolitischen Rahmenbedingungen dieser Regierungsform werden durch bundesstaatliches Verfassungsrecht, das sogenannte Homogenitätsgebot des Grundgesetzes (Art. 28 GG), zwingend vorgeschrieben, wobei dieses Gebot grundsätzlich auch eine präsidentielle Regierungsform auf Länderebene zuließe.

Die derzeitige parteipolitische Zusammensetzung der Landesregierungen der Bundesländer:

Regierungsparteien und Koalitionen
(Stand: 14. Juli 2010
Zahlen: Addition der Stimmen im Bundesrat)


Entsprechende Grundlagen in der Verfassung finden sich in „Der Bund und die Länder“, Art. 20–37 GG.

Übersicht Wirtschaft

Land BIP in Mrd.[6] Pro Kopf in €[6] EK/K in €[7] Schulden in Mrd. €[8] Pro Kopf in €[8] AQ[9]
Lesser coat of arms of Baden-Württemberg.svg BW 352,6 32.811 19.261 44,113 4.109 4,0
Bayern Wappen.svg BY 434,1 34.721 18.775 23,075 1.857 3,8
Coat of arms of Berlin.svg BE 83,4 24.482 14.797 61,0[10] 17.968[11] 13,7
DEU Brandenburg COA.svg BB 52,5 20.665 14.634 16,4[10] 6.640[10] 12,6
Bremen Wappen(Mittel).svg HB 26,4 39.758 19.933 13,4[10] 20.178[10] 11,4
DEU Hamburg COA.svg HH 88,9 50.504 22.908 20,045 15.417 8,1
Coat of arms of Hesse.svg HE 216,3 35.638 18.658 32,289 5.300 6,7
Coat of arms of Mecklenburg-Western Pomerania (great).svg MV 34,2 20.294 13.953 10,894 6.417 13,4
Coat of arms of Lower Saxony.svg NI 206,4 25.845 17.105 51,332 6.425 7,7
Coat of arms of North Rhine-Westfalia.svg NW 529,8 29.146 18.724 115,0[10] 6.398[10] 8,6
Coat of arms of Rhineland-Palatinate.svg RP 104,6 25.827 17.101 27,485 6.771 5,6
Coa de-saarland.svg SL 29,9 28.777 17.138 9,346 8.880 7,3
Coat of arms of Saxony.svg SN 92,6 21.873 14.599 11,8[10] 2.825[10] 12,4
Wappen Sachsen-Anhalt.svg ST 51,0 20.996 14.005 20,127 8.252 13,8
Coat of arms of Schleswig-Holstein.svg SH 72,2 25.472 16.920 22,873 8.072 7,4
Coat of arms of Thuringia.svg TH 48,0 20.883 14.152 16,276 7.043 10,9
Coat of arms of Germany.svg DE 2.423,0 29.455 17.702 1.491,983 18.113 7,7
Flag of Europe.svg EU 26.500[12] 7,6[13]

Weitere Gliederung

BundBundesländer/FlächenländerBundesländer/Stadtstaaten(Regierungsbezirke)(Land-)KreiseÄmter(Amtsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden)(Amtsfreie) Kreisangehörige GemeindenKreisfreie StädteVertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands
Über dieses Bild

Verwaltungsgliederung Deutschlands

Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind jeweils gleichzeitig ein Land und eine Stadt und sind nicht weiter in Gemeinden untergliedert. Das Land Bremen besteht aus den Städten Bremen und Bremerhaven. In den übrigen deutschen Ländern gibt es folgende weitere Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:

  • Regierungsbezirke: Die großen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sind in Regierungsbezirke (in Sachsen Direktionsbezirke) unterteilt. Die Bezirke sind dezentrale Einheiten der Landesverwaltung. Die Unterteilung der Länder Niedersachsen (bis 2004), Rheinland-Pfalz (bis 1999) und Sachsen-Anhalt (bis 2003) wurde aufgehoben. In Rheinland-Pfalz traten funktionsteilig an die Stelle der drei Regierungspräsidien zwei Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie eine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Zudem gibt es in der Region Pfalz den Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen Bezirksverband Pfalz. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen existieren außerdem Landschaftsverbände.
  • Landkreise und kreisfreie Städte: Jeder Flächenstaat ist in Landkreise (in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als Kreise bezeichnet) unterteilt. Insgesamt gibt es derzeit 301 Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland (inklusive der Region Hannover und des Regionalverbandes Saarbrücken). Hinzu kommen die 112 kreisfreien Städte (inklusive der beiden kreisfreien Städte in Bremen), die keinem Landkreis angehören, sondern die Aufgaben der Landkreise selbst wahrnehmen, insofern einen eigenen Kreis bilden. Daher wurden sie in den ostdeutschen Ländern bis 1994 und werden sie heute noch in Baden-Württemberg als Stadtkreise bezeichnet. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
  • Kommunalverbände: In einigen Ländern gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Sie haben daher je nach Land auch sehr unterschiedliche Bezeichnungen, z. B. Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder Gemeindeverwaltungsverband (hierzu siehe Gesamtgemeinde).
  • Gemeinden: Gemeinden sind die kleinsten selbständigen territorialen Einheiten. In Deutschland gibt es derzeit 12.320 Gemeinden und 248 gemeindefreie Gebiete (Stand: 1. März 2006). Städte sind in der Regel Gemeinden, die lediglich die Bezeichnung Stadt führen dürfen (vergleiche Stadtrecht). Dies ist entweder historisch verbürgt und war im Mittelalter meist mit zahlreichen Privilegien verbunden (zum Beispiel eigene Steuern), oder aber es handelt sich um größere Gemeinden, denen aufgrund ihrer heutigen Bedeutung und Aufgabenstellung die Bezeichnung Stadt neu verliehen wird (je nach Land wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt). Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.

Geschichte der deutschen Länder ab 1945

Zu den Bundesgliedern des Deutschen Reiches siehe die Gliederung des Deutschen Kaiserreichs 1871–1918

Verordnung Nr. 55, mit der am 22. November 1946 die britische Militärregierung rückwirkend zum 1. November 1946 das Land Niedersachsen gründete.

Die Länder sind ein (teilweise historische und landsmannschaftliche Zusammenhänge ignorierendes) Ergebnis der territorialen Neugliederung des besetzten Deutschen Reiches nach 1945. Die Gebiete des Deutschen Reiches wurden aufgeteilt und erste Länder wurden im Juli 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone gegründet. Allerdings verfolgten die Sowjets für ein zukünftiges Deutschland (ohne das wieder staatlich gewordene Österreich) den Entwurf eines zentralistischen Staates, in dem die Länder lediglich Verwaltungseinheiten darstellen sollten. Dem stand das vor allem von den US-Amerikanern verfolgte Konzept eines föderalen Staates entgegen, in dem die Länder auch eine wichtige politische Rolle spielen sollten.

Aufgrund der „Proklamation Nr. 2“ entstanden am 19. September 1945 in der US-amerikanischen Besatzungszone die ersten Länder mit dieser Ausrichtung. Innerhalb der vier Besatzungszonen auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland waren es ab dem 21. Januar 1947 16 Länder, die im Wesentlichen aus folgenden Gebieten gebildet wurden:

Chronologie

Am 23. August 1946 entstanden durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung „Betreffend die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder Hannover (später mit den Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe zum Land Niedersachsen zusammengeschlossen), Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Entgegen niedersächsischer Wünsche kam es dabei nicht zu einer Vereinigung Ost- und Westfalens. Hamburg blieb ein eigenständiges Land. Das Land Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen Militärregierung geschaffen.

1947 musste das vormalige Land Lippe auf Betreiben der Briten seine Selbstständigkeit aufgeben, seine Regierung entschied sich nach Verhandlungen mit beiden benachbarten Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für den Anschluss an Nordrhein-Westfalen. Am 21. Januar 1947 trat durch die britische Militärverordnung Nr. 77 die Vereinigung in Kraft und sollte durch eine Volksabstimmung in Lippe innerhalb von fünf Jahren bestätigt werden, was jedoch unterblieb. Am 5. November 1948 wurde mit der Verabschiedung des „Gesetzes über die Vereinigung des Landes Lippe mit Nordrhein-Westfalen“ durch den nordrhein-westfälischen Landtag der Beitritt auch rechtsformal vollzogen.

Die Hessische Verfassung wurde von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden am 29. Oktober 1946 beschlossen, trat am 1. Dezember 1946 durch Volksabstimmung in Kraft und war somit die erste Nachkriegsverfassung Deutschlands. Danach folgte die Verfassung des Freistaates Bayern, die am 1. Dezember 1946 in einem Volksentscheid angenommen wurde.

Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat die Auflösung Preußens. Bis dahin existierte der Freistaat Preußen mit seinen Provinzen neben den neu gegründeten Ländern fort.

In der Sowjetischen Besatzungszone wurde am 28. Februar 1947 die Landesverfassung Sachsens verabschiedet.

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet. Zum Geltungsbereich des Grundgesetzes traten die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern und Bayern bei. Berlin (West) hatte – auch laut dem Viermächte-Abkommen – stets einen Sonderstatus, auch wenn es nach Artikel 23 GG a.F. als Bundesland („Groß-Berlin“) betrachtet wurde.

Als erste Gliederungsreform seit der Gründung der Bundesrepublik wurden 25. April 1952 Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg vereinigt. Im selben Jahr wurden die Länder in der DDR zwar nicht formal aufgelöst, jedoch ihrer Verwaltungsfunktionen enthoben, was einer De-facto-Auflösung gleichkam; an ihre Stelle traten 14 Bezirke und Ost-Berlin, das offiziell „Berlin – Hauptstadt der DDR“ genannt wurde.

Das seit 1947 nominell unabhängige Saarland trat am 1. Januar 1957 nach einer Volksabstimmung dem Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bei – ob als zehntes oder als elftes Land hängt davon ab, wie man retrospektiv den völkerrechtlich umstrittenen und verfassungsrechtlich komplizierten Status West-Berlins beurteilt. Gemäß Landesverfassung ist „das Saarland [fortan] ein demokratisch und sozial geordnetes Bundesland.“ Die einseitige Wirtschaftsunion des Saarlandes mit Frankreich blieb bis 1959 bestehen.

Siehe auch: Deutschland 1945 bis 1949

Südweststaat

Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen die nördlichen Teile von Baden und Württemberg zur amerikanischen Besatzungszone, die südlichen Teile sowie Hohenzollern zur französischen. Die Militärregierungen der Besatzungszonen gründeten 1945/46 die Länder Württemberg-Baden in der amerikanischen sowie Württemberg-Hohenzollern und Baden in der französischen Zone. Diese Länder wurden am 23. Mai 1949 Teil der Bundesrepublik Deutschland.

Am 9. Dezember 1951 fand die Volksabstimmung zur Gründung Baden-Württembergs statt. Bei der Abstimmung votierten die Wähler in beiden Teilen Württembergs mit 93 % für die Fusion, in Nordbaden mit 57 %, während in Südbaden nur 38 % dafür waren. In drei von vier Abstimmungsbezirken gab es eine Mehrheit für die Bildung des Südweststaates, so dass die Bildung eines Südweststaates beschlossen war. Daraufhin wurden die Länder am 25. April 1952 vereinigt und das Land Baden-Württemberg gegründet.

Die fünf „neuen Länder“

Im Juli 1990 wurden die Bezirke auf dem Gebiet der DDR durch das Ländereinführungsgesetz abgeschafft und die fünf 1952 zugunsten der Bezirke entmachteten Länder wieder errichtet (Mecklenburg erhielt wieder den Namen Mecklenburg-Vorpommern, den es von 1945 bis 1947 bereits gehabt hatte). Sie wurden ebenso wie Berlin, dessen westlicher Teil bis dahin aufgrund des alliierten Vorbehaltsrechts (Viersektorenstadt) kein vollwertiger Gliedstaat gewesen war, Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Innengrenzen der neuen Bundesländer wurden bei der Neuerrichtung neu festgelegt.

Analog siehe auch: Alte Bundesländer

Aktuelle Diskussionen zur Neugliederung des Bundesgebietes

Eine Neugliederung des Bundesgebietes aufgrund des Artikels 29 GG wird immer wieder in die politische Diskussion eingebracht. Zuletzt scheiterte aber eine Fusion von Berlin und Brandenburg an dem Willen der brandenburgischen Bevölkerung. Die Vereinigung zweier Bundesländer (oder die Trennung) ist der einzige Fall (außer Art. 146, neue Verfassung), in dem das Grundgesetz eine Volksabstimmung vorsieht. Neben Fusionen werden teilweise auch Teilungen diskutiert. So fordert beispielsweise der Fränkische Bund eine Abspaltung Frankens vom Freistaat Bayern. In Baden tritt seit 1992 eine Landesvereinigung Baden in Europa[14] für die Interessen Badens und seiner ehemaligen Landeshauptstadt Karlsruhe und gegen zu viel Zentralismus seitens Stuttgart ein.

Amtliche Bezeichnungen und Flaggen der deutschen Länder

Flag of Baden-Württemberg.svg
Land Baden-Württemberg
Flag of Bavaria (striped).svg
Freistaat Bayern
Flag of Berlin.svg
Land Berlin
Flag of Brandenburg.svg
Land Brandenburg
Flag of Bremen.svg
Freie Hansestadt Bremen
Flag of Hamburg.svg
Freie und Hansestadt Hamburg
Flag of Hesse.svg
Land Hessen
Flag of Mecklenburg-Western Pomerania.svg
Land Mecklenburg-Vorpommern
Flag of Lower Saxony.svg
Land Niedersachsen
Flag of North Rhine-Westphalia.svg
Land Nordrhein-Westfalen
Flag of Rhineland-Palatinate.svg
Land Rheinland-Pfalz
Flag of Saarland.svg
Saarland
Flag of Saxony.svg
Freistaat Sachsen
Flag of Saxony-Anhalt.svg
Land Sachsen-Anhalt
Flag of Schleswig-Holstein.svg
Land Schleswig-Holstein
Flag of Thuringia.svg
Freistaat Thüringen

Hier sind die Landesflaggen der Länder dargestellt. Sie dürfen in der Öffentlichkeit von jedem Bürger gezeigt werden. Die Landesdienstflaggen hingegen sind in der Verwendung stark eingeschränkt – sie dürfen nur von den jeweiligen Landesbehörden verwendet werden.

Der Freistaat Bayern besitzt zwei gleichgestellte Staatsflaggen: einmal die hier dargestellte Flagge mit horizontalen Streifen in den Farben Weiß und Blau, zum anderen eine weiß-blau gerautete (→ Staatsflagge Bayerns).

In folgenden Ländern gibt es keinen Unterschied zwischen Landesflagge und Landesdienstflagge: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Bremer Landesflaggen mit Wappen (in zwei Varianten) dürfen auch von den Bürgern verwendet werden.

Die Landesdienstflaggen folgender Länder zeigen zusätzlich das Landeswappen: Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Die deutschen Länder in der Europäischen Union

In Deutschland sind die Länder neben der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag ein wichtiger Akteur im politischen Willensbildungsprozess – das gilt auch für die deutsche Europapolitik. Die Länder gestalten über eine Vielzahl von Strukturen und Institutionen aktiv den europäischen Gesetzgebungsprozess mit.[15] Das Mitwirkungsrecht wird durch die EU-Verträge, das Grundgesetz sowie einzelne Begleitgesetze rechtlich abgesichert. In den vergangenen Jahren wurden kontinuierlich eigene Strukturen – Europaministerien, Europaabteilungen, Europareferate und Vertretungen in Brüssel – aufgebaut. Auch dadurch haben die Länder ihren Einfluss auf europapolitische Entscheidungen sichern und punktuell ausbauen können.

Der Vertrag von Lissabon, seit 1. Dezember 2009 in Kraft, stärkt die Länder in ihrem Recht, ihre landesspezifischen Interessen gegenüber den europäischen Institutionen vertreten zu können. Erstmals wird die kommunale Selbstverwaltung im Primärrecht festgehalten. Das Subsidiaritätsprinzip garantiert die Zuständigkeit der Länder für all die Bereiche, die sie selbst am besten verwirklichen können und nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. In Streitfragen über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und zur Wahrung der eigenen institutionellen Rechte können die Länder über den Ausschuss der Regionen (AdR) vor dem Europäischen Gerichtshof vorstellig werden.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Im Duden, Die deutsche Rechtschreibung, herausgegeben von der Dudenredaktion, 23. Auflage, Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich 2004, ISBN 3-411-04013-0, Stichwort: Bundesland, auf S. 250 findet sich kein Hinweis auf Gebrauch (allein) in der Umgangssprache.
  2. Von dieser Möglichkeit haben die Länder regen Gebrauch gemacht und sind vereinzelt sogar Internationalen Organisationen beigetreten, vgl. Demokratische Legitimation der Tätigkeit internationaler Organisationen, S. 13 und 15 f. mit weiteren Nachweisen.
  3. 3,0 3,1 3,2 Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Gebiet und Bevölkerung, Stand: 31. Dezember 2007, Einw./km² aus den Originalzahlen errechnet. Alle Zahlen kaufmännisch gerundet.
  4. 1949 traten die damaligen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern dem Bund bei, die 1952 zum heutigen Bundesland Baden-Württemberg vereinigt wurden.
  5. Berlin ist erst seit der Wiedervereinigung ein vollwertiges Land, auch wenn Berlin (West) während der Teilung weitgehend als solches behandelt wurde. Siehe auch Berlin-Frage.
  6. 6,0 6,1 in Mrd. €, bzw. bei Pro-Kopf in € – Quellen: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg und Arbeitskreis „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder“, Stand: 2007
  7. Einkommen pro Kopf – Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stand: 2007
  8. 8,0 8,1 Quelle: Bund der Steuerzahler und jeweilige Landesverbände. Angabe in Milliarden mit Nachkommastellen bzw. bei den Pro-Kopf-Angaben in €. Abfrage am 2. September 2007
  9. Arbeitslosenquote, Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: Juli 2008
  10. 10,0 10,1 10,2 10,3 10,4 10,5 10,6 10,7 10,8 Alte Zahlen
  11. Errechnet aus Gesamtschulden/Einwohner
  12. EU12, Quelle: Statistik Austria
  13. Eurostat (Pressemitteilung) November 2006: Arbeitslosenquote der Eurozone auf 7,6 % gesunken, EU25 auf 7,7 % gefallen
  14. Website der LV-Baden
  15. Vgl. Schaubild Europakoordinierung der Länder vom Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland

Quellenhinweis

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Dieser Artikel basiert auf dem Beitrag „Land_(Deutschland)“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 18. Juli 2010 (Permanentlink: [1]). Der Originaltext steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation bzw. unter CC-by-sa 3.0. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Autoren verfügbar.