Deutscher Adel
Der deutsche Adel hat sich über mehr als tausend Jahre entwickelt. Ursprünglich ein Vorrecht des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches, wurde das Recht zur Nobilitierung später auch wichtigen Landesfürsten erteilt. Nachdem das alte Reich 1806 erloschen war, verfügten bis 1918 alle Landesfürsten über das Nobilitierungsrecht. Der Adel war vorerst Ausdruck der feudalen Struktur der Fürstenherrschaft und des damit verbundenen Lehenswesens. Später wurden auch wichtige Mitarbeiter der Fürsten geadelt, soweit sie nicht bereits adelig waren; im 19. Jh. wurden Beamten- und Offiziersadel für Jahrzehnte lang treue Staatsdiener höheren Ranges die Regel.
Geschichte
Entstehung
Die ältesten Nachrichten über einen Adel im Gebiet des heutigen Deutschlands finden sich in der 98 n. Chr. in Rom erschienenen Germania des Tacitus. Er berichtet von Königen (reges), Herzögen (duces, im Sinne von Heerführern), Fürsten (principes) und deren comites. Letztere Bezeichnung wurde ab dem Frühmittelalter für die Grafen benutzt, meint bei Tacitus aber ein adliges Gefolge. Innerhalb des Gefolges gab es Rangstufen, deren Bezeichnungen Tacitus nicht mitteilt, zumal sie im Belieben des jeweiligen Fürsten standen. Eine besonders vornehme Herkunft sicherte selbst sehr jungen Männern einen hohen Rang innerhalb des Gefolges (cap. 13). Ebenso wurden die Könige der Stämme, bei denen es Könige gab, wegen ihres Adels, die Heerführer aber wegen ihrer Tüchtigkeit gewählt (cap. 7). Dieses System wird, als Tacitus es beschrieb, schon Jahrhunderte alt gewesen sein. Es hat sich bis in das Mittelalter hinein mit seinem Lehnswesen im Prinzip nicht geändert.
Der fränkische Abt Nithard, ein Enkel Karls des Großen, schreibt 842 im IV. Buch, cap. 2 seiner Geschichte, dass die Sachsen in drei Stände geteilt sind, wobei sie den ersten Stand in ihrer Sprache edhilingui nennen, was Nithard mit dem lateinischen nobiles gleichsetzt. Diese Edelinge hatte den Anspruch auf ein dreifaches Wergeld, mussten aber nach den Normen der fränkischen Sieger auch Verstöße mit dreifacher Buße sühnen. 967/68 berichtet der Mönch Widukind von Corvey in seiner Sachsengeschichte von der Stammessage der Sachsen. Er berichtet von Heerführern (duces), die jeweils 1000 Mann befehligten, wobei 100 davon als Gefolge und Leibgarde dienten, und Fürsten (principes), die jeweils den drei sächsischen Teilstämmen Westfalen, Engern und Ostfalen vorstanden. Ihr Vorrang beschränkte sich nach Widukinds Angaben im wesentlichen auf kriegerische Auseinandersetzungen, wobei, wenn der ganze Sachsenstamm sich gegen einen Feind vereinigte, das Kommando angeblich unter ihnen ausgelost wurde. Letzteres erscheint im Hinblick auf die gegenteilige Nachricht bei Tacitus zweifelhaft, könnte aber durch Vorstellungen vom Kriegsheil des mit Hilfe der Götter Ausgelosten bedingt gewesen sein.
In Bayern gab es früher als in Sachsen ein Stammesherzogtum. Nach der Lex Baiuvariorum, angeblich im 6. und 7. Jahrhundert durch merowingische Könige erlassen, hatten die Agilolfinger einen Erbanspruch auf die Herzogswürde. 788 wurde Tassilo III. als letzter Herzog dieser Sippe gestürzt. Zu dieser Zeit unterschied man ähnlich wie in Sachsen zwischen nobiles et liberi et servi. Die Angehörigen der Adelssippen Huosi, Trozza, Fagana, Hahilinga und Anniona wurden in der Lex Baiuvariorum ebenfalls besonders privilegiert; ihre Spur verliert sich aber im Frühmittelalter.
Frühmittelalter
Die Edelfreien (auch Hochfreie) waren rechtlich gleichgestellt, so dass sie ohne Standesminderung untereinander heiraten und jeder von ihnen alle Würden bekleiden konnte. Ob das der sozialen Wirklichkeit entsprach, sei dahingestellt. Als Karl der Große durch die Eroberung von Sachsen das fränkische Grafensystem auf ganz Deutschland ausbreitete, begannen sich durch die Übertragung von Aufgaben und die Belehnung mit Grafschaften oder Marken der hohe Adel und die späteren Adelsränge zu bilden. Heerführer wurden in den Quellen dux oder legatus, Markgrafen legatus, preses oder später marchio und Grafen comes genannt. Die Grafen wurden mit dem Königsbann belehnt und leiteten das Königsgericht in dessen Namen, während den Markgrafen darüber hinausgehende Befugnisse zustanden.
Lehnswesen
Der Stand der Edelfreien bekam durch das Lehnswesen eine rechtliche und soziale Gliederung. Die Anfänge des Lehnswesen werden in der germanischen Gefolgschaft zu suchen sein. Während der König ursprünglich beim Tod, aber auch bei Unfähigkeit des Amtsinhabers dessen Grafschaft frei vergeben konnte, entstand im 11. Jahrhundert ein Erbanspruch des jeweils ältesten Sohnes auf das väterliche Lehen. Hieraus entwickelte sich der Reichsfürstenstand, der sein sogenanntes Fahnenlehen direkt vom König erhielt. Teile der Fahnenlehen, aber auch Allodialgut der Reichsfürsten wurden von ihnen wiederum zu Lehen an Grafen und andere Edelfreie ausgegeben, die nach dem gleichen Prinzip weiter verfuhren. So entstand eine Lehnspyramide, deren Stufen als Heerschilde bezeichnet wurden. Wer von einem, der mit ihm auf der gleichen Stufe der Heerschildordnung stand, ein Lehen nahm, verlor zwar nicht seinen edelfreien Stand nach dem Landrecht, minderte aber seinen Heerschild. Letztere Regelung erwies sich für die weltlichen Reichsfürsten als ein Problem, als es ab dem 11. Jahrhundert immer mehr geistlichen Reichsfürsten (Erzbischöfen, Bischöfen sowie Äbten und Äbtissinnen von reichsunmittelbaren Klöstern und Stiften) gelangt, für ihre Kirchen ehemals reichsunmittelbare Grafschaften oder Herzogtümer bzw. wesentliche Bestandteile solcher zu erhalten. Die weltlichen Reichsfürsten mussten sich mit diesen Lehen nunmehr von den geistlichen Fürsten statt vom König belehnen lassen, wodurch sie vom zweiten in den dritten Heerschild gerieten. Soweit ein Fürst niemand lehnspflichtig war, sondern nur Allodialgut besaß, wurde er in den Überlieferung als ein Fürst besonderer Freiheit genannt. Nach der Überlieferung der Welfen war ihr Ahnherr ein Fürst besonderer Freiheit, was vermutlich nur im Frühmittelalter vorkam.
Aus den Edelfreien des dritten und vierten Heerschilds entstanden im Spätmittelalter und in der Neuzeit die Landesfürsten und die späteren Standesherren.
Ministerialität
„Die Sklaven verwenden sie nicht wie wir … sondern jeder schaltet auf eigenem Hof, am eigenen Herd. Der Herr trägt ihm wie einem Pächter auf, eine bestimmte Menge Korn oder Vieh oder Tuch abzugeben, und nur soweit reicht die Gehorsamspflicht des Sklaven“ Im Kapitel 25 seiner Germania beschreibt Tacitus die Wurzeln der Ministerialität in Deutschland. Ursprünglich Unfreie verwalteten im Auftrage ihres jeweiligen Herrn dessen Wirtschaftshöfe, zogen von den abhängigen Bauern die Abgaben ein, leisteten Kriegsdienste, verwalteten Burgen und im Einzelfall ganze Grafschaften. Aus dieser Oberschicht der Unfreien bildete sich die Dienstmannschaft des Reiches und der Reichsfürsten, bis im Hochmittelalter selbst kleine Grafen oder Klöster eigene Ministeriale hatten.
Die soziale Stellung der Ministerialität verstärkte sich, als kleinere Edelfreie ihren Stand aufgaben, um in die Dienstmannschaft eines Reichsfürsten einzutreten. Teilweise mussten sie ihr Allodialgut als Folge einer für sie unglücklich verlaufenen Fehde übergeben, um es als Dienstlehen zurückzuerhalten. Oder sie verbesserten ihre wirtschaftliche Lage, indem sie eine neue Burg als Lehen erhielten. Dabei gab es Vereinbarungen, dass sie und oder ihre Nachkommen persönlich frei blieben. Außerdem gelang es den unfreien Ministerialen im Rahmen der militärischen Aufgaben, die Ritterwürde zu erlangen, so dass letztlich sich aus ihnen der Ritterstand bildete. Vereinzelt gelang ihnen der soziale Aufstieg. Das früheste bekannte Beispiel ist Friedrich von Stade, welcher um 1095 von den Markgrafen der Nordmark, den sogenannten Udonen, mit der Verwaltung ihrer alten Grafschaft Stade beauftragt worden war. Er verbündete sich mit dem sächsischen Herzog und späteren König bzw. Kaiser Lothar III. gegen seine Herrn, erkaufte sich die Freilassung und vermutlich auch die Nobilitierung, um schließlich durch Erzbischof Adalbero von Hamburg-Bremen selbst mit der Grafschaft Stade belehnt zu werden.
Weil durch den König häufig Erzbischöfe und Bischöfe von außerhalb ihrer Diözese eingesetzt wurden, um die Vormacht des örtlichen Adels zu brechen, waren diese im besonderen Maße auf die Loyalität der Dienstmannschaft ihres Hochstifts angewiesen. Das führte zu einer rechtlichen Stärkung der Ministerialität, die in ein eigenes Recht mündete, nach welchem über Verfehlungen und sonstige Streitigkeiten in einem Hof- oder Lehnsgericht unter Mitwirkung ihrer Standesangehörigen entschieden wurde. Ähnliche Entwicklungen zeigten sich in den weltlichen Fürstentümern. Während der Sachsenspiegel um 1235 noch davon ausging, dass Minsteriale Unfreie seien, die von ihren Fürsten beliebig verschenkt und vertauscht werden konnten, versuchte Johannes von Buch in seiner Glosse zum Sachsenspiegel ca. 100 Jahre später zu begründen, dass ein Ritter, auch wenn er ein Dienstlehen hatte, damit nicht automatisch unfrei sei. Allerdings gab es auch für Johannes von Buch noch unfreie Ministerialen.
Spätmittelalter und Beginn der Neuzeit
Regional unterschiedlich, entwickelte sich im Spätmittelalter und zu Beginn der Neuzeit aus der Ritterschaft vieler – aber nicht aller – reichsunmittelbaren geistlichen und weltlichen Herrschaften ein eigener Stand, dessen Mitglieder nicht mehr Eigentum des Landesherrn waren, sondern mit denen er über Kriegsdienste und Steuern verhandeln musste.
Die Verleihung von Adelstiteln begann in Deutschland in der Zeit Kaiser Karls IV. durch die Erhebung von Beamten (vor allem Juristen) in die Adelsklasse. Der älteste bekannte Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. für Wyker Frosch, Scholaster an der Stephanskirche zu Mainz, am 30. September 1360 ausgestellt.
In Deutschland war die Nobilitierung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, also bis 1806, ein Vorrecht des Kaisers. Allerdings erlangten im Laufe der Zeit auch einige der Territorialfürsten dieses Recht:
- die Herrscher von Preußen, das in weiten Teilen dem Römisch-Deutschen Reich nicht angehörte
- die Erzherzöge von Österreich (1453),
- die Kurfürsten von Bayern und der Pfalz,
- die Herzöge von Lothringen (im 14. Jh.),
- der Erzbischof von Salzburg,
- die Bischöfe von Metz und Toul.
Seit 1806 konnten die Fürsten der deutschen Rheinbundstaaten und nach 1815 alle deutschen Landesfürsten Standeserhebungen vornehmen. Dies blieb auch nach der Entstehung des Deutschen Kaiserreiches am 18. Januar 1871 so.
Aufhebung der Adelsvorrechte in der Weimarer Republik
Der letzte in Deutschland verliehene Adelstitel wurde am 12. November 1918 auf Antrag des Fürsten Christian Kraft zu Hohenlohe-Öhringen dem Geheimrat Kurt von Kleefeld verliehen. Zu diesem Zeitpunkt war Kaiser Wilhelm II. bereits in die Niederlande geflohen. Die Ausrufung der Weimarer Republik im November 1918 und die Abdankung des Kaisers am 28. November 1918 beendeten das Zeitalter der Monarchie in Deutschland.
Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 wurden alle Vorrechte des Adels abgeschafft (Artikel 109 Abs. 2 WRV[1]). Alle Bürger wurden vor dem Gesetz gleichgestellt; Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen. Die von einigen Abgeordneten beantragte, weitergehende Formulierung in Artikel 109 „Der Adel ist abgeschafft.“ wurde von der verfassunggebenden Versammlung am 15. Juli 1919 nach ausführlicher Diskussion abgelehnt.[2]
Die verfassunggebende preußische Landesversammlung verabschiedete am 23. Juni 1920 das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens.[3] Mit diesem „Adelsgesetz“, das andere Länder des Deutschen Reiches in ähnlicher Form übernahmen, wurde der Adel rechtlich als privilegierte gesellschaftliche Gruppe in Deutschland abgeschafft. Weiterhin bestimmte dieses Gesetz, dass als der Name der bisherigen Adelsfamilien und ihrer Angehörigen die Bezeichnung zu gelten hatte, die sich bisher auf die nicht besonders bevorrechtigten Familienmitglieder als Familienname vererbte (also z. B. Prinz statt Fürst, Herzog statt König). Der bisherige Titel wurde so zum Bestandteil des bürgerlichen Familiennamens, wobei nach einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts die geschlechtsspezifischen Varianten weiter verwendet werden konnten (z. B. „Carl Herzog von Württemberg, Diana Herzogin von Württemberg“).[4] Die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung aufgrund ihres Standes (Primogenitur) eine besondere Bezeichnung (Herrschertitel) hatten, durften diese persönlich auf Lebzeit beibehalten. Das betraf insbesondere die ehemals regierenden Häuser.
Durch die Abschaffung der Standesvorrechte in der Weimarer Verfassung war dem deutschen Adel die Existenzgrundlage der feudalen Ständeordnung entzogen und die Epoche des Adels in Deutschland vorüber.
Adel und Nationalsozialismus
Von der Mehrheit des deutschen Adels wurde die Weimarer Republik abgelehnt. Der Adel unterstützte weiterhin die konservativen deutschnationalen Strömungen in der Gesellschaft. Die Mehrheit des Adels stand aber auch dem aufkommenden Nationalsozialismus nicht unkritisch gegenüber. Nach der Niederschlagung des Hitler-Ludendorf-Putsches nutzte der deutsch-nationale Hans von Seeckt etwa seine Amtsmacht um sowohl die KPD als auch die NSDAP zu verbieten.
Zu den ersten Förderern Adolf Hitlers gehörte bereits ab 1922 der frühere Herzog Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha. Später machten Organisationen wie die Harzburger Front von Alfred Hugenberg mit Unterstützung von Reichswehrgeneral a. D. Hans von Seeckt und dem Kaisersohn und SA-Gruppenführer August Wilhelm Prinz von Preußen in Deutschland Adolf Hitler ab 1931 in den konservativen deutschnationalen Kreisen salonfähig, dies gilt als großer Schritt zur späteren Machtergreifung. Hindenburg sah auf die Nationalsozialisten und Hitler herab und versuchte zunächst sie von der Macht fernzuhalten. Als die NSDAP und die KPD die Mehrheiten im Reichstag seit 1932 dominierten, erwogen die Reichskanzler der Präsidialkabinette Franz von Papen und Kurt von Schleicher mit Hilfe der Reichswehr eine Machtergreifung dieser Parteien zu verhindern. Die einzige Alternative schien eine Einbindung der Nationalsozialisten in eine von der DNVP dominierte Regierung. Eine Vizekanzlerschaft lehnte Hitler ab und die Spaltung der NSDAP scheiterte. Die Kamarilla (Otto Meißner, Oskar von Hindenburg, Elard von Oldenburg-Januschau, Franz von Papen, Kurt von Schleicher, Alfred Hugenberg und bedingt auch August von Mackensen) um Paul von Hindenburg trieb nun zur Unterstützung einer nationalistisch ausgerichteten Regierung die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler voran. Zu Anfang hofften Hindenburg und Teile des ehemaligen Adels so den Nationalsozialismus unter Kontrolle zu bringen. An der Regierung waren demgemäß nur zwei nationalsozialistische Minister beteiligt. Zu Beginn der Machtergreifung stützte sich Adolf Hitler auf die noch immer zahlreichen Offiziere des Adels in der Reichswehr (General Werner von Blomberg von 1933 bis 1938 Reichswehrminister bzw. seit 1935 Reichskriegsminister und 1936 der erste Generalfeldmarschall der Wehrmacht). Allerdings gab es schon früh Spannungen mit der nicht vollkommen gleichgeschalteten Wehrmacht und ihren Offizieren, die oft aus ehemaligen Adelsfamilien stammten. 1934 wurden etwa der ehemalige Reichskanzler und General Kurt von Schleicher sowie der General Ferdinand von Bredow im Rahmen nationalsozialistischer 'Säuberungen' nach dem sogenannten 'Röhm-Putsch' umgebracht. Der greise Generalfeldmarschall August von Mackensen und der Freund Schleichers, Generaloberst z.V. Kurt von Hammerstein-Equord versuchten während der Mordtage vergeblich Hindenburg zu erreichen. Darauf hofften sie durch eine Denkschrift den Reichspräsidenten aufzuklären. Die Schrift trug zwar zu einer kritischen Haltung des Offizierskorps bei, dessen Angehörige überwiegend eine Untersuchung wollten, sie erreichte Hindenburg aber nie. In der Blomberg-Fritsch-Krise gelang es Hitler im Rahmen teilweise konstruierter Affären Werner von Fritsch und Kriegsminister Werner von Blomberg abzusetzen, die gewagt hatten, gegen seine aggressive Außenpolitik Einspruch zu erheben. Im Zweiten Weltkrieg verloren die adligen Offiziere mehr und mehr an Einfluss, da Hitler ihnen als gesellschaftliche Gruppe zunehmend misstrauisch gegenüber stand.
Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges beteiligten sich viele adlige Stabsoffiziere am offenen Widerstand gegen Adolf Hitler. 1943 versuchten Hennig von Tresckow und Fabian von Schlabrendorff ein Sprengstoffattentat auf das Flugzeug von Hitler. Der Versuch scheiterte aber wegen einer fehlerhaften Zündung. Daraufhin überzeugte Tresckow Rudolf-Christoph Freiherr von Gersdorff der Zugang zu Hitler hatte zu einem Sprengstoff-Selbstmordattentat in einem Museum. Wegen geänderten Plänen von Hitler mußte auch dieser Attentatsversuch abgebrochen werden und Gersdorff gelang es im letzten Moment, den Säurezünder unbemerkt zu entschärfen. Es gab weitere erfolglose Versuche Hitler zu töten durch von dem Bussche, von Kleist und von Breitenbuch). Diese Versuche mündeten in das am 20. Juli 1944 von Claus Schenk Graf von Stauffenberg durchgeführte Bombenattentat im Führerhauptquartier Wolfsschanze. Trotz Zündung der Bombe überlebte Hitler dieses Attentat nur leicht verletzt. Die Verschwörer versuchten dennoch die ausgearbeiteten Umsturzpläne umzusetzen. Dadurch wurde das Attentat am 20. Juli 1944 zum größten Widerstandsereignis, das aus der deutschen Bevölkerung gegen die nationalsozialistische Regierung hervorging. An diesen Ereignissen waren viele Personen des ehemaligen Adels beteiligt und viele ließen ihr Leben (etwa: Albrecht Graf von Bernstorff, Hans von Dohnanyi, Helmuth James Graf von Moltke, Fritz-Dietlof von der Schulenburg, Albrecht Mertz von Quirnheim).
Nachfolgeorganisationen des deutschen Adels
Die Angehörigen des deutschen Adels gründeten nach dem Verlust ihrer staatsrechtlichen Privilegien durch die Weimarer Verfassung privatrechtlich organisierte Adelsverbände. Die Mitgliedschaft in den einzelnen regionalen Adelsverbänden und damit deren Dachorganisation, der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände e. V. (VdDA), die auch Voraussetzung für eine Aufnahme in das Genealogische Handbuch des deutschen Adels (GHdA – ehemals Gotha) ist, können grundsätzlich nur Personen des „historischen Adels“ erwerben, d. h. sie müssen in direkter Folge seit 1918 von einem adeligen Vater in rechtsgültiger Ehe abstammen. Andere Träger eines adeligen Nachnamens, die diesen durch uneheliche Geburt oder Adoption, durch Übernahme des adeligen Namens der Ehefrau oder durch Geburt in einer Ehe, deren adeliger Familienname von der Ehefrau stammt, erhalten haben, gelten nicht als adelig: Obwohl das geltende deutsche Namensrecht sie zur Führung des Namens berechtigt, werden sie nicht in das „GHdA“ aufgenommen (siehe Adelsrecht). Ausnahmen hierzu, wie nicht zu beanstandende Adoptionen nach dem historischen Adelsrecht, regelt der Deutsche Adelsrechtsausschuss (s. u.). Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden wird also auf der Grundlage der Bedingungen gewährt, die für die Zugehörigkeit zum Adel unter der abgeschafften Ständeordnung gültig waren; zur Unterscheidung des „historischen Adels“ von sonstigen Trägern adeliger Nachnamen werden die zur Zeit der Monarchie geltenden Regeln der salischen Erbfolge angewendet (Adelsprobe, Ahnenprobe). Diese Unterscheidung in „adelige“ und „nicht adelige“ Namensträger gilt jedoch ausschließlich vereinsintern und hat außerhalb dieser Verbände keinerlei Rechtswirkung.
Anlass für die Einführung dieser Vereinsregeln war ein in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts blühender Handel mit adeligen Namen, der sich der Möglichkeiten der Adoption durch adelige Namensträger bediente (bekannt ist vor allem der Fall des Consul Weyer). Die vereinsseitige Aufsicht über die Konzipierung und Anwendung dieser Regeln führt in Deutschland der Deutsche Adelsrechtsausschuss. Die Absicht des Ausschusses ist es, die soziale Abgeschlossenheit des „historischen Adels“ zu erhalten. Es sollen bewusst nicht alle Möglichkeiten des heutigen liberalen deutschen Adoptions- und Namensrechts ausgeschöpft werden können, um Mitglied dieser Vereine zu werden.
Das am historischen Adelsbegriff orientierte Selbstverständnis der Adelsverbände und ihrer Angehörigen sowie eine entsprechende Berichterstattung, vor allem in der Regenbogenpresse, aber auch in seriösen Medien, hat bewirkt, dass „der Adel“ in weiten Kreisen der Bevölkerung als fortbestehende soziale Gruppierung wahrgenommen wird und die Begriffe „Adel“ bzw. „Adelige“ auch im heutigen Sprachgebrauch noch für die Angehörigen dieser Familien Verwendung finden. Zudem werden ehemalige Adelstitel – auch solche, die gesetzlich kein Namensbestandteil mehr sind – manchmal noch aus Tradition oder Höflichkeit als Anrede benutzt, und etliche Angehörige ehemals adliger Familien führen ihre namensrechtlich nicht mehr existenten Adelstitel auch in der Öffentlichkeit weiter (z. B. Alexander „Fürst“ zu Schaumburg Lippe[5] oder „Seine Durchlaucht Fürst“ Alfred-Ernst zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg). Da sie teilweise selbst in den Medien so bezeichnet werden (z. B. „Fürstin“ Gloria), ist in Deutschland die Vorstellung bis heute weit verbreitet, es gäbe den „Deutschen Adel“ als privilegierte Schicht noch immer.
Auch treten einige Angehörige mit ehemaligen Adelstiteln als Nachnamensbestandteil in der Öffentlichkeit mit namensrechtlich nicht korrekten Veränderungen ihres Namens auf. So werden Nachnamensbestandteile abgekürzt (beispielsweise „Freiherr“ zu „Frhr.“ oder „von“ zu „v.“; siehe z. B. „Frhr. v. Gravenreuth“ statt korrekt „Freiherr von Gravenreuth“) oder einfach weggelassen (z. B. „Richard von Weizsäcker“ statt korrekt „Richard Freiherr von Weizsäcker“) oder die ehemaligen Adelstitel dem Namen vorangestellt (z. B. „Prinz Ernst August von Hannover“ statt korrekt „Ernst August Prinz von Hannover“); Kritiker sehen darin einen unzulässigen Versuch, einen noch vorhandenen Adelstitel zu suggerieren.[6]
Rangstufen und Begriffe
Beim deutschen Adel unterschied man zwischen Hochadel (Fürstenstand und Alter Grafenstand) und dem niederen Adel (Neuer Grafenstand, Freiherrenstand, Ritterstand und „Edler“). Diese Aufteilung hatte sich ursprünglich aus der mittelalterlichen Aufteilung in Edelfreie (nobiles) und abhängiger Dienstmannschaft (Ministerialen) entwickelt. Da einerseits Edelfreie in die Ministerialität eines Reichsfürsten eintraten und andererseits ursprünglich unfreie Ritter diesen Statuts im Spätmittelalter verloren, variierten die Rangstufen im Laufe der Jahrhunderte. Neue Adelbezeichnungen wurden geschaffen oder verschwanden. Bei den Grafen gab es eine umfangreiche Bandbreite vom Reichsfürsten bis zum bloßen Titulargrafen, so dass die meisten Grafen nicht zum Hochadel zählten. Im Genealogisches Handbuch des Adels wird zwischen „Fürstlichen Häusern“, „Gräflichen Häusern“, „Freiherrlichen Häusern“ und untituliertem oder einfachem Adel unterschieden. Zum Hochadel (dies ist ein sprachlicher, kein rechtlicher Begriff) gehörten die geistlichen und weltlichen Fürsten (Erzbischöfe, Bischöfe, Fürstäbte, Kurfürsten, Herzöge, Land-, Pfalz- und Markgrafen, erlauchte Grafen). Die nachstehenden Rangstufen (Adelstitel) traten teilweise nicht zeitgleich auf:
- Kurfürst
- Erzherzog
- Großherzog
- Herzog
- Pfalzgraf
- Markgraf
- Landgraf
- Fürst
- Graf
- Freiherr (Baron)
- Ritter
- Edler (Bayern und Österreich)
- „von“, „von der“
In Großbritannien und Frankreich gibt es mit Viscount bzw. Vicomte noch eine Rangstufe zwischen dem Freiherrn bzw. Baron und dem Grafen. In Deutschland kam der Vizegraf im Mittelalter nur als Funktionsbezeichnung vor, wenn ein Graf, insbesondere im Grafengericht, sich vertreten ließ.
Neben der rangmäßigen Einteilung gibt es weitere Begriffe zur Differenzierung:
Edelfreie
Als edelfrei (Edelfreie oder Edelinge) wurden ursprünglich diejenige germanischen Adeligen bezeichnet, die sich von den anderen Freien durch die Zahlung des dreifachen Wergeldes unterschieden. Aus den Edelfreien entwickelte sich im Laufe des 12. Jahrhunderts im Heiligen Römischen Reich der hohe Adel im Gegensatz zum niedrigen Adel, der sich im Kern aus dem ursprünglich unfreien Dienstadel, den sogenannten Ministerialen, zusammensetzte.
Da in Deutschland das Recht der ärgeren Hand galt, konnte nur der edelfrei sein, der ehelich geboren war und dessen beider Eltern ihrerseits edelfrei waren. Im Mittelalter bedeutete edel- oder hochfrei somit, dass jemand von allen vier Großeltern her dynastischer Herkunft war. Soweit er nicht als Graf mit dem Königsbann belehnt war und comes genannt wurde, wurde er als Zeuge unter den Nobiles aufgeführt und ansonsten in den Urkunden als Senior, Vir nobilis (Edelmann) oder Domicellus (Junggraf, Junker) bezeichnet. Edelfreie Familien waren nach Landrecht untereinander, aber auch im Verhältnis zu den Reichsfürsten gleichrangig. So konnte z. B. ein einfacher Edelfreier im Königsgericht Otto von Northeim, seinerzeit Herzog von Bayern, des Hochverrats beschuldigen und zum gerichtlichen Zweikampf herausfordern. Im Lehnswesen standen sie im Heerschild unter den weltlichen Fürsten.
Der heutige Begriff Uradel darf nicht mit dem Begriff edelfrei verwechselt werden, denn viele – wenn nicht die Mehrheit – der Familien, die sich zum Uradel zählen, waren zum Zeitpunkt ihrer Ersterwähnung unfrei.
Uradel / Alter Adel
Nach dem Deutschen Adelsrechtsausschuss hatte der Begriff Uradel erst Ende des 19. Jahrhunderts seinen Eingang in die genealogische Literatur gefunden. Der Begriff Uradel wurde jedoch schnell populär und sowohl von den Heroldsämtern als auch vom sächsischen Adelsgesetz von 1902 verwendet. In den gothaischen genealogischen Taschenbücher wurde dieser Begriff erstmals in der ab 1900 erscheinenden adeligen Reihe für jene Familien verwendet, die dem deutschen ritterbürtigen Landadel angehörten und deren zeitliches Hineinwachsen in den Adel nur in den seltensten Fällen näher festgestellt werden konnte. Die zeitliche Anforderung für den Nachweis dieses Adels, der Familien als zum "Uradel" gehörig bezeichnete, wurde von der Schriftleitung des Gothas sukzessiv nach hinten gerückt. Um 1900 bezeichnete man nur Familien zum Uradel gehörig, wenn sie bereits im 13. Jahrhundert als adelig genannt wurden. 1904 schob sich der Zeitraum nach hinten, auf die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts. 1912 wurde die Grenze abermals verrückt, auf Mitte des 14. Jahrhunderts. 1932 reichte es bereits aus, wenn man die Ahnenliste auf ein vor 1400 lebendes adeliges Familienmitglied zurückführen konnte. Dadurch konnten sich viele Familien, die um 1900 noch nicht zum Uradel gezählt wurden, auch als solche bezeichnen. Diese Verschiebung der zeitlichen Grenzen wurden von alten Familien immer wieder kritisiert. "In der Literatur wurde und wird regelmäßig auf die mangelnden wissenschaftlichen, adelsrechtlichen und historischen Grundlagen des Begriffes “Uradel” verwiesen, im Gegensatz zum Briefadel" (Deutscher Adelsrechtsauschuss).
Somit zählen nach dem Genealogischen Handbuch des Adels (GHdA) ab 1932 solche Häuser zum Uradel, deren Geschlecht nachweislich spätestens um 1400 dem ritterbürtigen Adel angehört haben. Diese Familien werden in Deutschland in den Adelshandbüchern der Reihe A unterschieden nach adligen, freiherrlichen und gräflichen Häusern.
Nach österreichischer Meinung handelte es sich bei der Bezeichnung „Uradel“ um eine Erfindung des preußischen Heroldsamtes; sie konnte sich deshalb nur in Deutschland durchsetzen. In Österreich-Ungarn wurde diese Bezeichnung schon früh von allerhöchster Seite, also vom Kaiser abgelehnt. In Österreich sprach man vom „Alten Adel“.
Briefadel
Zum Briefadel zählten adelige Häuser, die, ursprünglich bürgerlicher Herkunft oder von ausländischem Adel, durch einen Adelsbrief (auch Adelsdiplom genannt), meist mit Verleihung eines Wappens, in den (inländischen) Adelsstand erhoben wurden. Dabei wurde der „Status“ der „ausländischen“ Familie, die zum Teil dem „Alten Adel“ angehörte, meist entsprechend berücksichtigt; so wurde die polnische Familie Zaluski nach der Aufteilung Polens gleich in den österreichischen Grafenstand erhoben. Die Geschlechter des Briefadels wurden in Deutschland in den Adelshandbüchern (siehe oben) der Reihe B (Briefadel) geführt, ebenfalls unterschieden nach untitulierten, freiherrlichen und gräflichen Häusern.
Die Verleihung von Adelstiteln begann in Deutschland in der Zeit Kaiser Karls IV. durch die Erhebung von Beamten (vor allem Juristen) in die Adelsklasse.
Erhebungen in den Adelsstand (Nobilitierungen) waren – und sind in den Ländern, in denen der Brauch noch geübt wird – dem Staatsoberhaupt vorbehalten. Jedoch gab es Familien oder Einzelpersonen, die das Recht (großes oder kleines Palatinat) vom Kaiser erhielten, andere im Namen des Kaisers in den Adelsstand zu erheben.
In Deutschland war die Nobilitierung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, also bis 1806, ein Vorrecht des Kaisers. Der älteste bekannte Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. für Wyker Frosch, Scholaster an der Stephanskirche zu Mainz, am 30. September 1360 ausgestellt. Bis 1806 – in Österreich bis 1918 – herrschte die Sitte, den Namen des Neu-Geadelten durch einen schön klingenden (Pseudo-)Ortsnamen zu ergänzen.
In neueren Adelshandbüchern wurde das „von“ immer mit „v.“ abgekürzt (noch nicht in den „Gothas“), um Namen nichtadliger Familien mit „von“ (wie „von der Forst“, „von Recklinghausen“) von adligen Namen zu unterscheiden. Dies folgte dem Gebrauch in den Ranglisten der königlich preußischen Armee. Es lässt sich auf unterschiedlichen Sprachgebrauch im Nieder- und Oberdeutschen zurückführen. Im Niederdeutschen und Niederländischen bezeichnete ein „van“ nicht unbedingt den adeligen Stand, sondern häufig lediglich die örtliche Herkunft. Bei der „Verhochdeutschung“ der Familiennamen konnte so der Eindruck adliger Herkunft entstehen. Eine Sitte, die in Süddeutschland nicht vorkam, so dass die Abkürzung „v.“ nur bei norddeutschen Familien vorkommt, nicht aber bei süddeutschen, die das „von“ immer ausschreiben.
Schwertadel
Nach 30 Jahren Dienst in der Reichsarmee (bis 1806) hatte jeder Offizier bürgerlicher Herkunft rechtlichen Anspruch, in den (persönlichen, nichterblichen) Adelsstand erhoben zu werden, wenn er ein entsprechendes Gesuch einreichte. Die Tradition wurde in der österreichisch-ungarischen Monarchie bis 1918 fortgeführt. Um den systemmäßigen Adel erlangen zu können, musste ein k.u.k. Offizier entweder eine Dienstzeit von 30 Jahren plus Kampfeinsatz oder eine Dienstzeit von 40 Jahren vorweisen können. Dieser systemmäßig verliehene Adel war erblich. Im Deutschen Kaiserreich (1871 bis 1918) wurden Offiziere erst ab Erreichen eines Divisionskommandos (Generalleutnant) – dann aber quasi automatisch – geadelt.
Ordensadel
Die Verleihung gewisser Orden (insbesondere der Hausorden und höchster „Tapferkeitsorden“) war häufig mit einer Nobilitierung verbunden. Der auf diese Weise erlangte Adel konnte erblich oder ein persönlicher sein. So hatte in Österreich bis 1884 jeder Ritter des Ordens der Eisernen Krone Anspruch auf Erhebung in den erblichen Ritterstand, der Militär-Maria-Theresien-Orden hingegen brachte dem Träger bis 1918 automatisch den persönlichen Adel als „Ritter von“, auf Ansuchen aber den erblichen Freiherrenstand ein. Ähnliche Gepflogenheiten bestanden im Falle der Großkreuzinhaber des Sachsen-Ernestinischen Hausordens, des Schwarzer-Adler-Ordens und einiger anderer Orden der deutschen Teilstaaten sowie in Russland bei der Verleihung gewisser Klassen des Ordens des Heiligen Wladimir und des Annaordens.
Im Königreich Bayern brachten die Verleihung des Militär-Max-Joseph-Ordens sowie des Zivilverdienstordens der Bayerischen Krone den persönlichen Adel mit dem Titel „Ritter von“ ein (z. B. Ritter von Epp). Ähnliche Regelungen bestanden in Württemberg für den Zivilverdienstorden der württembergischen Krone wie auch für den päpstlichen Orden vom Goldenen Sporn (z. B. Ritter von Gluck).
Amtsadel
Bei manchen Ämtern war mit ihrer Erlangung automatisch der Erwerb des Adels bzw. eines bestimmten Adelstitels verbunden. Derartiger Amtsadel entstand entweder durch ausdrückliche Verleihung (z.B. an den Erzbischof von Prag, der dadurch zum Fürsterzbischof wurde) oder kraft Observanz (z.B. Fürstbischof von Chiemsee). Solchen Amtsadel gab es häufiger für Kirchenfürsten in habsburgischen Landen, wobei es sowohl römisch-deutsche als auch österreichische und böhmische Verleihungen gab. Auch die Reichshofräte dürften im 18. Jahrhundert den Amtsadel erworben haben. Das Preußische Allgemeine Landrecht ging davon aus, dass es Ämter gab, mit deren Innehabung der Adel verbunden war. In Württemberg war der persönliche Adel für Inländer mit den Staatsämtern der obersten vier Rangstufen verbunden (aufgehoben 1913). Der Amtsadel war gleichzeitig ein persönlicher Adel.
Adel ohne Prädikat und Scheinadel
Es gab im Spätmittelalter und zu Beginn der Neuzeit nicht selten Familien des Niederadels, die kein Adelsprädikat im Namen führten. In der Regel stammten sie aus der Ministerialität. Soweit diese Familien im Laufe der Jahrhunderte nicht durch Standeserhöhungen einen Adelstitel erlangten oder mit von oder zu angeknüpfte Ortsnamen ihrem Namen hinzufügten (z. B. Fuchs, Gans), gibt es derartige Namen adliger Familien immer noch (z. B. Bremer, Geller). Häufig entwickelten sie sich aus einem Beinamen, mit dem einst der Ahnherrn von gleichnamigen Rittern unterschieden worden war (z. B. der Große). Während das einzelne Familienmitglied z. B. Wolderich Lappe hieß, wurde die Adelssippe dann insgesamt die Lappen genannt.
Andererseits muss ein „von“ oder „von der“ in einem Familiennamen nicht zwangsläufig auf eine adlige Herkunft hindeuten. Gerade im norddeutschen und niederländischen Raum kann es sich um eine bloße Herkunftsbezeichnung handeln, die insbesondere in Städten hinzugezogene Familien kennzeichnete. Weiterhin war es in Norddeutschland üblich, dass Kinder Adliger, die aus unebenbürtigen Ehen stammten, den Namen ihres adligen Vaters führen durften. Das galt selbst für uneheliche Kinder. Andere einst adlige Familien konnten das nach den Statuten der jeweiligen Ritterschaft notwendige Stammgut nicht halten und sanken in den Bauernstand ab oder ließen sich in einer Stadt nieder.
Persönlicher Adel
Persönlicher Adel war ein lebenslanger, nicht vererbbarer Adel, der an die begünstigte Person gebunden und daher auch nicht vererblich war. So war der Verdienstadel als Personaladel in Bayern schon seit dem 16. Jahrhundert nachweisbar. In Großbritannien heute der Normalfall, trat er in Deutschland in zwei Arten auf: Häufig kam er als Ordensadel vor: diesen gab es in Bayern, Hannover, Preußen, Würzburg und Württemberg. Ein weiterer Fall des persönlichen Adels war der Amtsadel. Der persönliche Adel erstreckte sich in Bayern auf die Ehefrau, nicht jedoch in Württemberg.
Geldadel
Bei „Geldadel“ handelt es sich um einen umgangssprachlichen Begriff, der Personen bezeichnet, die aufgrund ihres Vermögens in Sphären des gesellschaftlichen Lebens aufgerückt sind, die materiell denen des früheren Hochadels entsprechen. Beispiele hierfür sind Alfred Krupp und Bill Gates. Die Bezeichnung wurde bereits im 19. Jahrhundert für Großindustrielle verwendet, deren finanzielle Mittel ihnen ein Leben ähnlich dem eines barocken Fürsten ermöglichten. Manche dieser Personen wurden geadelt und zählen damit nicht nur zum „Geldadel“, sondern auch zum historischen Adel, z. B. die Familie von Boch.
Reichsadel
Der Begriff des Reichsadels umfasst mehrere Adelsgruppen unterschiedlicher Standesqualität. Allen gemeinsam war, dass sie direkt dem deutschen König bzw. Kaiser des Heiligen Römischen Reichs unterstellt waren.
Die weltlichen Reichsfürsten erhielten vom König eine Fahne verliehen, die ihr jeweiliges Reichslehen symbolisierte. Zeitweise hatte die Fahne eine derart hohe Bedeutung, dass schon ihr Verlust zum Verlust des Lehen führen konnte. Geistliche Reichsfürsten erhielten ein Zepter. Die Spitze des Reichsfürsten bildeten im Spätmittelalter die sieben Kurfürsten. Mit der Kurwürde waren die Reichserzämter verbunden. Die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier waren die Erzkanzler für Deutschland, Italien und Burgund. Der König von Böhmen war Mundschenk, der Herzog von Sachsen Marschall, der Markgraf von Brandenburg Kämmerer und der Pfalzgraf bei Rhein war Truchsess der Reichs.
Da es Grafschaften gab, die entweder vom Reich, einem Erz- oder Hochstift, einem Herzogtum oder einer Pfalz-, Mark- oder Landgrafschaft zu Lehen gingen, waren die Reichsgrafen innerhalb der Grafen die vornehmste Gruppe und im wesentlichen den Reichsfürsten gleichgestellt. Nach der Schedelschen Weltchronik von 1493 soll es vier Reichsgrafengeschlechter gegeben haben, obwohl wesentlich mehr Grafschaften reichsunmittelbar waren.
Während die Belehnung mit wichtigen Reichsburgen zu reichsunmittelbaren Burggrafengeschlechtern führte, wurden kleinere Edelfreie mit königlichen Burgwarden und ähnlichen Lehen belehnt. Außerdem verfügte der König über eigene Ministerialen, deren Einfluss und Reichtum teilweise edelfreie Familien weit übertreffen konnte. Geistliche Mitglieder der Reichsministerialität wurden vom König gern als Bischöfe und Erzbischöfe eingesetzt, um die Macht einheimischer Adelssippen zu schwächen bzw. zu brechen. Aus diesen beiden Gruppen entstand die Reichsritterschaft[7].
Rangkronen
Adelshäuser
Literatur
- Eckart Conze: Von deutschem Adel. Die Grafen von Bernstorff im zwanzigsten Jahrhundert, Stuttgart: DVA 2000, ISBN 3-421-05344-8
- Eckhart Conze und Monika Wienfort (Hrsg.): Adel und Moderne – Deutschland im europäischen Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert, Köln 2004, ISBN 3-412-18603-1
- Elisabeth Fehrenbach, Elisabeth Müller-Luckner: Adel und Bürgertum in Deutschland 1770-1848, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1994 ISBN 3-486-56027-1 (Online-Version Google books (durchsuchbar))
- Gothaisches Genealogisches Taschenbuch (aufgeteilt in Gräfliche, Freiherrliche und Adelige Häuser), Verlag Justus Perthes Gotha, 1763–1942
- Genealogisches Handbuch des Adels – Adelslexikon, Limburg/Lahn, 1972–2008
- Marcus D. Ernst: Der Bayerische Adel und das Moderne Bayern. Die Gesetzgebung und Debatte über die persönlichen Privilegien des in Bayern immatrikulierten Adels (1808–1818). Dissertation, Universität Passau 2002 (Volltext)
- William D. Godsey jr.: Noble Survival and Transformation at the Beginning of the Late Modern Era. The Counts Coudenhove from Rhenish Cathedral Canons to Austrian Priests, 1750–1850. In: German History. 19/2001, S. 499–524, ISSN 0266-3554
- Philipp Heck: Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien, Halle 1905
- Mark Hengerer und Elmar L. Kuhn (Hrsg.): Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Thorbecke Verlag, Ostfildern 2006, ISBN 3-7995-0216-5
- Dieter Hertz-Eichenrode: Wilhelminischer Neuadel? Zur Praxis der Adelsverleihung in Preußen vor 1914. In: Historische Zeitschrift 282/2006, S. 645–679, ISSN 0018-2613
- Iris Freifrau v. Hoyningen-Huene: Adel in der Weimarer Republik. Die rechtlich-soziale Situation des reichsdeutschen Adels 1918–1933. Limburg: C.A.Starke Verlag 1992, ISBN 3-7980-0690-3
- Wolfgang Jahn/Margot Hamm/Evamaria Brockhoff (Hrsg.): Adel in Bayern, Ritter, Grafen, Industriebarone, Lizenzausgabe für die Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Augsburg 2008
- Larry E. Jones: Catholic Conservatives in the Weimar Republic. The Politics of the Rhenish-Westphalian Aristocracy, 1918–1933. In: German History 18/2000, S. 61–85, ISSN 0266-3554
- Ernst Heinrich Kneschke: Neues allgemeines deutsches Adels-Lexicon. Leipzig 1859 ff.
- Stephan Malinowski: Vom König zum Führer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat, Berlin: Akademie Verlag 2003, ISBN 3-05-004070-X
- Johannes Rogalla von Bieberstein: Adelsherrschaft und Adelskultur in Deutschland. Limburg a.d.L. 1998: C.A. Starke, ISBN 3-7980-0686-5
- Hansmartin Schwarzmaier: Adel - I. Mittelalter. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 437–446.
- Stephan Skalweit: Adel - II. Reformationszeit. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 446–452.
- Martin Schmidt: Adel - III. Adel und Kirche 17. bis 20. Jahrhundert. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 452–454.
- Wolfgang Wüst: Adeliges Selbstverständnis im Umbruch? Zur Bedeutung patrimonialer Gerichtsbarkeit 1806–1848. In: Walter Demel / Ferdinand Kramer (Hgg.), Adel und Adelskultur in Bayern (ZBLG, Beiheft 32) München 2008, S. 349–376, ISBN 978-3-406-10673-6
Einzelnachweise
- ↑ Artikel 109 WRV
- ↑ Sebastian-Johannes von Spoenla-Metternich: Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen. Peter Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-31779-4, S. 119 ff.
- ↑ Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1920, Nr. 32 vom 22. Juli 1920, S. 367–382. Online beim Internet-Portal Westfälische Geschichte unter http://www.westfaelische-geschichte.de/que4592.
- ↑ Bernhard Seeger: Der Ehe- und Lebenspartnerschaftsname in der notariellen Praxis, in Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, ISSN 0941-4193, Juli/August 2002, München 2002, S. 230
- ↑ Kurzbiografie von Fürst Alexander auf der Website des Schloss Bückeberg; abgerufen: 6. August 2009
- ↑ Sebastian-Johannes von Spoenla-Metternich: Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen. Peter Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-31779-4; Rezension in DER SPIEGEL 19/1999
- ↑ Artikel über die Reichsritterschaft im Generallandesarchiv Baden-Württemberg; abgerufen: 6. August 2009
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