Familienwappen

(1) Wappenschild
(2) Helm
(3) Helmdecke
(gegebenenfalls (4) Helmwulst )
(5) Helmzier
Familienwappen sind Wappen, die von bürgerlichen oder adligen Personen/Familien geführt werden.
Gliederung der Familienwappen
- Die Adelswappen sind Wappen, welche adlige Familien führen oder geführt haben. Stammwappen ist das Wappen der Familie, das mit einzelnen Zeichen personalisiert wird. Eine jüngere Tradition besagt, dass dem Adel alleine Bügelhelm oder Spangenhelm zustehen. Dies ist aber in hohem Maße umstritten und auch durch ältere Wappendarstellungen widerlegt.
- Die Bürgerliche Wappen sind Wappen von Bürgern
, die keinen Adelstitel besitzen. Es wird vorwiegend der (ohne Klappvisier ausgestattete) Stechhelm, meistens mit Helmwulst, bevorzugt, wobei es zahlreiche Gegenbeispiele bürgerlicher Wappen mit Bügelhelm und sogar Helmkrone gibt.
Familienwappen und Wappenrecht
Das Wappenrecht ist ein gewohnheitsrechtliches Institut des Privatrechts [1], das somit jedem Bürger zusteht. Es genießt nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung aufgrund seiner Nähe zum Namensrecht und seiner Eigenschaft als absolutes Recht den Schutz des § 12 BGB (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).[2] Nach einer anderen Auffassung genießt das Wappenrecht als historisches Fossil keinen Schutz durch § 12 BGB.[3] Einen besonderen Schutz der Wappen von Adelsfamilien gibt es in Deutschland nicht; diese sind den Wappen bürgerlicher Familien durch die Abschaffung der Privilegien des Adles in Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gleichgestellt.[4] Wappen sind nach herkömmlicher Auffassung der Heraldik von Namen zu unterschieden, so dass früher Träger des gleichen Namens unterschiedliche Wappen führten, etwa um ihren Familienzweig zu kennzeichnen. Das Wappenrecht ist daher kein Teil des Namensrechts, sondern ein eigenes Rechtsinstitut.[5] Damit dem Wappen der Schutz des § 12 BGB zukommt, muss das Wappen individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen[6] oder es muss eine besondere Verkehrsgeltung haben.[7] Um das Recht am jeweiligen Wappen zweifelsfrei belegen zu können, kann es sinnvoll sein, die Stiftung zu dokumentieren und es aus Gründen der Publizität in eine [Wappenrolle]] eintragen zu lassen. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend erforderlich. Es ist damit auch für Forschungen auffindbar. In den deutschsprachigen Ländern gab es allerdings niemals eine zentrale Wappenrolle, in der alle Wappen verzeichnet waren bzw. sind.

Das größte zusammenhängende Werk über Wappen des deutschsprachigen Raumes ist der sogenannte Siebmacher, in dessen Fortsetzung die Deutsche Wappenrolle geführt wird. Aber auch diese Werke erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Den privatrechtlichen Schutz genießen auch die Wappen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts[8]. Diese sind darüber hinaus rechtlich besonders geschützt (u. a. durch § 8 Abs. 2 Nr. 6 Markengesetz und § 124 OWiG).
Ein Wappen genießt in seiner künstlerischen Gestaltung grundsätzlich den Schutz des Urheberrechts.
Eine eindeutige aktuelle Rechtsprechung zur Übertragung des Rechts auf Wappenführung existiert in Deutschland jedoch nicht. Wenn man annimmt, dass hier die Prinzipien des Namensrechts, mit dem das jeweilige Familienwappen verbunden sei, anwendbar sind, wird von folgenden Grundsätzen auszugehen sein: Das Wappen einer Familie dürften dann Nachfahren des jeweiligen Namensträgers verwenden, die dessen Namen tragen. Eine oft behauptete Weitergabe des Wappens allein über die männlichen Nachkommen ergibt sich aber inzwischen weder durch gesetzliche Vorschriften noch ist sie mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Nach § 1355 BGB sollen Ehepartner einen Ehe- bzw. Familiennamen bei der Eheschließung bestimmen. Ihnen steht nach dieser Vorschrift aber auch das Recht zu, den jeweiligen Geburtsnamen beizubehalten oder einen Doppelnamen zu führen. Hinsichtlich der Kinder regelt § 1617 BGB für den Fall, dass ein Ehename nicht bestimmt worden ist, dass das Familiengericht auswählen darf, welcher Ehegatte den Familiennamen des Kindes bestimmt. Soweit vom Gesetz abweichende Regeln in Familienstatuten (Hausgesetzen) aufgestellt worden sind, sind diese nur wirksam, wenn sie den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechen [9].
Eine heraldische Nachahmung liegt vor, wenn trotz Abwandlung des Wappens, Kennzeichens, Emblems etc., die Marke den Charakter der „Darstellung eines Wappens, Kennzeichens, Emblems etc.“ aufweist und vom Verkehr als ein solches aufgefasst wird[10]
In Österreich ist mit dem Adelsaufhebungsgesetz aus dem Jahre 1919 das Führen von Adels- oder Familienwappen verboten. Dies wird in der Praxis zwar nicht beachtet, führt aber dazu, dass Familienwappen keinen wie immer gearteten gesetzlichen Schutz genießen.
Weblinks
Bernhard Peter: Heraldik: Photos von Wappen. Familiennamen-Register
Einzelnachweise
- ↑ Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 109
- ↑ Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 108 ff.; Bayreuther in Münchener Kommentar zu Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., München 2006, Rdz. 50 zu § 12 BGB unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. März 2002, I ZR 235/99
- ↑ BGB-AK/Kohl Rn 36
- ↑ Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 108
- ↑ Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 109
- ↑ BGH, GRUR 2002, 917, 919 (Düsseldorfer Stadtwappen)
- ↑ BGH, GRUR 2002, 917, 919
- ↑ BGH, GRUR 2002, 917 (Düsseldorfer Stadtwappen)
- ↑ Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004, 1 BvR 2248/01
- ↑ Beck’scher Kommentar zum Markenrecht, Karl-Heinz Fezer, München 1999, Art. 6ter PVÜ, Rn. 4 (Quelle: HABM, 18. Februar 2002)
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