Landeswappen Hessens
Hessen Bundesland | |
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Landeswappen Hessens | |
Blasonierung | |
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Farben | |
Blau-Silber-Rot-Gold | |
Basisdaten | |
Einführung: | 1948 |
Rechtsgrundlage: | Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948[1] |
Das Landeswappen Hessens ist das Wappen des deutschen Landes Hessen.
Hoheitszeichen des Landes
Das Landeswappen ist eines der Hoheitszeichen des Landes. Die gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948.[1] Im Jahr 1949 wurde dieses „Hoheitszeichengesetz“ geringfügig geändert[2] – die Änderung ersetzte die dem Gesetz beigefügten Muster; die Muster aus dem Jahr 1948 waren noch nicht hinreichend zur Verwendung ausgearbeitet. Die Hoheitszeichen werden in den ersten Paragraphen des Gesetzes benannt: das Landeswappen, die Landesflagge, die Landesdienstflagge, das Landessiegel, das Amtsschild der Landesbehörden und die Landeskokarde.
„§ 1 Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde[3] aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten.
§ 2 (1) Die Landesflagge besteht aus einem oberen roten und einem unteren weißen Querstreifen; die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.
(2) Die Landesflagge ist zugleich Handelsflagge.
(3) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.§ 3 Das Landessiegel zeigt die Wappenfigur, den Löwen.
§ 4 Das Amtsschild der Landesbehörden ist ein weißes Rechteck, auf dem sich das Landeswappen befindet. Unter dem Wappen ist ohne Angabe des Ortes die Bezeichnung der Behörde in schwarzer Schrift angebracht.
§ 5 Die Landeskokarde ist rot-weiß.“
Die rot-weiße Farbgebung der Landesflagge ist dem historischen Wappentier, dem Hessischen Löwen entnommen.
Geschichte
Das Landeswappen ist ein Entwurf des in Ostpreußen geborenen Künstlers Gerhard Matzat (* 24. November 1921 in Ragnit an der Memel; † 19. November 1994), den dieser 1949 im Nachgang eines Wettbewerbs für das neu gebildete Land Hessen gestaltete. Matzat hat sich bei der Gestaltung an historischen Vorbildern orientiert. Er studierte von 1946 bis 1953 an der Kunsthochschule Städelschule in Frankfurt am Main – dort war er Schüler von Wilhelm Heise und Georg Meistermann. Neben dem Hessischen Landeswappen entwarf er auch das Hessische Staatssiegel.[4]
Bereits im Jahr 1945 wurden erste Entwürfe zur Gestaltung eines neuen Landeswappens von der US-Militärregierung und dem Hessischen Staatsarchiv aufgenommen – sie blieben erfolglos.[5]
Weitere Entwürfe waren Ergebnisse eines Preisausschreibens, das der Minister für Kultus und Unterricht im März 1947 ausgelobt hatte:
„Das Hessische Staatsministerium ist bestrebt, ein Hoheitszeichen zu schaffen, das sinnbildlich die Würde der Demokratie und zugleich die charakteristischen und zeitlosen Überlieferungen des Landes Hessen ausdrückt.
Dabei soll ebensowenig Bestehendes uneingeschränkt übernommen werden, wie Neues nur um des Neuen willen geschaffen werden soll. Das Symbol soll aus der Mitarbeit des Volkes erwachsen. Deshalb hat das Kabinett beschlossen, einen öffentlichen Wettbewerb zur Erlangung eines Hoheitszeichens auszuschreiben.“
Die Aufgabe bestand darin, folgende Hoheitszeichen zu entwerfen:[6]
- ein Landeswappen;
- eine Landesdienstflagge, die aus einem oberen roten und einem unteren weißen Querstreifen besteht und in der Mitte das Landeswappen zeigt;
- ein Amtsschild. Es soll aus einem weißen Rechteck bestehen, auf dem sich das Landeswappen befindet. Unter dem Wappen ist ohne Angabe des Ortes die Bezeichnung der Behörde in schwarzer Schrift angebracht; z. B. Der Ministerpräsident, Landgericht.
- ein Landessiegel, das das Landeswappen zeigt;
- eine Landeskokarde.
Zu den Anforderungen zählte, dass die Entwürfe von „dynastischen und militaristischen Kennzeichen (Krone, Helme, Schwerter, Eichenlaub usw.)“ frei sein müssen. Als Frist zur Einreichung wurde der 30. April 1947 genannt. Es wurden drei Preise ausgesetzt: 1.500 Reichsmark (RM) für den 1. Preis, 1.000 RM für den 2. Preis und 500 RM für den 3. Preis. Über die Verteilung der Preise entschied ein Preisgericht. Ihm gehörten an:
„Kultusminister Dr. Stein, Wiesbaden;
Prof. Dr. Wilhelm Heise]], komm. Direktor der Kunsthochschule Frankfurt am Main;
Dietrich N. Evers, Maler und Graphiker, Wiesbaden;
Clemens Schmidt, Maler und Graphiker, Wiesbaden;
Dr. Korn, Direktor des Staatsarchivs, Düsseldorf;
Dr. Holzinger, Direktor der Hessischen Museen, Frankfurt am Main;
Dr. Sante, Direktor des Staatsarchivs Wiesbaden;
Dr. Clemm, Direktor des Staatsarchivs Darmstadt;
Prof. der Geschichte Dehio, Marburg an der Lahn;
Prof. der Geschichte Uhlmann, Marburg an der Lahn;
Reg.-Präs. Prof. Dr. Bergsträßer, Darmstadt, M. d. L.;
Oberbürgermeister Dr. Raabe, Fulda, M. d. L.;
Schulrat Karl Gaul, Frankfurt, M. d. L.;
Herr Leo Bauer, Frankfurt, M. d. L.“
Für ihre Entwürfe wurden im Juni 1947 drei Künstler ausgezeichnet: Adolf Jäger aus Frankfurt am Main, Eduard Gärtner aus Frankfurt am Main und Winfried Schaaf aus Wiesbaden. Darüber hinaus erhielten die Künstler jeweils 1.000 RM für Folgeaufträge. Sowohl die ausgezeichneten Entwürfe als auch die in Folge entstandenen Entwürfe erwiesen sich als ungeeignet: „Das Preisgericht war sich darüber einig, dass keiner der drei Entwürfe den Anforderungen in heraldischer und künstlerischer Hinsicht genügt und die Preisverteilung nur erfolgt ist, um von den eingesandten Arbeiten die besten auszuzeichnen.“[7] Im September 1947 wurde die Unbrauchbarkeit sämtlicher Entwürfe, mit denen die Preisträger beauftragt worden waren, festgestellt.[8] Im Dezember 1947 betrachtete das Preisgericht den ersten Wettbewerb nur als Ideenwettbewerb, die Beauftragung irgendeines Künstlers als zu unsicher und einen gerechten Wettbewerb erst dann für durchführbar zu halten, wenn die heraldischen Vorschriften festliegen, d. h. ein Wappengesetz durch den Landtag verabschiedet worden ist.[9] Zum Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen kam es am 4. August 1948.[1] Zu dieser Zeit fehlte immer noch ein Künstler, der einen geeigneten Entwurf vorlegen konnte. Am 29. November 1948 schrieb der Vertreter des Staatsarchivs in Wiesbaden an den Kultusminister: „Auch ist zu bedauern, dass sich trotz langer Bemühungen kein Wappenmaler hat finden lassen, der die Anwendung eines modernen Stils mit den Gegebenheiten heraldischer Gesetze zu verbinden vermag“.[10]
„Bis 1945 gab es eine Reihe von Hessischen Landeswappen […], die bereits rot-weiß gestreifte und nach rechts steigende Löwenfiguren zeigten. […] Nach dem Ende des 2. Weltkriegs ging der Gestaltung eines neuen Landeswappens, für das erfolglos erste Arbeiten bereits 1945 von der US-Militärregierung und dem hessischen Staatsarchiv aufgenommen worden waren, im März 1947 ein Preisausschreiben des Hessischen Staatsministeriums für Kultus und Unterricht voraus. […] Die im Rahmen des Preisausschreibens dann eingereichten Entwürfe für das Landeswappen wurden von dem Preisgericht als nicht geeignet angesehen. Zugleich votierte das Preisgericht in seiner Sitzung vom 03.06.1947 […] für die Beibehaltung des weiß-rot gestreiften und aufrecht nach rechts gerichteten hessischen Löwens auf blauem Grund ohne Krone und Schwert und jeweils 4 Krallen (inklusive einer sogenannten Anwachskralle) in dem künftigen Landeswappen. Außerdem führte das Sitzungsprotokoll zur Frage der detaillierten Gestaltung des Löwens aus, dass dies dem Empfinden des Künstlers überlassen sein sollte. In der Folge konnte zunächst weiterhin kein Muster eines neuen Landeswappens gefunden werden, das die Billigung der zur Entscheidungsfindung berufenen Personen fand.
§ 1 des zwischenzeitlich erlassenen ‚Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen‘ vom 04.08.1948[1] lautete: ‚Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten.‘
Dem Gesetz vom 04.08.1948 war in einer Beilage das […] Muster eines Landeswappens beigefügt, das ausweislich des Aktenvermerks vom 30.09.1948 […] ohne Beteiligung des Kultusministeriums und des Staatsarchivs auf einen namentlich nicht benannten Mitarbeiter eines Vermessungsamtes zurückging und in der Folge Anlass zur Kritik seitens des Staatsarchivs, des Innen- sowie des Kultusministeriums gab. Das Kultusministerium bat deshalb Ende 1948 die ‚Städelschule – Staatliche Hochschule für Bildende Kunst‘ in Frankfurt am Main und die Kunsthochschule in Kassel um Entwürfe für Dienstsiegel und Landeswappen. Der Direktor der Städelschule, Professor Heise, der auch schon Mitglied des Preisgerichts war, reichte daraufhin im Februar 1949 entsprechende Entwürfe ein, an denen als sein ‚Meisterschüler‘ auch Gerhard Matzat mitgearbeitet hatte und die Anlass boten, die Städelschule auch um Vorlage von Mustern für das Landeswappen zu bitten. Im September 1949 reichte Professor Heise sodann auch einen kolorierten Entwurf Gerhard Matzats zum Landeswappen ein, der im Innenministerium Billigung fand und schließlich in der ‚Sonderbeilage 1‘ zum ‚Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 22.11.1949‘[2] als Landeswappen veröffentlicht wurde. § 1 des Änderungsgesetzes vom 22.11.1949 regelte, dass das in der Beilage zum Gesetz vom 04.08.1948 veröffentlichte Muster des Landeswappens durch das nunmehr in der ‚Sonderbeilage 1‘ veröffentlichte Muster ersetzt wurde.“
Gerhard Matzat wurde in Folge damit beauftragt, auch einfarbige Varianten anzufertigen. Für seine Arbeiten an den Entwürfen zum Landessiegel erhielt Matzat im Mai 1949 eine Vergütung in Höhe von 300 Deutsche Mark (DM).[10] Das Land Hessen zahlte an Gerhard Matzat ab dem Jahre 1992 bis zu seinem Tod im Jahre 1994 zur Würdigung seiner Verdienste bei der Entstehung des Landeswappens einen „Ehrensold“ in Höhe von monatlich 2.000 DM. Seit dem Tode Matzats zahlte das Land Hessen den „Ehrensold“ in der Form einer Witwenrente von monatlich 1.000 DM beziehungsweise später 500 DM an die Witwe. Mit Schreiben vom 5. Mai 1992 an die seinerzeitige hessische Kultusministerin sprach Gerhard Matzat seinen Dank für die Zuerkennung des Ehrensoldes aus, bezeichnete „die gänzlich unerwartete Zuwendung des Landes“ als „eine der größten Überraschungen in meinem Leben“, führte zu den früheren Umständen bei der Gestaltung des Landeswappens und den an ihn dabei gestellten Forderungen sowie dazu aus, dass er sich bei der Umsetzung des Auftrags selbstverständlich die größte Mühe gegeben habe; er äußerte weiter seine Befriedigung darin, dass sich sein Entwurf jahrelang gehalten habe und kündigte die Umsetzung weiterer Projekte an.[5]
In einem Urheberrechts-Streit zwischen der Künstlerin Avietta Nikolajevna Matzat-Rogoshina, Witwe des Gerhard Matzat, und dem Land Hessen reichte die Witwe im Juli 2013 eine Klage gegen das Land ein. Gegenstand war, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns einforderte, dass Gerhard Matzat als Urheber des Hessischen Landeswappens zu benennen sei, der Klägerin einen Schadensersatzbetrag für die „jahrzehntelang unterbliebene Namensnennung des Künstlers“ zu zahlen sei, Auskunft über Art und Umfang der Verwendung der Entwürfe zu geben, nach Auskunftserteilung der Klägerin eine Beteiligung zu zahlen, weitere Schadensersatzbeträge zu leisten sowie außergerichtliche Kosten zu erstatten. Der Streitwert wurde mit 1.500.000 Euro beziffert.[10][11] Das Thema erhielt bereits im Februar 2013 Aufmerksamkeit in den Medien.[12][13]
Die Witwe stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dieser wurde vom Landgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen. In dem Prozesskostenhilfeverfahren hatte die Antragstellerin urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung des Landeswappens beim Land Hessen geltend gemacht. Sie meinte, dass die Nutzung des Wappenentwurfs Gerhard Matzats durch das Land Hessen dessen Urheberrechte verletze.
„Der Wappenentwurf sei als individuelle geistige Schöpfung Matzats dessen urheberrechtlich geschütztes Werk, die nötige Schöpfungshöhe sei gegeben, es seine eine Künstlerarbeit mit geistig differenziertem Inhalt gewesen. Es sei nicht umsonst ein Künstler, der zum Ausdruck von Empfindungen fähig sei, und kein Zeichner, der sich in bekannten Bahnen bewege, tätig geworden. Der Entwurf, der trotz aller Vorgaben schwierig und keine leichte künstlerische Aufgabe gewesen sei, bringe anders als frühere Entwürfe Dritter einen modernen Geist im Dienste der Würde der Demokratie zum Ausdruck. Gerhard Matzat habe bei der Gestaltung des Landeswappens unter Beachtung der Vorgaben und überlieferter heraldischer Elemente, zu denen insbesondere der steigende Löwe gehöre, eigenschöpferisch gemeinfreie Elemente aus älteren Vorlagen verwendet, er habe diese in völlig neuer Weise genutzt. Dem seien bei Matzat ein langer Meinungsbildungsprozess sowie eine Auseinandersetzung mit der Heraldik, der Geschichte und Wappenschichte Hessens und der neuen demokratischen Ordnung vorangegangen. Aus der heraldischen Inrücksichtnahme älterer Wappenvorbilder und der seitens der Antragstellerin gemachten Vorgaben folge keine Reduzierung auf ein bloßes Handwerksstück. Matzat habe sich gedanklich von allen bisherigen Gestaltungen abgesetzt. Der Löwe erscheine bei Matzats Entwurf in völlig neuer, vereinfachter, beruhigter und kraftstrotzend-friedlicher Gestalt. Es bestünden erhebliche Unterschiede zu einer naturalistischen Löwendarstellung und den bis dahin in den früheren Landeswappen gebrauchten Löwendarstellungen, insbesondere auch gegenüber dem Löwen aus dem sogenannten Kurhessischen Wappen. Vorgaben stünden der Urheberschaft nicht entgegen. […] Mit Gerhard Matzat seien nie Gespräche über einen Nutzungsvertrag geführt worden, einen Auftrag im Rechtssinne habe es nicht gegeben, Matzat habe insoweit auch niemanden bevollmächtigt, habe nie seine übertragbaren Ansprüche aus dem Urheberrecht abgetreten und nie auf Vergütungsansprüche verzichtet. Einen konkludenten Vertragsschluss könne man aus den Umständen nicht ableiten, es habe ein Ungleichgewicht zwischen Matzat und der Antragsgegnerin gegeben, Matzat habe der Veröffentlichung nicht widersprechen müssen, die Antragsgegnerin argumentiere hier gleichsam im Geiste des 1945 untergegangenen Regimes. Auch als Meisterschüler am Städel habe ihm keinerlei Verpflichtung dorthin oblegen. Die Zahlung der DM 300,– sei nach Gutdünken ohne vertragliche Grundlage und auch nur als Honorierung der Zeichnungen des Landessiegels gezahlt worden.“
Die Antragsgegnerin, das Land Hessen, hatte für die beabsichtigte Klage einen Klageabweisungsantrag angekündigt und vertrat eine andere Auffassung:
„Die Antragsgegnerin, die gegenüber Schadensersatzansprüchen die Einrede der Verjährung erhebt, meint, dass dem Entwurf Matzats die für einen urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe fehle. Wegen des verfolgten Gebrauchszwecks sei der Wappenentwurf allenfalls unter gesteigerten Anforderungen an die Schöpfungshöhe als Werk der angewandten Kunst schutzfähig gewesen, diesen Anforderungen genüge der Entwurf nicht. Die Gestaltungselemente fänden sich in den vorbekannten Wappengestaltungen, in der Vorgabe in § 1 des ‚Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen‘ vom 04.08.1948 sowie den Vorgaben des Preisgerichts, es sei so nur ein minimaler Gestaltungsspielraum verblieben. Der Entwurf Matzats, der basierend auf diesen historischen Mustern und Vorgaben eine Auftragsarbeit gewesen sei, ähnele vor allem sehr stark dem 1933 bis 1945 genutzten Löwenwappens Thüringens […] und dem zentralen Löwenmotiv im Kurhessischen Wappen. Im Rahmen der Vorgabe und Vorlagen seien bei dem Entwurf zwar qualitativ hochwertige, jedoch nur handwerkliche Fähigkeiten und keine individuelle geistige Schöpfung Matzats zur Anwendung gekommen. Dass ihm nur ein minimaler Spielraum geblieben sei, habe Matzat in dem Dankesschreiben zum Ehrensold selbst zum Ausdruck gebracht.
Sie meint weiter, dass ein etwaiges Urheberrecht Matzats an dem als Teil eines Gesetzes veröffentlichten Wappenentwurfs nach § 5 UrhG untergegangen sei.
Außerdem sei es mit der Ablieferung des Entwurfs durch Matzat an sie nach allen Umständen mindestens stillschweigend zu einer zeitlich und räumlich uneingeschränkten Übertragung der Nutzungsrechte gekommen. Matzat, dem von Anfang an der besondere Zweck seines Entwurfs als Hoheitszeichen und die entsprechende tatsächliche Nutzung in der Folge bekannt gewesen seien, sei hiernach mit der Nutzung seines Wappenentwurfs als Landeswappen einverstanden gewesen; das habe er nochmals mit dem Dankesschreiben aus dem Jahr 1992 anlässlich des Ehrensoldes zum Ausdruck gebracht. Es sei bei einer von Anfang an gewollten Nutzung als Hoheitszeichen mit der Verkehrssitte und dem Nutzungszweck unvereinbar, wenn Nutzungsrechte zurückbehalten würden. Aus der geplanten Nutzung als Hoheitszeichen und der Funktion von Hoheitszeichen folge zudem, dass Matzat stillschweigend auf das Urheberbezeichnungsrecht verzichtet habe. Das Verhalten Matzats schließe jedenfalls jegliches Verschulden der Antragsgegnerin aus. Vertragliche Ansprüche auf eine weitere Vergütung bestünden nicht.“
Das Prozesskostenhilfegesuch wurde zurückgewiesen, weil die von der Klägerin beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.[5] Gegen diesen Beschluss des Landgerichts hatte die Klägerin Beschwerde eingelegt.[14] Diese Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen.[15] Daraufhin wurde von der Klägerin im September 2014 wegen Verletzung mehrerer Grundrechte beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.[16] Über das Ergebnis dieser Verfassungsbeschwerde ist aktuell (Stand: September 2017) nichts bekannt.
Verwendungen
Die Verwendung der Hoheitszeichen wird in der Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Hessen (Hoheitszeichenverordnung) geregelt.[17]
Landeswappen und Landesdienstflagge
Das Landeswappen und die Landesdienstflagge werden von dem Hessischen Landtag sowie den Behörden und Gerichten des Landes Hessen geführt.[18]
Die Beflaggung von Dienstgebäuden ist nur auf Anordnung zulässig. Neben der Landesdienstflagge darf nur die Bundesflagge gesetzt werden, und zwar rechts von der Landesdienstflagge (von der Gebäudefront aus gesehen). Das Landeswappen ist auf beiden Seiten der Landesdienstflagge so aufzusticken oder aufzudrucken, dass der Blick des Löwen auf die Fahnenstange gerichtet ist.[19] Es gibt regelmäßige Beflaggungstermine:[20]
Datum | Anlass |
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27. Januar | Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus |
1. Mai | Tag der Arbeit |
9. Mai | Europatag |
23. Mai | Jahrestag der Verkündung des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
17. Juni | Jahrestag des 17. Juni 1953 |
20. Juli | Jahrestag des 20. Juli 1944 |
2. Sonntag im September | Gedenktag für die Opfer von Flucht, Vertreibung und Deportation und Tag der Heimat in Hessen |
3. Oktober | Tag der Deutschen Einheit |
2. Sonntag vor dem 1. Advent | Volkstrauertag |
1. Dezember | Jahrestag des In-Kraft-Tretens der Verfassung des Landes Hessen |
Am Tag des Gedenkens für die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen. Zudem wird geflaggt zu den Tagen allgemeiner Wahlen:
Beflaggungen aus sonstigen besonderen Anlässen werden vom Ministerium des Innern und für Sport bestimmt und bekannt gegeben.
Landessiegel
Das Landessiegel wird in zwei Ausführungen verwendet:[21]
- Das „große Landessiegel“ ist ein Prägesiegel und zeigt die Wappenfigur des Landes ohne Umschrift, von einem Gewinde aus Laubwerk umgeben. Es wird nur von den obersten Landesbehörden und den obersten Gerichten des Landes geführt und von den obersten Landesbehörden bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen, von den obersten Gerichten des Landes für die Ausfertigung von Urteilen und den von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des Gerichts allgemein bestimmten Beschlüssen verwendet.
- Das „kleine Landessiegel“ zeigt die Wappenfigur des Landes mit einer die siegelführende Stelle bezeichnenden Umschrift. Es wird als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel (aus Metall oder Gummi) benutzt. Das kleine Landessiegel führen der Hessische Landtag, Behörden und Gerichten des Landes Hessen, die Leiterinnen und die Leiter staatlicher Schulen und Hochschulen, die zur Führung eines amtlichen Siegels ermächtigten Urkundspersonen sowie die Standesämter.
Landesfarben
Die Landesfarben „Rot-Weiß“ dürfen bei festlichen Anlässen und öffentlichen Veranstaltungen zur Ausgestaltung von Innenräumen verwendet oder im Freien an einem Mast oder an Hausfronten gezeigt werden.[22]
Hessenzeichen
Da das Wappen durch seine hoheitliche Funktion nur von den hessischen Behörden geführt werden darf, hat das Land im Jahr 1981 das „Hessenzeichen“ veröffentlicht, welches von jedermann frei verwendet werden darf. Damit kam die Verwaltung des Landes Hessen dem Wunsch von Privatpersonen, Vereinen und Unternehmen nach, deren Verbundenheit zu ihrem Land mit einem Symbol zum Ausdruck zu bringen. Es besteht aus der leicht abgewandelten und stilisierten Wappenfigur des Löwen und kann von jedermann wahlweise in Schwarz oder in den Landesfarben Rot oder Weiß verwendet werden.[23]
Hessenlöwe oder bunter Löwe
Kurfürstentum Hessen (Stich aus dem Jahr 1843)
Volksstaat Hessen (1919–1945)
Hessenlöwe oder bunter Löwe ist die Bezeichnung des Löwen im Wappen von Hessen. Diese Bezeichnung bezieht sich auf das silber-rot-gestreifte Wappentier mit der ausgeschlagenen Zunge in Rot. Es ist ein von Silber und Rot neunmal geteilter (d. h. zehnstreifiger) Löwe.
Der Löwe wurde ursprünglich von den Ludowingern benutzt, die Landgrafen in Thüringen waren und im 12. und 13. Jahrhundert auch große Teile Nord- und Mittelhessens regierten. Er wird bis heute in Hessens Wappen verwendet. Die älteste Wappendarstellung ist die im Wappenschild des Landgrafen Konrad von Thüringen († 1240), ludowinger Regent von Hessen (bis 1234) und Hochmeister des Deutschen Ordens (ab 1239), auf seinem Grabmal im Landgrafenchor der Elisabethkirche in Marburg.
Im Großherzogtum Hessen-Darmstadt war es ein gekrönter, goldbewehrter, von Silber und Rot neunmal geteilter Löwe mit Doppelschweif im blauen Schild, der mit der rechten Pranke ein Schwert schwang.
In vielen Wappen von Körperschaften im Bundesland Hessen ist der bunte Löwe dargestellt und verkörpert damit die Zugehörigkeit zum Bundesland. Entweder ist er ganz dargestellt oder er ist wachsend (halber Löwe, nur Oberkörper). Zum Teil ist er gekrönt, im Fall Heppenheim führt er ein Schwert.
Siehe auch
Aus historischen Gründen ist das Thüringer Landeswappen dem Landeswappen Hessens sehr ähnlich.
Literatur
- Jacob Hoffmeister: Historische Entwicklung des kurfürstlich hessischen Gesamtwappens. Verein für hessische Geschichte und Landeskunde, Cassel 1844; 2., vom Verfasser durchgesehene und vervollständigte Auflage, Hühn, Kassel 1885.
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Hessisches Staatsministerium: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1948, Amtsblatt Nr. 21, Seite 111; identisch mit der geltenden Fassung.
- ↑ 2,0 2,1 Hessisches Staatsministerium: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 22. November 1949. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1949, Amtsblatt Nr. 44, Seite 171.
In der Anlage werden u. a. Muster des Landeswappens, der Landesdienstflagge und Beispiele für Amtsschilder der Landesbehörden bereitgestellt. In der Sonderbeilage 1 ist in der Signatur des Landeswappens („Entwurf: Gerhard Matzat, Städelschule Frankfurt a. M.“) erkennbar, dass Matzat das Landeswappen entworfen hat. - ↑ Der Begriff „Gewinde“ im Sinne von „Gebinde, Geflecht aus Blumen“ wird in der Heraldik genutzt.
- ↑ Biografie. In: Gerhard Matzat – offizielle Homepage. Abgerufen am 11. September 2017.
- ↑ 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 Landgericht Frankfurt am Main: Beschluss in dem Prozesskostenhilfeverfahren der Frau Avietta Nikolajevna Matzat-Rogoshina gegen das Land Hessen. (Memento vom 18. März 2017 im Internet Archive) 30. Dezember 2013. Das PDF-Dokument ist mit 18 Seiten unvollständig abgespeichert.
- ↑ 6,0 6,1 6,2 Der Minister für Kultus und Unterricht: Preisausschreiben für die Gestaltung des hessischen Hoheitszeichens. In: Staats-Anzeiger für das Land Hessen. 1947, Amtsblatt Nr. 13, Seite 121, 20. März 1947.
- ↑ Protokoll der Sitzung des Preisgerichts vom 3. Juni 1947, zitiert nach: Rechtsanwältin Helga Müller: Klageschrift an das Landgericht Frankfurt am Main. (Memento vom 18. März 2017 im Internet Archive) in Vertretung von Frau Avietta Nikolajevna Matzat-Rogoshina, Witwe des Gerhard Matzat. Seite 6, 5. Juli 2013.
- ↑ Vermerk des Referats XII des Ministeriums vom 8. September 1947 gemäß Akten des Hessischen Hauptstaatsarchivs HHStAW Abt. 504 Nr. 773 und HHStAW Abt. 404 Nr. 1839, zitiert nach: Rechtsanwältin Helga Müller: Klageschrift an das Landgericht Frankfurt am Main. Seite 7.
- ↑ Protokoll des Preisgerichts vom 16. Dezember 1947, zitiert nach: Rechtsanwältin Helga Müller: Klageschrift an das Landgericht Frankfurt am Main. Seite 7.
- ↑ 10,0 10,1 10,2 Rechtsanwältin Helga Müller: Klageschrift an das Landgericht Frankfurt am Main.
- ↑ Von dem Urheberrechts-Streit ist noch ein weiteres Schreiben der Anwältin aus Oktober 2013 bekannt, in dem u. a. weitere Details der Situation in den Nachkriegsjahren dargestellt werden: Stellungnahme zur Klageerwiderung. (Memento vom 18. März 2017 im Internet Archive), PDF, 91 Seiten.
- ↑ Volker Schmidt: Wappen Hessen – Hessen soll für den Löwen zahlen. In: Frankfurter Rundschau online. 8. Februar 2013, abgerufen am 12. Februar 2013.
- ↑ Olaf Schiel, Helmut Möller: Riesenkrach um unser Wappen – Künstler-Witwe will Geld für Hessen-Löwe. In: Bild.de (Regional-Ausgabe Frankfurt). 7. Februar 2013, abgerufen am 11. September 2017 (mit einem Foto, das verschiedene Entwürfe des Landeswappens zeigt, und einem Porträtfoto des Gerhard Matzat).
- ↑ Rechtsanwältin Helga Müller: Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.12.2013. (Memento vom 18. März 2017 im Internet Archive) 4. Februar 2014.
- ↑ Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Beschluss in der Beschwerdesache Avietta Nikolajevna Matzat-Rogoshina gegen das Land Hessen. (Memento vom 18. März 2017 im Internet Archive) 15. August 2014.
- ↑ Rechtsanwältin Helga Müller: Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. (Memento vom 18. März 2017 im Internet Archive) 24. September 2014.
- ↑ Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Hessen (Hoheitszeichenverordnung). In: Hessenrecht – Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 11. September 2014.
- ↑ §§ 1 und 4 der Hoheitszeichenverordnung
- ↑ Der Hessische Minister des Innern: Runderlaß – Betr.: Ausführung der Verordnung über die Landesdienstflagge vom 26. November 1949. In: Staats-Anzeiger für das Land Hessen. 1949, Amtsblatt Nr. 52, Seite 537, 31. Dezember 1949.
- ↑ Hessisches Ministerium des Innern und des Sports: Beflaggungstermine in Hessen. In: hessen.de.
- ↑ §§ 6 und 7 der Hoheitszeichenverordnung
- ↑ Der Minister des Innern: Gebrauch der Landesfarben. In: Staats-Anzeiger für das Land Hessen. 1948, Amtsblatt Nr. 13, Seite 109, 22. Januar 1948.
- ↑ Hessisches Ministerium des Innern und für Sport: Das Hessische Landeswappen
Hoheitszeichen des Bundes |
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