Wappenrecht

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Für den vieldeutigen Begriff Wappenrecht (lat. Jus insignium) gibt es weder eine historisch durchgehende noch eine konsistente und evidente inhaltliche Bestimmung. Er wird im allgemeinen Sprachgebrauch – allerdings inhaltlich, begriffsgeschichtlich, juristisch und enzyklopädisch mißverständlich – für alle Aspekte verwendet, die seit dem 12. Jahrhundert bis heute die Wappenkultur oder die Heraldik rechtlich irgendwie tangieren. Beispielsweise werden unter diesem Begriff

  • das Recht der Wappenführung (Wappenfähigkeit),
  • das Recht an einem bestimmten Wappen (Wappenannahme, Wappenerwerbung, Wappenbesitz, Wappeneigentum, Wappenberechtigung bzw. Führungsberechtigung) und
  • das Recht vor Wappenmissbrauch (Wappenschutz)

subsumiert, obwohl diese in Deutschland keine kodifizierten (geschriebenen) RechteW-Logo.png im echten Sinn darstellen, sondern als Gewohnheitsrechte zu verstehen sind, die sich aus den speziellen Anforderungen der jeweiligen historischen Wappenkultur und Heraldik ableiten [1].

Rechtliche Situation

Im Rechtssinne hat es ein von einer hierzu befugten Rechtsautorität geschaffenes „Wappenrecht“ mit genau umrissenen und umfassenden „Wappengesetzen“ mit de- und vor allem präskriptiven Funktionen nie gegeben (weder im Heiligen Römischen Reich Deutsche Nation noch sonst). In keinem Jahrhundert bestand ein umfassendes, organisiertes und institutionalisiertes Verfahren, die Einhaltung eines Wappenrechts nötigenfalls durch Organe der RechtspflegeW-Logo.png durchzusetzen oder zu erzwingen beziehungsweise seine Nichteinhaltung mit bestimmten Sanktionen zu belegen.

„Wie die Entstehungsgeschichte der Wappen zeigt, kann es ein Wappenrecht im echten Sinn des Wortes nicht geben und hat es auch niemals gegeben. In den vergangenen Jahrhunderten gab es aber oft Versuche, ein solches zu schaffen, bzw. zu konstruieren. Jeder, ob adelig oder bürgerlich, hatte und hat das Recht, sich ein Familienwappen zuzulegen, vorausgesetzt, dass das gewählte Wappen nicht schon von einer Familie geführt wird. Gegen die eigenmächtigen Wappenannahmen waren die landesherrlichen Wappenbriefe gerichtet. Sehr bald erkannten die Landesherren in den Wappenverleihungen eine willkommene Geldquelle und versuchten, sich das Monopol dafür zu sichern. Wie erfolglos der Versuch der Einführung eines Wappenrechtes war, zeigen die ständigen Wiederholungen der Ver- und Gebote. Die Sitte, willkürlich ein Wappen anzunehmen, blieb vor allem beim Bürgertum erhalten. Die Annahme von Städte- oder Gemeindewappen war immer von einer staatlichen Genehmigung abhängig. Auch war es nicht statthaft, das Wappen mit den Abzeichen eines anderen Standes oder Titel auszuschmücken.“

Gert Oswald: Lexikon der Heraldik (1984)[2]

Heutige Situation in Deutschland

Die Rechtsprechung in Deutschland kennt für Wappen kein besonderes Wappenrecht bzw. keinen besonderen Schutz, sondern zieht in Ermangelung anderer bestehender Normen als Vorschrift das Namensrecht des bürgerlichen Gesetzbuches (Vorschrift über das Recht am Namen: § 12 BGB) auch für den Schutz bestehender Wappen heran.

„In Deutschland haben das Reichsgericht (RG) und später der Bundesgerichtshof (BGH) in langjähriger Rechtsprechung die analoge Gleichbehandlung des Rechtsschutzes des Wappens mit dem Schutz des Namens anerkannt. Dies ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (..)[3]

Heraldische Verein Zum Kleeblatt zu Hannover: (2010)[4]

Die Wappendarstellungen und textlichen Beschreibungen eines Wappens unterliegen, soweit eine Schöpfungshöhe gegeben ist, den in Deutschland üblichen Bestimmungen des Urheberrechts und des Nutzungsrechts beziehungsweise dem Kennzeichenrecht (wenn sie z. B. als Unternehmenskennzeichen benutzt oder als Markenzeichen registriert wurden).

Jedermann kann ein Wappen annehmen, vorausgesetzt, dass er keine fremden Rechte berührt. Die Wappenannahme unterliegt keiner Genehmigungspflicht. Die Neuannahme eines Wappens ist als einseitige Rechtshandlung anzusehen. Bei Rechtsstreitigkeiten um Wappen im Rahmen der oben genannten Rechte kann eine hinreichenden Publizität des Wappens zur Durchsetzung eines Prioritätsanspruchs hilfreich sein, zwingend erforderlich ist die Veröffentlichung eines Wappens (zum Beispiel in einer Wappenrolle) aber nicht.

Historischer Kontext

Die jeweilige Konnotation des Begriffs „Wappenrecht“ läßt sich nur in Begriffsabgrenzungen oder unter genauer Angabe des jeweiligen rechtlichen, institutionalisierten, örtlichen und/oder historischen Regelungen darstellen, weil sie je nach Wappenrechtszeit, Wappenrechtsraum, Wappenkultur und Wappentyp (Familienwapppen, hoheitliche Wappen) schwankt. Waren beispielsweise im Preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR, in Kraft seit 1. Juni 1794) noch explizit rechtliche Regelungen zum Familienwappen enthalten, so gibt es diese weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, in Kraft seit 1. Januar 1900) noch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG, in Kraft seit 23. Mai 1949). Die auf das Wappenrecht bezügliche Stelle des "Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom Jahre 1794 lautete:

„Niemand darf sich eines adeligen Familienwappens bedienen, welcher nicht zu der Familie gehört, der dieses Wappen entweder ausdrücklich beigelegt ist, oder die dasselbe von alten Zeiten her geführt hat.“

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten: §16 II 9

In Folge dieser Regelung wurde der Begriff „Wappenrecht“ in Lexika eine zeitlang zum Beispiel so definiert:

„Wappenrecht (lat. Jus insignium, Jus armorum), das Recht des Adels ein seinen adeligen Stand bezeichnendes Wappen ausschließlich zu führen. Das Charakteristische des adeligen W-s ist die Befugniß Anderen die Führung desselben Wappens zu untersagen. Denn außerdem kann auch jeder Nichtadelige sich ein beliebiges Wappen wählen, aber der Wappen Nichtadeliger, wenn sie nicht durch Wappenbriefe bestätigt sind, kann sich auch jeder Dritte bedienen, insofern damit nicht etwa eine dolose Beeinträchtigung des Eigenthums, z. B. wenn das Wappen als Fabrikzeichen (s. d.) benutzt wird, verbunden ist.“

Pierer’s Universal-Lexikon (1864)[5]

Weil es heute in Deutschland für Familienwappen keine speziellen, explizit kodifizierten gesetzlichen Regelungen mehr gibt, ist eine derartige Definition des Begriffs „Wappenrecht“ heute nicht zutreffend bzw. anachronistisch.

Zitate

„bald ward ein wappenrecht mit regeln ausersonnen,
das, weil es im gehirn der schwärmer angesponnen,
sich eigne wörter macht, und unvernehmlich spricht;
das bald die schilde krönt, bald in vier theile bricht.

V. CANITZ: Gedichte (1734) 283.[6]

Gesetzlicher Schutz von Familienwappen in Deutschland

„Im Gegensatz zu hoheitlichen Wappen (vom Bund bis zu den Gemeinden), die sich mit Gesetzen (z. B. § 124 OwiG - Ordnungswidrigkeitengesetz oder LWappenG - Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg) selbst schützen, gibt es in Deutschland heute für Familienwappen keine speziellen gesetzliche Regelungen mehr (bis Anfang des 20sten Jhd. waren z.B. Adelswappen vom Allgemeinen Landrecht für die Preußischen StaatenW-Logo.png geschützt).

Jedoch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine analoge Gleichbehandlung des Rechtschutzes von Namen mit dem Rechtsschutz von Wappen und Siegeln (gem. § 12 BGB). Diese Rechtsüberzeugung gilt heute als gefestigt. Der Schutz gilt auch für juristische Personen. (..)

Verboten ist das Führen (eines fremden) Wappens, nicht jedoch ein einfaches Zeigen (beachte jedoch Urheberrecht). Der Unterschied dieser beiden Nutzformen wird deutlich, wenn wir das Wappen mit einem Namen vergleichen. Sehr wohl kann ich den Familiennamen einer bestimmten Person nennen (z. B. ein Buch über die Familie "Sowieso" schreiben), kann mich jedoch nicht selbst so (z. B. Herr "Sowieso") nennen. Ich darf beispielsweise ein T-Shirt mit dem Bundeswappen bei einem Fußballländerspiel tragen, darf dasselbe Wappen aber nicht als Briefkopf verwenden.

Ein schönes Beispiel für diese Unterscheidung bietet das Urteil des Bundesgerichtshofs im Rechtsstreit „Düsseldorfer Stadtwappen“ (BGH Urteil vom 28.03.2002 - I ZR 235/99 - OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf). Die wöchentlich erscheinende Zeitschrift, Düsseldorfer Anzeiger (Beklagte), verwendete das Wappen der Stadt Düsseldorf (Klägerin) auf der Titelseite neben dem Namenszug. Die Stadt Düsseldorf klagte auf Unterlassung der Verwendung des Wappens in Kombination mit dem Namenszug der Zeitschrift. Die Beklagte argumentierte u. a. damit, dass die Rheinische Post ebenfalls das Wappen der Klägerin gebrauche, aber nicht beklagt würde. Diese Ungleichbehandlung stellte der BGH in Abrede, da die Rheinische Post das Wappen lediglich im Lokalteil zur Markierung eben dieses Bereiches gebrauchte. Mit entscheidend (für die Urteilsfindung) war für das Gericht die möglicherweise entstehende Zuordnungsverwirrung. Der Leser könnte (..) irrig annehmen, dass die Zeitung (Düsseldorfer Zeitung) eine Publikation der klagenden Stadt sein könnte.“

Bernhard Fox: GwF-Forum, 2009[7]

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Edward Beck: Grundfragen der Wappenlehre und des Wappenrechts. Ein Versuch und ein Beitrag zum Ausbau der Wappenwissenschaft (= Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften in Speyer. 20, ISSN 0480-2357). Verlag der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Speyer 1931, (Zugleich: Heidelberg, Universität, Dissertation, 1928).
  • Walter Freier: Wappenkunde und Wappenrecht. Praktische Einführung in die Heraldik und Wappenrechtsfrage (= Praktikum für Familienforscher. 7, ZDBW-Logo.png-ID 540129-x). 2. Auflage. Degener, Leipzig 1934. Digitalisat der 1. Auflage: urn:nbn:de:101:1-20160403534
  • Rudolf von Granichstaedten-Czerva: Altösterreichisches Adels- und Wappenrecht. In: Adler. Zeitschrift für Genealogie und Heraldik. Bd. 1, Heft 4, 1947, ISSN 0001-8260, S. 49–58.
  • Felix Hauptmann: Das Wappenrecht. Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssätze. Ein Beitrag zum deutschen Privatrecht. Hrsg.: F. Hauptmann. Bonn 1896, OCLCW-Logo.png 312362978 (583 S., org.pl [abgerufen am 23. November 2023]).
  • Bruno Bernhard Heim: Wappenbrauch und Wappenrecht in der Kirche. Walter, Olten 1947.
  • Reinhard HeydenreuterW-Logo.png: Wappenrecht in Bayern. In: Forschungen zur bayerischen Geschichte. Festschrift für Wilhelm Volkert zum 65. Geburtstag. Lang, Frankfurt am Main u. a. 1993, ISBN 3-631-45090-7, S. 365–374.
  • Jakob Otto KehrliW-Logo.png: Der privatrechtliche Schutz des Familienwappens in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches. In: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins. Bd. 60, Nr. 12, 1924, ISSN 0044-2127, S. 578–597.
  • Otto Klee: Das Wappen als Rechtsobjekt ein Rechtssymbol. In: Der deutsche Herold. Bd. 38, 1907, ZDBW-Logo.png-ID 504810-2, S. 21–27.
  • Dieter Müller-Bruns: Wappenrecht: Verwendung von Kommunalwappen außerhalb des behördlichen Bereichs. In: Kleeblatt. Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften. Nr. 3, 1994, ISSN 2191-7965, S. 24–27.
  • Dieter Müller-Bruns: Wappenrecht – Der Ausschließlichkeitsgrundsatz. In: Kleeblatt. Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften. Nr. 2, 2000, S. 17 ff.
  • Dieter Müller-Bruns: Wappenrecht – Schutz des Wappens. In: Kleeblatt. Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften. Nr. 4, 2005, S. 13 ff.
  • Dieter Müller-Bruns: Über die Grundzüge des sogenannten Wappenrechts. In: Kleeblatt. Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften. Nr. 1, 2011, S. 59–77.
  • Dieter Müller-Bruns: Überlegungen zu Grundzügen des sogenannten Wappenrechts. In: Lorenz Friedrich Beck, Regina Rousavy, Bernhard Jähnig (Hrsg.): Wappen heute – Zukunft der Heraldik? Eine historische Hilfswissenschaft zwischen Kunst und Wissenschaft. Beiträge der gemeinsamen Tagung der Fachgruppe Historische Hilfswissenschaften des HEROLD und des HEROLDs-Ausschusses für die Deutsche Wappenrolle am 24. April 2009 im Archiv der Max-Planck-Gesellschaft in Berlin-Dahlem (= Herold-Studien. Bd. 9). Starke, Limburg a. d. Lahn 2014, ISBN 978-3-7980-0264-7, S. 33–46.
  • Helmut Töteberg: Grundzüge des geltenden Wappenrechts in Niedersachsen. In: Heraldischer Verein „Zum Kleeblatt“ von 1888 zu Hannover e. V. (Hrsg.): 1888–1963. 75 Jahre Heraldischer Verein „Zum Kleeblatt“ von 1888 zu Hannover e.V. Festschrift zum 4. Dezember 1963 (= Heraldische Mitteilungen. NF 1, ZDBW-Logo.png-ID 517769-8). Selbstverlag des Herausgebers, Hannover 1963.

Einzelnachweise

  1. Vgl. Töteberg: Heraldische Mitteilungen. Hannover. 1963.
  2. Gert Oswald: Lexikon der Heraldik. Bibliographisches Institut, Mannheim, Wien, Zürich 1984, ISBN 3-411-02149-7, S. 430 und S. 10 (Digitalisat [abgerufen am 29. Februar 2020]).
  3. Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7, siehe auch Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 38
  4. Internet: Wappenrechtliche Grundsätze. Ausführungen vom Wappenverein „Zum Kleeblatt“. Aufgerufen: am 28. Juni 2010.
  5. Pierer’s Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 846–847.
  6. Stichwort „Wappenrecht“, in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. 16 Bde. [in 32 Teilbänden]. Leipzig: S. Hirzel 1854-1960. -- Quellenverzeichnis 1971.
  7. Beitrag zum Thema „Gesetzlicher Schutz von Familienwappen in Deutschland“, im Forum der Gemeinschaft wappenführender Familien: Zitatdatum: 06. Mai 2010


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